Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 31.3.1998 in insgesamt
dreizehn zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen
(führender Akt 10 ObS 462/97g) von Klägern, die ebenfalls noch nicht
das 57.Lebensjahr vollendet hatten, die von denselben Rechtsanwälten
vertreten werden wie der Kläger und deren Klagen ebenfalls gegen den
hier beklagten Versicherungsträger gerichtet sind, dem Gerichshof der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EGV zwei Fragen im
Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinien 97/7/EWG zur
Vorabentscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die Identität der
Klagevertreter und der beklagten Partei kann es hier genügen, auf den
Inhalt dieses Vorlagebeschlusses zu verweisen. Da dieselben
Erwägungen betreffend Zweifel über die Auslegung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende
Sozialrechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der
Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH
zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist
prozeßökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in
Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlaßfallgericht ist, von
einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofes auszugehen und diese daher auch für andere als die
unmittelbaren Anlaßfälle anzuwenden hat (Schima, Das
Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 79 ff, 82). Die
Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch
für andere Fälle; sie schaffen objektives Recht (8 ObA 211/96 = SZ
69/56 = Arb 11.483 = ecolex 1996, 697 = DRdA 1996, 513 = ZAS 1997,
51). Die Entscheidungen 4 Ob 2386/96b (EvBl 1997/152 = ZfRV 1997/36)
und 4 Ob 2391/96p (SZ 70/1= WBl 1997, 174 = RdW 1997, 537 = ÖBl 1977,
253 = ZfRV 1997/81) stehen dem nicht entgegen, weil sie die Unterbrechung von Provisorialverfahren in Wettbewerbssachen und damit eine andere Verfahrenslage betrafen.