Nach den erstgerichtlichen Feststellungen stehen die beim Kläger aufgrund der klinischen und röntgenologischen Untersuchungen festgestellten Beschwerden - unter denen eine Konversionsneurose nicht aufscheint - in keinem Zusammenhang mit den Ereignissen im März und September 1986.
Diese Feststellungen wurden vom Kläger mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung bekämpft, aber vom Berufungsgericht als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer überzeugenden Beweiswürdigung übernommen.
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil er nicht von den genannten Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgeht. Deshalb war auf die Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil er nicht von den genannten Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgeht. Deshalb war auf die Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Der Versuch, die Richtigkeit der vom Erstgericht eingeholten Gutachten zu bekämpfen, muß an der erschöpfenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO scheitern.Der Versuch, die Richtigkeit der vom Erstgericht eingeholten Gutachten zu bekämpfen, muß an der erschöpfenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO scheitern.
Das Vorbringen über einen Berufungsbescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach der Kläger ab 7.2.1990 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 60 vH angehören soll, verstößt gegen das nach § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 Abs. 2 leg cit).Das Vorbringen über einen Berufungsbescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach der Kläger ab 7.2.1990 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 60 vH angehören soll, verstößt gegen das nach Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 482, Absatz 2, leg cit).
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.