1. Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässig, aber auch berechtigt.1. Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber auch berechtigt.
Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie liegt derselbe Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag), als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 48/113; SZ 59/14; 9 Ob A 366/89 ua). Werden verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 4/116 ausgesprochen hat, nicht (genau) denselben Anspruch zum Gegenstand, so daß mangels Identität des Anspruchs weder das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit, noch das der entschiedenen Sache vorliegt. Erläßt der Versicherungsträger etwa während eines anhängigen Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht einen neuen Bescheid, so ist die dagegen erhobene zweite Klage auch dann nicht wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen, wenn der zweite Bescheid denselben Anspruch betrifft (SSV-NF 4/152). In der zuletzt genannten Entscheidung ging der erkennende Senat von § 71 Abs.5 ASGG aus, wonach dann, wenn durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft tritt, in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Der Versicherungsträger ist nämlich berechtigt, eine Leistung, über die im Leistungsstreitverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden ist, wegen Änderung der Verhältnisse durch Bescheid neu festzustellen. In solchen Fällen ist die Rechtskraft einer den gleichen Anspruch betreffenden, früher gefällten Entscheidung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen (so die Materialien zu der im wesentlichen gleichartigen früheren Bestimmung des § 385 Abs.3 ASVG; vgl. Feitzinger-Tades ASGG 97 Anm.7 zu § 71). Ob die Änderung der Verhältnisse wesentlich ist, ist für die Nichtbeachtung der Rechtskraftwirkung nicht entscheidend; es kommt vielmehr darauf an, daß der Versicherungsträger die Leistung in einem neuen Bescheid auf Grund der Annahme einer solchen Änderung der Sachlage neu festgestellt hat. Das Gericht hat dann über den Anspruch ebenfalls neu zu entscheiden (Kuderna ASGG 387 Anm.9 zu § 71). Daß über einen Anspruch verschiedene Bescheide erlassen wurden, führt daher dazu, daß von einer (völligen) Identität des Anspruchs, welche die nach § 240 Abs.3 und § 411 Abs.2 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßhindernisse der Streitanhängigkeit bzw. der rechtskräftig entschiedenen Sache begründen würde und nach § 233 Abs.1 ZPO zur Zurückweisung der späteren Klage führen müßte, nicht gesprochen werden kann (SSV-NF 4/152).Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie liegt derselbe Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag), als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 48/113; SZ 59/14; 9 Ob A 366/89 ua). Werden verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 4/116 ausgesprochen hat, nicht (genau) denselben Anspruch zum Gegenstand, so daß mangels Identität des Anspruchs weder das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit, noch das der entschiedenen Sache vorliegt. Erläßt der Versicherungsträger etwa während eines anhängigen Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht einen neuen Bescheid, so ist die dagegen erhobene zweite Klage auch dann nicht wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen, wenn der zweite Bescheid denselben Anspruch betrifft (SSV-NF 4/152). In der zuletzt genannten Entscheidung ging der erkennende Senat von Paragraph 71, Absatz 5, ASGG aus, wonach dann, wenn durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft tritt, in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Der Versicherungsträger ist nämlich berechtigt, eine Leistung, über die im Leistungsstreitverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden ist, wegen Änderung der Verhältnisse durch Bescheid neu festzustellen. In solchen Fällen ist die Rechtskraft einer den gleichen Anspruch betreffenden, früher gefällten Entscheidung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen (so die Materialien zu der im wesentlichen gleichartigen früheren Bestimmung des Paragraph 385, Absatz 3, ASVG; vergleiche Feitzinger-Tades ASGG 97 Anm.7 zu Paragraph 71,). Ob die Änderung der Verhältnisse wesentlich ist, ist für die Nichtbeachtung der Rechtskraftwirkung nicht entscheidend; es kommt vielmehr darauf an, daß der Versicherungsträger die Leistung in einem neuen Bescheid auf Grund der Annahme einer solchen Änderung der Sachlage neu festgestellt hat. Das Gericht hat dann über den Anspruch ebenfalls neu zu entscheiden (Kuderna ASGG 387 Anm.9 zu Paragraph 71,). Daß über einen Anspruch verschiedene Bescheide erlassen wurden, führt daher dazu, daß von einer (völligen) Identität des Anspruchs, welche die nach Paragraph 240, Absatz 3 und Paragraph 411, Absatz 2, ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßhindernisse der Streitanhängigkeit bzw. der rechtskräftig entschiedenen Sache begründen würde und nach Paragraph 233, Absatz eins, ZPO zur Zurückweisung der späteren Klage führen müßte, nicht gesprochen werden kann (SSV-NF 4/152).
