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Entscheidung 10 ObS 183/04s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS183/04s

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Werner T*****, Busfahrer, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Feststellung und Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2004, GZ 7 Rs 123/04s-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: unterlassene Parteienvernehmung), den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15, 7/74, 5/116 mwN ua). Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass dem Kläger durch das Unterbleiben seiner Einvernahme als Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO), nicht entzogen wurde. Auch Artikel 6, MRK verpflichtet das staatliche Gericht nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen (10 ObS 44/04z mwN ua; RIS-Justiz RS0074938).

Die Varizenerkrankung (Krampfadern) des Klägers ist unter keine der in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten "abstrakten" Berufskrankheiten zu subsumieren. Das Vorliegen einer konkreten Berufskrankheit gemäß Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG ist nicht im gerichtlichen Verfahren feststellbar vergleiche SSV-NF 1/30, 2/36 ua).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E75843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00183.04S.1214.000

Im RIS seit

13.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20041214_OGH0002_010OBS00183_04S0000_000