Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 2 BPGG sind Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist. Hat ein Versicherungsträger in diesem Fall den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist nach § 68 ASGG das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs 1 Z 1 ASGG durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Durch diese Bestimmungen soll - im Sinne der Verfahrensökonomie - vermieden werden, daß beliebig oft Anträge auf Gewährung von (höherem) Pflegegeld gestellt werden können, über die dann jeweils in einem aufwendigen Verfahren entschieden werden muß. Eine Zurückweisung von Anträgen nach § 25 Abs 2 BPGG hängt von zwei Voraussetzungen ab. Zum einen darf seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sein. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens im Vorprozeß durch gerichtlichen Vergleich beigelegt (§ 75 Abs 3 ASGG). Nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes begann die Jahresfrist des § 25 Abs 2 BPGG mit der Wirksamkeit des Vergleiches (14. 12. 1998) und war daher im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung des Klägers am 9. 1. 1999 bei weitem noch nicht abgelaufen. Das Zurückweisungsrecht nach § 25 Abs 2 BPGG setzt weiters voraus, daß im Antrag keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt wird. Als wesentliche Änderung sind vor allem auch solche Umstände anzusehen, die - bejahendenfalls - die Gewährung einer höheren Pflegegeldstufe erforderlich machten (Pfeil, BPGG 229). Aufgrund der hiefür maßgebenden Kriterien wird das primär durch eine Änderung des erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwandes ausgelöst werden. Bei relativ instabilen Gesundheitszuständen könnten solche Änderungen in sehr kurzen Intervallen erfolgen. Trotzdem bedarf es keiner allmonatlichen (oder gar in noch kürzeren Abständen vorzunehmenden) Neubemessung. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 4 Abs 2 und 3 BPGG auf monatliche Durchschnittswerte abstellen. Schwankungen innerhalb eines Monats sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung wird unter anderem auch durch § 9 Abs 3 (nunmehr Abs 5) BPGG bestätigt, wonach die jeweiligen Änderungen immer nur für volle Monate berücksichtigt werden (Pfeil, Pflegevorsorge 301). Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinn des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141 uva).Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, BPGG sind Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist. Hat ein Versicherungsträger in diesem Fall den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist nach Paragraph 68, ASGG das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Durch diese Bestimmungen soll - im Sinne der Verfahrensökonomie - vermieden werden, daß beliebig oft Anträge auf Gewährung von (höherem) Pflegegeld gestellt werden können, über die dann jeweils in einem aufwendigen Verfahren entschieden werden muß. Eine Zurückweisung von Anträgen nach Paragraph 25, Absatz 2, BPGG hängt von zwei Voraussetzungen ab. Zum einen darf seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sein. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens im Vorprozeß durch gerichtlichen Vergleich beigelegt (Paragraph 75, Absatz 3, ASGG). Nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes begann die Jahresfrist des Paragraph 25, Absatz 2, BPGG mit der Wirksamkeit des Vergleiches (14. 12. 1998) und war daher im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung des Klägers am 9. 1. 1999 bei weitem noch nicht abgelaufen. Das Zurückweisungsrecht nach Paragraph 25, Absatz 2, BPGG setzt weiters voraus, daß im Antrag keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt wird. Als wesentliche Änderung sind vor allem auch solche Umstände anzusehen, die - bejahendenfalls - die Gewährung einer höheren Pflegegeldstufe erforderlich machten (Pfeil, BPGG 229). Aufgrund der hiefür maßgebenden Kriterien wird das primär durch eine Änderung des erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwandes ausgelöst werden. Bei relativ instabilen Gesundheitszuständen könnten solche Änderungen in sehr kurzen Intervallen erfolgen. Trotzdem bedarf es keiner allmonatlichen (oder gar in noch kürzeren Abständen vorzunehmenden) Neubemessung. Dies ergibt sich schon daraus, daß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 BPGG auf monatliche Durchschnittswerte abstellen. Schwankungen innerhalb eines Monats sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung wird unter anderem auch durch Paragraph 9, Absatz 3, (nunmehr Absatz 5,) BPGG bestätigt, wonach die jeweiligen Änderungen immer nur für volle Monate berücksichtigt werden (Pfeil, Pflegevorsorge 301). Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinn des Paragraph 68, ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141 uva).
Die Tatsacheninstanzen haben für den Zeitraum vom 15. 1. 1999 bis 26. 1. 1999 eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers als bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Diese insgesamt nur 12 Tage dauernde, vorübergehende Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch schon deshalb rechtlich nicht als wesentlich zu beurteilen, weil sie im Sinne der dargelegten Ausführungen nicht zu einer Erhöhung des Pflegegeldes führen konnte. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinn des § 68 Abs 2 ASGG zutreffend verneint.Die Tatsacheninstanzen haben für den Zeitraum vom 15. 1. 1999 bis 26. 1. 1999 eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers als bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Diese insgesamt nur 12 Tage dauernde, vorübergehende Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch schon deshalb rechtlich nicht als wesentlich zu beurteilen, weil sie im Sinne der dargelegten Ausführungen nicht zu einer Erhöhung des Pflegegeldes führen konnte. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinn des Paragraph 68, Absatz 2, ASGG zutreffend verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.