Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG).War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG).
Ein angelernter Beruf iS des zit Abs 1 liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 255 Abs 2 1.Satz leg cit).Ein angelernter Beruf iS des zit Absatz eins, liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (Paragraph 255, Absatz 2, 1.Satz leg cit).
Als überwiegend im Sinne des Abs 1 gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 2.Satz leg cit).Als überwiegend im Sinne des Absatz eins, gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, 2.Satz leg cit).
Der Kläger wäre also nur dann überwiegend im allenfalls angelernten Beruf eines Betriebsfeuerwehrmannes tätig gewesen, wenn er die bereits angelernte Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem 1.8.1989 ausgeübt hätte.
Da in diesem vom 1.8.1974 bsi 31.7.1989 währenden Zeitraum - wie sich aus dem Pensionakt ergibt - 164 Beitragsmonate liegen, müßte der Kläger die bereits angelernte Berufstätigkeit während mehr als 82 Beitragsmonaten ausgeübt haben.
Das kann aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.
(Die folgenden Gesetzesstellen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das Landesfeuerwehrgesetz 1979, stmk LGBl 1979/73).
Die Feuerwehren, zu denen Freiwillige, Berufs- und Betriebsfeuerwehren gehören, sind einheitlich gestaltete, technisch entsprechend ausgerüstete Einrichtungen mit der Verpflichtung, bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Brand und Kastrophenfällen und Elementarereignissen drohen, Hilfe zu leisten. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe (§ 1 Abs 1 bis 3).Die Feuerwehren, zu denen Freiwillige, Berufs- und Betriebsfeuerwehren gehören, sind einheitlich gestaltete, technisch entsprechend ausgerüstete Einrichtungen mit der Verpflichtung, bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Brand und Kastrophenfällen und Elementarereignissen drohen, Hilfe zu leisten. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe (Paragraph eins, Absatz eins bis 3).
Betriebe können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs 1 eine Betriebsfeuerwehr errichten, die dem Betriebsinhaber unterstellt ist. Bei Betrieben, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung sind und wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Feuergefährlichkeit und Gefahrenanfälligkeit eines erhöhten Schutzes bedürfen, haben die Betriebsinhaber eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen, die aus mindestens 20 Betriebsangehörigen bestehen muß. Die Betriebsfeuerwehr ist vom Betriebsinhaber durch Heranziehen von zum Feuerwehrdienst geeigneten Angehörigen des Betriebes zu bilden (§ 8 Abs 1, 2 und 4).Betriebe können zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, eine Betriebsfeuerwehr errichten, die dem Betriebsinhaber unterstellt ist. Bei Betrieben, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung sind und wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Feuergefährlichkeit und Gefahrenanfälligkeit eines erhöhten Schutzes bedürfen, haben die Betriebsinhaber eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen, die aus mindestens 20 Betriebsangehörigen bestehen muß. Die Betriebsfeuerwehr ist vom Betriebsinhaber durch Heranziehen von zum Feuerwehrdienst geeigneten Angehörigen des Betriebes zu bilden (Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 4).
Dem Betriebsfeuerwehrausschuß gehören ua alle aktiven Dienstgrade an, die die Funktion eines Löschmeisters ausüben (§ 9 Abs 2).Dem Betriebsfeuerwehrausschuß gehören ua alle aktiven Dienstgrade an, die die Funktion eines Löschmeisters ausüben (Paragraph 9, Absatz 2,).
Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben den Betriebsfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 11 As 3).Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben den Betriebsfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen (Paragraph 11, As 3).
Für die Betriebsfeuerwehren ist für die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Wehrversammlung, im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber, eine Betriebsfeuerwehrordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Gemeinderates bedarf und insbesondere nähere Bestimmungen ua über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft und die Pflichten und Rechte der Mitglieder zu enthalten hat (§ 12 Abs 1 und 2).Für die Betriebsfeuerwehren ist für die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Wehrversammlung, im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber, eine Betriebsfeuerwehrordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Gemeinderates bedarf und insbesondere nähere Bestimmungen ua über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft und die Pflichten und Rechte der Mitglieder zu enthalten hat (Paragraph 12, Absatz eins und 2).
Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen Bezirkes den Bezirksfeuerwehrverband. Die Bezirksfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband, dem ua die Erstellung der Ausbildungsvorschriften gemäß § 24 Abs 3 obliegt (§ 13 Abs 1 und 6 lit b) und der für die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ua die Dienstgradordnung..., die fachliche Eignung für die Verleihung sowie die Tatbestände für den Verlust eines Dienstgrades durch Satzung zu regeln hat (§ 21).Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen Bezirkes den Bezirksfeuerwehrverband. Die Bezirksfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband, dem ua die Erstellung der Ausbildungsvorschriften gemäß Paragraph 24, Absatz 3, obliegt (Paragraph 13, Absatz eins und 6 Litera b,) und der für die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ua die Dienstgradordnung..., die fachliche Eignung für die Verleihung sowie die Tatbestände für den Verlust eines Dienstgrades durch Satzung zu regeln hat (Paragraph 21,).
