Die Revision des Klägers vermag eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen.Die Revision des Klägers vermag eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen.
Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet als Frage des Einzelfalls regelmäßig keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet als Frage des Einzelfalls regelmäßig keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Tätigkeiten eines Stanzers oder Bohristen für Kleinteile in der Metallindustrie sowie eines Montierers in einer Beschlägefabrik stellten zumutbare Änderungen der vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich ausgeübten Tätigkeit eines Bedieners einer Seng- und Entschlichtungsmaschine in einem Textilveredelungsunternehmen dar, liegt im Rahmen der vom Berufungsgericht zitierten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Der Anlassfall ist mit dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 421/02p zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In diesem Fall wurde ausgeführt, dass eine Verweisung eines Bauschlossers auf die Tätigkeiten eines Einstellers an CNC-gesteuerten Maschinen oder eines Fertigungsprüfers den Rahmen der „zumutbaren Änderungen" überschreiten würde. Denn abgesehen von dem nicht genau festgestellten, aber doch länger dauernden Umschulungsbedarf stehe bei den genannten Verweisungstätigkeiten nicht die eigenhändige Produktion, sondern die Kontrolle maschineller Tätigkeiten im Vordergrund. Dazu seien Bauschlosserarbeiten typischerweise auf Baustellen (auch im Freien) zu verrichten, während die Verweisungstätigkeit in Werkstätten und Betriebshallen angesiedelt seien. Dem Umstand, dass hier wie dort Metall be- und verarbeitet werde, könne keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil damit die vom Gesetzgeber - im Verhältnis zu § 255 Abs 3 ASVG - beabsichtigte Einschränkung des Verweisungsfelds nicht gewährleistet werden könne. Im vorliegenden Fall sind aber die Verweisungstätigkeiten eines Stanzers oder Bohristen ebenso wie die bisherige Tätigkeit durch die maschinelle Be- und Verarbeitung von Materialien, die zur Maschine gebracht und nach der maschinellen Behandlung abtransportiert werden, geprägt.Der Anlassfall ist mit dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 421/02p zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In diesem Fall wurde ausgeführt, dass eine Verweisung eines Bauschlossers auf die Tätigkeiten eines Einstellers an CNC-gesteuerten Maschinen oder eines Fertigungsprüfers den Rahmen der „zumutbaren Änderungen" überschreiten würde. Denn abgesehen von dem nicht genau festgestellten, aber doch länger dauernden Umschulungsbedarf stehe bei den genannten Verweisungstätigkeiten nicht die eigenhändige Produktion, sondern die Kontrolle maschineller Tätigkeiten im Vordergrund. Dazu seien Bauschlosserarbeiten typischerweise auf Baustellen (auch im Freien) zu verrichten, während die Verweisungstätigkeit in Werkstätten und Betriebshallen angesiedelt seien. Dem Umstand, dass hier wie dort Metall be- und verarbeitet werde, könne keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil damit die vom Gesetzgeber - im Verhältnis zu Paragraph 255, Absatz 3, ASVG - beabsichtigte Einschränkung des Verweisungsfelds nicht gewährleistet werden könne. Im vorliegenden Fall sind aber die Verweisungstätigkeiten eines Stanzers oder Bohristen ebenso wie die bisherige Tätigkeit durch die maschinelle Be- und Verarbeitung von Materialien, die zur Maschine gebracht und nach der maschinellen Behandlung abtransportiert werden, geprägt.
Es liegt auch kein Abweichen des Berufungsgerichts von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 101/03f vor. In dieser wurde ausgeführt, der Umstand, dass sowohl bei der Tätigkeit eines Flughafenfrachtgutladers als auch bei der Tätigkeit in der Leergutannahme eines Großhandelsbetriebs mit Gütern manipuliert werde und das geistige Anforderungsprofil vergleichbar gering sei, für sich allein nicht ausreiche, um die Zumutbarkeit einer Verweisung eines Flughafenfrachtgutladers auf die Tätigkeit in der Leergutannahme eines Großhandelsbetriebs zu begründen, wäre doch auf diese Weise die vom Gesetzgeber beabsichtigte Einschränkung des Verweisungsfelds nicht gewährleistet. Damit ist der Anlassfall aber im Hinblick auf den zuvor dargestellten Kern der Tätigkeiten nicht vergleichbar.