Begründung:
Mit der gegen den abweisenden Bescheid der beklagten Partei vom 15. September 1978 gerichteten Klage, begehrte der Kläger im Verfahren zu 8 C 131/78 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Kärnten in Klagenfurt die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung des Hilflosenzuschusses. Mit Vergleich vom 11. Dezember 1978 verpflichtete sich die beklagte Partei zur Gewährung der begehrten Leistung an den Kläger ab 21. Juli 1978. Mit Bescheid vom 6. Februar 1987 setzte die beklagte Partei die Invaliditätspension des Klägers mit Wirkung ab 1. April 1987 um den auf den Hilflosenzuschuß entfallenden Betrag herab. Der Kläger begehrte die beklagte Partei zur Weitergewährung des Hilflosenzuschusses zu verpflichten. In seinem Zustand sei keine Besserung eingetreten, die Voraussetzungen für die Leistung seien nach wie vor gegeben.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Dabei legte es seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger leidet an einer chronischen Nephritis mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz, sekundärer Anämie, sekundärem Hyperparatyraeoidismus, Hyperosthosen in der Hüfte und den Knien. Der Kläger fährt selbst mit seinem Auto um ca. 7.30 Uhr zum 16 km entfernten Dialyseinstitut nach Klagenfurt. Er trifft um 8.00 Uhr in Klagenfurt ein, um 8.30 Uhr beginnt die Dialyse und dauert bis ca. 13.30 Uhr. Danach hält er sich noch ca. 1 Stunde lang im Dialyseinstitut auf, um sich dort etwas zu erholen. Danach fährt er wieder nach Hause und ist gewöhnlich um 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr zu Hause. Meist muß er sich dann sofort niederlegen, weil er sich sehr schwach fühlt, zumal er auch über eine Stiege gehen muß und dabei schwer Luft bekommt. Hin und wieder treten auch Krämpfe im Bauch auf. Fallweise kommt es vor, daß er sich niederlegt, ohne sich vorher auszuziehen. Schlaf ist eher selten, er fühlt sich einfach sehr unwohl. Solche Dialysen finden jeden Montag, Mittwoch und Freitag statt. Am Tag nach der Dialyse steht der Kläger um ca. 9.00 Uhr bzw. 9.30 Uhr auf, ißt fallweise etwas, manchmal auch nichts, je nach dem in welcher Verfassung er sich befindet. Wenn es ihm besser geht, steht er auf, zieht sich an und geht entweder spazieren oder fährt irgendwo hin. Auf diese Art verbringt er die dialysefreien Tage. Für sich kauft er gewöhnlich selbst ein, das Essen bereitet für ihn die Mutter zu. Den Kleiderkauf besorgt seine Schwägerin, er könnte dies aber auch selbst machen. Der Kläger fühlt sich jetzt mit drei Dialysen pro Woche insgesamt wohler als vorher mit zwei wöchentlichen Dialysen. Unmittelbar nach einer Dialyse wäre der Kläger nicht in der Lage, einen Ofen einzuheizen. Nach zweistündigem Ausruhen nach der Dialyse wäre er schon in der Lage im Herd nachzuheizen. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Hilflosenzuschusses wurde beim Kläger eine chronische Glomerunlonephritis seit 1975 und eine völlige Niereninsuffizienz festgestellt. Der Kläger war bei zweimaliger Dialyse pro Woche bestenfalls einen Tag in der Woche imstande, lebensnotwendige Verrichtungen selbst und ohne fremde Hilfe durchzuführen, auch Auto zu fahren. Die übrige Zeit war er dazu nicht imstande. Der Kläger ist nun in der Lage, sich selbst mit Nahrungsmitteln zu versorgen, sich selbständig an- und auszuziehen, seine Wohnung sauber zu halten und auch mit den herkömmlichen Brennstoffen zu beheizen. Im Vergleich zum Zustandsbild vor Gewährung des Hilflosenzuschusses hat sich eine wesentliche Besserung ergeben. Durch die nunmehr dreimalige wöchentliche Dialyse hat sich das subjektive Befinden und auch die Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber der zweimaligen Dialyse pro Woche verbessert. In organischer Hinsicht hat sich der Zustand nicht geändert, er wird auch durch eine öftere Dialyse nicht verändert oder gebessert. Der Zustand verschlechtert sich eher im Laufe der Zeit.
Hiezu führte das Erstgericht aus, daß Hilflosigkeit bestehe, wenn der Pensionist sowohl im Bereich der Wartung - im Bereich der persönlichen Pflege - wie auch im Bereich der Hilfe - im sachlichen Lebensbereich - fremder Unterstützung bedürfe. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Dialysepatient ständig der Wartung und Hilfe bedürfe, sei auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen. Beim Kläger bestehe kein ständiges Wartungs- und Pflegebedürfnis. Er fahre mit dem Auto selbst zur Dialyse, könne an den dialysefreien Tagen selbständig alle lebensnotwendigen Verrichtungen uneingeschränkt vornehmen und sei hiezu auch an Dialysetagen in eingeschränktem Maß imstande. Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung bestünden nach eingetretener Besserung nicht mehr. Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Voraussetzung für die Entziehung einer Leistung - hier des Hilflosenzuschusses - sei eine Änderung des Zustandes die es mit sich bringe, daß die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorhanden seien, daß also der Versicherte die Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen er früher der ständigen Wartung und Hilfe bedurft habe, wieder allein ausführen könne. Im Zustand des Klägers sei wohl eine Besserung eingetreten, allerdings sei ungeprüft geblieben, ob diese Besserung dazu geführt habe, daß die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen seien. Erforderlich sei zu überprüfen, welche der dauernd wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt würden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen, der Kläger in welchen Zeiträumen selbst auszuführen imstande sei, und ob die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Klägers üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch seien, wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Untergerichten eine Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen; hilfsweise wird der Antrag gestellt, in der Sache selbst zu entscheiden und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.