Entscheidung 10 ObS 183/06v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS183/06v
Entscheidungsdatum
14.11.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ömer D*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2006, GZ 25 Rs 69/06t-49, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Tätigkeit eines Webgutkontrollors in der Textilindustrie stelle eine zumutbare Änderung des vom Kläger in den letzten 15 Jahren durch zumindest 10 Jahre ausgeübten Tätigkeit eines Arbeiters im Schablonenlager und in der Schablonenreinigung eines Textilindustriebetriebes dar, weil sich beide Tätigkeiten in der Textilindustrie abspielen und nur eine geringfügige Einschulung in die Verweisungstätigkeit nötig ist, steht in Einklang mit der bereits vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Tätigkeit eines Webgutkontrollors in der Textilindustrie stelle eine zumutbare Änderung des vom Kläger in den letzten 15 Jahren durch zumindest 10 Jahre ausgeübten Tätigkeit eines Arbeiters im Schablonenlager und in der Schablonenreinigung eines Textilindustriebetriebes dar, weil sich beide Tätigkeiten in der Textilindustrie abspielen und nur eine geringfügige Einschulung in die Verweisungstätigkeit nötig ist, steht in Einklang mit der bereits vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.
Nach der auf die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher zumutbar, wenn damit keine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten einhergeht wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in der Textilbranche). Entgegen der Ansicht des Klägers kann der vorliegende Fall durchaus mit dem der Entscheidung 10 ObS 367/02x (SSV-NF 16/140) zugrunde liegenden verglichen werden; auch im vorliegenden Fall sind vom Kläger sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in der möglichen Verweisungstätigkeit Kontrollarbeiten auszuführen.
Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E82609
10ObS183.06v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00183.06V.1114.000
Dokumentnummer
JJT_20061114_OGH0002_010OBS00183_06V0000_000