Was das Rentenbegehren der Klägerin für den Zeitraum vom 1.7. bis 11.8.1985 betrifft, so hat die beklagte Partei ungeachtet des bereits vorliegenden rechtskräftigen Urteiles mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter ausdrücklicher Anwendung des § 183 Abs.1 ASVG über diesen Anspruch neu entschieden. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Beurteilung gelangte sie zur Auffassung, daß im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Ob dieser Bescheid zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist, soll hier nicht beurteilt werden, doch eröffnete die Erlassung dieses Bescheides der Klägerin jedenfalls die Klagemöglichkeit nach § 67 ASGG. Daß über den maßgeblichen Anspruch bereits durch ein rechtskräftiges früheres Urteil abgesprochen worden ist, begründete nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache. Die vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffene Nichtigkeit ist daher nicht gegeben. In Stattgebung des Rekurses war der diesbezügliche Beschluß aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr in diesem Umfang über die Berufung zu entscheiden haben.Was das Rentenbegehren der Klägerin für den Zeitraum vom 1.7. bis 11.8.1985 betrifft, so hat die beklagte Partei ungeachtet des bereits vorliegenden rechtskräftigen Urteiles mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter ausdrücklicher Anwendung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG über diesen Anspruch neu entschieden. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Beurteilung gelangte sie zur Auffassung, daß im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Ob dieser Bescheid zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist, soll hier nicht beurteilt werden, doch eröffnete die Erlassung dieses Bescheides der Klägerin jedenfalls die Klagemöglichkeit nach Paragraph 67, ASGG. Daß über den maßgeblichen Anspruch bereits durch ein rechtskräftiges früheres Urteil abgesprochen worden ist, begründete nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache. Die vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffene Nichtigkeit ist daher nicht gegeben. In Stattgebung des Rekurses war der diesbezügliche Beschluß aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr in diesem Umfang über die Berufung zu entscheiden haben.
2. Die Revision ist gemäß § 46 Abs.3 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.2. Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.
Auch die Revisionswerberin geht zunächst davon aus, daß die Neufassung des § 183 Abs.1 ASVG durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl. 1987/609 eine authentische Interpretation des Begriffes der wesentlichen Änderung der Verhältnisse darstellt und der nunmehrige Wortlaut der Bestimmung Anhaltspunkt der Auslegung auch der früheren Fassung sein muß (so bereits SSV-NF 2/9 und JBl. 1988, 397 mit Anmerkung von R. Müller). Demnach gilt als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 v.H. geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs.1 ASVG) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs.4 ASVG). Nach Ansicht der Revisionswerberin zeige die grammatikalische Interpretation dieser Gesetzesstelle, daß die Bedingung einer dreimonatigen Dauer der Änderung der Verhältnisse nur auf den ersten Fall bezogen sei. auch die logische Interpretation bekräftige dieses Ergebnis: Die Unterscheidung zwischen dem ersten und den zwei weiteren Fällen liege offenkundig darin, daß es sich im ersten Fall um eine geringere Änderung in der Befindlichkeit, dafür aber während einer längeren Dauer handeln müsse, während der Gesetzgeber typischerweise in den beiden anderen Fällen erhebliche Änderungen in der Befindlichkeit unterstelle (wenngleich sie in Grenzfällen nicht unbedingt vorkommen müßten). Da im Fall der Klägerin für die Dauer des Spitalsaufenthaltes und der Nachbehandlung (also für die Dauer von ungefähr fünf Wochen) völlige Erwerbsunfähigkeit bestanden habe, sei Schwerversehrtheit angefallen und auch wieder weggefallen. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht eine dreimonatige Dauer der Änderung verlangt.Auch die Revisionswerberin geht zunächst davon aus, daß die Neufassung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl. 1987/609 eine authentische Interpretation des Begriffes der wesentlichen Änderung der Verhältnisse darstellt und der nunmehrige Wortlaut der Bestimmung Anhaltspunkt der Auslegung auch der früheren Fassung sein muß (so bereits SSV-NF 2/9 und JBl. 1988, 397 mit Anmerkung von R. Müller). Demnach gilt als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 v.H. geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203, 210, Absatz eins, ASVG) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4, ASVG). Nach Ansicht der Revisionswerberin zeige die grammatikalische Interpretation dieser Gesetzesstelle, daß die Bedingung einer dreimonatigen Dauer der Änderung der Verhältnisse nur auf den ersten Fall bezogen sei. auch die logische Interpretation bekräftige dieses Ergebnis: Die Unterscheidung zwischen dem ersten und den zwei weiteren Fällen liege offenkundig darin, daß es sich im ersten Fall um eine geringere Änderung in der Befindlichkeit, dafür aber während einer längeren Dauer handeln müsse, während der Gesetzgeber typischerweise in den beiden anderen Fällen erhebliche Änderungen in der Befindlichkeit unterstelle (wenngleich sie in Grenzfällen nicht unbedingt vorkommen müßten). Da im Fall der Klägerin für die Dauer des Spitalsaufenthaltes und der Nachbehandlung (also für die Dauer von ungefähr fünf Wochen) völlige Erwerbsunfähigkeit bestanden habe, sei Schwerversehrtheit angefallen und auch wieder weggefallen. