Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens ist nicht gegeben. Der Kläger wiederholt hier seinen bereits in der Berufung dargelegten Standpunkt, daß der gerichtliche Sachverständige nicht als unbefangen anzusehen sei und zwei widersprüchliche Gutachten erstattet habe. Inhaltlich erkennbar (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO) bekämpft er damit den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Nichtigkeitsberufung verwarf. Dabei läßt er aber die im Einklang mit der herrschenden Lehre stehende Rechtsprechung außer acht, wonach die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung unanfechtbar ist (Judikaturnachweise in Stohanzl JN und ZPO14 E 4 zu § 503 ZPO; Fasching ZPR2 Rz 1905 und 1979). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Kuderna ASGG 244; SSV-NF 1/36; 10 Ob S 71/91).Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens ist nicht gegeben. Der Kläger wiederholt hier seinen bereits in der Berufung dargelegten Standpunkt, daß der gerichtliche Sachverständige nicht als unbefangen anzusehen sei und zwei widersprüchliche Gutachten erstattet habe. Inhaltlich erkennbar (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO) bekämpft er damit den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Nichtigkeitsberufung verwarf. Dabei läßt er aber die im Einklang mit der herrschenden Lehre stehende Rechtsprechung außer acht, wonach die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung unanfechtbar ist (Judikaturnachweise in Stohanzl JN und ZPO14 E 4 zu Paragraph 503, ZPO; Fasching ZPR2 Rz 1905 und 1979). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Kuderna ASGG 244; SSV-NF 1/36; 10 Ob S 71/91).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt muß auch die Rechtsrüge versagen. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (SSV-NF 6/130 u.a.). Insoweit der Revisionswerber ausführt, die Tatsacheninstanzen hätten feststellen müssen, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt durch die Taubheit eines Ohres und durch die verminderte Hörfähigkeit auf der anderen Seite jedenfalls ein Ausmaß von mehr als 20 v.H. erreiche, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und geht außerdem in seiner Rechtsrüge nicht von den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen aus. Ein Härtefall, der die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte (vgl. SSV-NF 6/44 mwN) ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben und wird auch nicht dargetan. Es besteht daher keine Veranlassung, von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuweichen.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt muß auch die Rechtsrüge versagen. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (SSV-NF 6/130 u.a.). Insoweit der Revisionswerber ausführt, die Tatsacheninstanzen hätten feststellen müssen, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt durch die Taubheit eines Ohres und durch die verminderte Hörfähigkeit auf der anderen Seite jedenfalls ein Ausmaß von mehr als 20 v.H. erreiche, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und geht außerdem in seiner Rechtsrüge nicht von den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen aus. Ein Härtefall, der die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte vergleiche SSV-NF 6/44 mwN) ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben und wird auch nicht dargetan. Es besteht daher keine Veranlassung, von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuweichen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.