Die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren sind in Löschgruppen und Löschzüge gegliedert; die taktische Einheit ist die Löschgruppe. Jede Löschgruppe muß doppelt besetzt sein. Zwei Löschgruppen bilden einen Zug unter Führung eines Zugskommandanten (§ 23 Abs 1).Die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren sind in Löschgruppen und Löschzüge gegliedert; die taktische Einheit ist die Löschgruppe. Jede Löschgruppe muß doppelt besetzt sein. Zwei Löschgruppen bilden einen Zug unter Führung eines Zugskommandanten (Paragraph 23, Absatz eins,).
Die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ist Aufgabe der zuständigen Feuerwehr. Die Ausbildung der Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine besondere Schulung voraussetzen (technische Dienste, Sanitätsdienste ua), ist Aufgabe des Landes. Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuß zu erlassenden Ausbildungsvorschriften zu erfolgen, die insbesondere zu enthalten haben: a) den Umfang und die Festlegung des Lehrstoffes bei Berücksichtigung des letzten Standes der Technik; b) die Bestimmung des Zeitraumes, in welchem das jeweilige Ausbildungsprogramm durchgeführt werden soll;
c) die Abgrenzung des theoretischen und praktischen Lehrstoffes. Über die Ausbildung sind über den theoretischen und praktischen Teil nach Abschluß der einzelnen Kurse und Lehrgänge Prüfungen abzulegen, die von den Fachvortragenden abgenommen werden. Zum Nachweis der Ausbildung für Funktionen, die einer besonderen Schulung bedürfen (zB Kommandanten) ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen (§ 24 Abs 1, 2, 3, 4, 6 und 7).c) die Abgrenzung des theoretischen und praktischen Lehrstoffes. Über die Ausbildung sind über den theoretischen und praktischen Teil nach Abschluß der einzelnen Kurse und Lehrgänge Prüfungen abzulegen, die von den Fachvortragenden abgenommen werden. Zum Nachweis der Ausbildung für Funktionen, die einer besonderen Schulung bedürfen (zB Kommandanten) ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen (Paragraph 24, Absatz eins, 2, 3, 4, 6 und 7).
Die Gemeinde kann eine Betriebsfeuerwehr mit Zustimmung des Betriebsinhabers...mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon beauftragen, wenn keine Berufs- und Freiwillige Feuerwehr besteht oder diese im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse eine Ergänzung bedarf (§ 26 Abs 1 und 4).Die Gemeinde kann eine Betriebsfeuerwehr mit Zustimmung des Betriebsinhabers...mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon beauftragen, wenn keine Berufs- und Freiwillige Feuerwehr besteht oder diese im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse eine Ergänzung bedarf (Paragraph 26, Absatz eins und 4).
Die Betriebsfeuerwehren sind nur bei entsprechender Vereinbarung zur Hilfeleistung außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches verpflichtet (§ 27 Abs 1).Die Betriebsfeuerwehren sind nur bei entsprechender Vereinbarung zur Hilfeleistung außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches verpflichtet (Paragraph 27, Absatz eins,).
Einsatzleiter ist in Betrieben der Betriebsfeuerwehrkommandant (§ 28 Abs 1).Einsatzleiter ist in Betrieben der Betriebsfeuerwehrkommandant (Paragraph 28, Absatz eins,).
Unter Berücksichtigung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen des ASVG und des Landesfeuerwehrgesetzes, der aufgrund des letztgenannten Gesetzes erlassenen Satzung des Landesfeuerwehrverbandes ua über die Erstellung der Ausbildungsvorschriften, die Dienstgradordnung und die fachliche Eignung für die Verleihung eines Dienstgrades und die vom Landesfeuerwehrausschuß erlassenen Ausbildungsvorschriften sowie der Betriebsfeuerwehrordnung wird festzustellen sein, welche Tätigkeiten der Kläger während der 164 Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als zum Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr herangezogener Betriebsangehöriger - nicht als Mitglied einer Berufsfeuerwehr - ausgeübt hat (Nach Auskunft des Arbeitseinsatzes seines Dienstgebers im Pensionsakt war er im maßgeblichen Zeitraum bis März 1979 Fahrer bei der Feuerwehr, anschließend bis Februar 1985 Hauptfeuerwehrmann, anschließend bis Oktober 1986 Löschmeister und von November 1986 bis März 1988 Wehrmann qualifizierter Löschmeister.) und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er für die jeweiligen Tätigkeiten durch praktische Arbeit (einschließlich der allgemeinen Ausbildung als Mitglied der Feuerwehr und allfälliger besonderer Schulungen für bestimmte Funktionen) erwerben mußte und ab welchem Zeitpunkt er diese jeweils besaß.
Erst dann wird verläßlich zu beurteilen sein, ob und allenfalls ab wann der Kläger als Mitglied der Betriebsfeuerwehr eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich war, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, und ob er überwiegend in einem angelernten Beruf tätig war.
Daß die Feuerwehrmänner bei Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem einzelnen bei Brand und Katastrophenfällen und Elementarereignissen drohen, Hilfe zu leisten haben, macht ihre Tätigkeit gefährlich und verantwortungsvoll, qualifiziert aber für sich allein noch nicht zu einem angelernten Beruf (ähnlich zur Tätigkeit eines Verschiebers 30.11.1987 10 Ob S 143/87).
Weil nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz nicht ausreichend erörtert und festgestellt wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510 Abs 1 und 513 ZPO).Weil nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz nicht ausreichend erörtert und festgestellt wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, Absatz eins und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.