Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 24.9.1997 den Antrag des am 3.8.1942 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger am Stichtag (1.10.1997) das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet habe (§ 122c Abs 1 BSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201). Die Vorinstanzen schlossen sich diesem Rechtsstandpunkt an und wiesen das dagegen gerichtete Klagebegehren ab. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers.Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 24.9.1997 den Antrag des am 3.8.1942 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger am Stichtag (1.10.1997) das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet habe (Paragraph 122 c, Absatz eins, BSVG in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 Bundesgesetzblatt 201). Die Vorinstanzen schlossen sich diesem Rechtsstandpunkt an und wiesen das dagegen gerichtete Klagebegehren ab. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 31.3.1998 in insgesamt
dreizehn zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen
(führender Akt 10 ObS 462/97g) von den Klägern, die ebenfalls noch
nicht das 57. Lebensjahr vollendet hatten, die von denselben
Rechtsanwälten vertreten werden wie der Kläger und deren Klagen
ebenfalls gegen den hier beklagten Versicherungsträger gerichtet
sind, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177
EGV zwei Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie
97/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die
Identität der Klagevertreter und der beklagten Partei kann es hier
genügen, auf den Inhalt dieses Vorlagebeschlusses zu verweisen. Da
dieselben Erwägungen betreffend Zweifel über die Auslegung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende
Sozialrechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der
Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH
zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist
prozeßökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in
Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlaßfallgericht ist, von
einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofes auszugehen und diese daher auch für andere als die
unmittelbaren Anlaßfälle anzuwenden hat (Schima, Das
Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 79, 82 ff). Die
Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch
für andere Fälle; sie schaffen objektives Recht (8 ObA 211/96 = SZ
69/56 = Arb 11.483 = ecolex 1996, 697 = DRdA 1996, 513 = ZAS 1997,
51). Die Entscheidungen 4 Ob 2386/96b (EvBl 1997/152 = ZfRV 1997/36)
und 4 Ob 2391/96p (SZ 70/1 = WBl 1997, 174 = RdW 1997, 537 = ÖBl
1977, 253 = ZfRV 1997/81) stehen dem nicht entgegen, weil sie die
Unterbrechung von Provisorialverfahren in Wettbewerbssachen und damit eine andere Verfahrenslage betrafen.