Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wiederholt der Kläger seine bereits in der Berufung ausgeführte Mängelrüge bezüglich der Unterlassung der Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Geht man von festgestellten Sachverhalt aus, dann muß auch die Rechtsrüge versagen. Soweit dargelegt wird, der orthopädische Sachverständige hätte zu dem Schluß kommen müssen, daß die orthopädische Situation des Klägers es einfach ncht mehr zulasse, ihn im Arbeitsprozeß zu behalten, wird der im Revisionsverfahren untaugliche Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht auf die Rechtsrüge nicht ausreichend eingegangen sei. Dort hatte der Kläger ausgeführt, ihm sei eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde, nicht zumutbar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß der Kläger mangels Berufsschutzes (gelernter oder angelernter Beruf) auf sämtliche Tätigkeiten des gesamtösterreichischen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann, die mit seinem Leistungskalkül in Einklang stehen. Danach ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger etwa auf die Tätigkeiten eines Maschinenarbeiters oder eines Portiers verwiesen werden kann. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß es für die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG rechtlich ohne Bedeutung ist, ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN). Nach dem festgestellten Leistungskalkül ist jedenfalls nicht davon auszugehen, daß der Kläger zu keiner geregelten Arbeit mehr fähig sei. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint.Geht man von festgestellten Sachverhalt aus, dann muß auch die Rechtsrüge versagen. Soweit dargelegt wird, der orthopädische Sachverständige hätte zu dem Schluß kommen müssen, daß die orthopädische Situation des Klägers es einfach ncht mehr zulasse, ihn im Arbeitsprozeß zu behalten, wird der im Revisionsverfahren untaugliche Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht auf die Rechtsrüge nicht ausreichend eingegangen sei. Dort hatte der Kläger ausgeführt, ihm sei eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde, nicht zumutbar. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß der Kläger mangels Berufsschutzes (gelernter oder angelernter Beruf) auf sämtliche Tätigkeiten des gesamtösterreichischen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann, die mit seinem Leistungskalkül in Einklang stehen. Danach ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger etwa auf die Tätigkeiten eines Maschinenarbeiters oder eines Portiers verwiesen werden kann. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß es für die Frage der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG rechtlich ohne Bedeutung ist, ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN). Nach dem festgestellten Leistungskalkül ist jedenfalls nicht davon auszugehen, daß der Kläger zu keiner geregelten Arbeit mehr fähig sei. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.