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht eine dreimonatige Dauer der Änderung verlangt.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Zunächst sind die aus der grammatikalischen Interpretation der Gesetzesstelle gezogenen Schlüsse nicht zwingend. Zwar findet sich die Einschränkung "durch mehr als drei Monate" nur bei dem dort genannten ersten Fall einer als wesentlich geltenden Änderung der Verhältnisse und nicht bei dem - hier maßgeblichen - zweiten Fall (Entstehung eines Rentenanspruches), doch werden die weiteren Voraussetzungen durch das in Klammern beigesetzte Zitat (§§ 203, 210 Abs.1 ASVG) verdeutlicht: Nach § 203 Abs.1 ASVG entsteht eben ein Anspruch auf Versehrtenrente nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Das Zitat des § 203 ASVG im § 183 Abs.1 ASVG stellt klar, daß die Voraussetzungen für das Entstehen eines Rentenanspruches nach beiden Gesetzesstellen insoweit gleich sind, als eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate gefordert wird. Deshalb kommt auch der Umkehrung in der Aufzählung der Fälle des § 183 Abs.1 zweiter Satz ASVG bei Tomandl (SV-System 4.ErgLfg 341: "Als wesentlich gilt eine Änderung dann, wenn sie zur Entstehung oder zum Wegfall eines Rentenanspruches bzw. von Schwerversehrtheit führt oder durch sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % durch mehr als drei Monate verändert wird"), keine Bedeutung zu. Es trifft aber übrigens auch nicht zu, daß in den Fällen des Entstehens oder Wegfalles eines Rentenanspruches "erheblichere" Änderungen des Zustandes unterstellt werden, wie die Revisionswerberin meint. Im Gegensatz dazu hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 v.H. betrug, jeder Besserung des Zustandes, die Auswirkungen auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, i.S. des § 183 Abs.1 zweiter Satz ASVG Relevanz zukommt; auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit dadurch um weniger als 10 v.H. gebessert wurde, sind die Voraussetzungen für die Entziehung gegeben, weil das Gesetz für diesen Fall keine Mindestgrenze für die Änderung vorsieht (SSV-NF 4/109 mwN).Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Zunächst sind die aus der grammatikalischen Interpretation der Gesetzesstelle gezogenen Schlüsse nicht zwingend. Zwar findet sich die Einschränkung "durch mehr als drei Monate" nur bei dem dort genannten ersten Fall einer als wesentlich geltenden Änderung der Verhältnisse und nicht bei dem - hier maßgeblichen - zweiten Fall (Entstehung eines Rentenanspruches), doch werden die weiteren Voraussetzungen durch das in Klammern beigesetzte Zitat (Paragraphen 203, 210, Absatz eins, ASVG) verdeutlicht: Nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG entsteht eben ein Anspruch auf Versehrtenrente nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Das Zitat des Paragraph 203, ASVG im Paragraph 183, Absatz eins, ASVG stellt klar, daß die Voraussetzungen für das Entstehen eines Rentenanspruches nach beiden Gesetzesstellen insoweit gleich sind, als eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate gefordert wird. Deshalb kommt auch der Umkehrung in der Aufzählung der Fälle des Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz ASVG bei Tomandl (SV-System 4.ErgLfg 341: "Als wesentlich gilt eine Änderung dann, wenn sie zur Entstehung oder zum Wegfall eines Rentenanspruches bzw. von Schwerversehrtheit führt oder durch sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % durch mehr als drei Monate verändert wird"), keine Bedeutung zu. Es trifft aber übrigens auch nicht zu, daß in den Fällen des Entstehens oder Wegfalles eines Rentenanspruches "erheblichere" Änderungen des Zustandes unterstellt werden, wie die Revisionswerberin meint. Im Gegensatz dazu hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 v.H. betrug, jeder Besserung des Zustandes, die Auswirkungen auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, i.S. des Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz ASVG Relevanz zukommt; auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit dadurch um weniger als 10 v.H. gebessert wurde, sind die Voraussetzungen für die Entziehung gegeben, weil das Gesetz für diesen Fall keine Mindestgrenze für die Änderung vorsieht (SSV-NF 4/109 mwN).
Nicht nur die am Bedeutungszusammenhang und an der Gesetzessystematik, sondern auch die am Normzweck orientierte Auslegung muß zu dem Ergebnis führen, daß in den Fällen, in denen durch die Änderung der Verhältnisse ein Rentenanspruch erst entsteht, der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate geändert werden muß. Offenkundiger Zweck der in beiden genannten Bestimmungen enthaltenen Dreimonatsfrist ist ein verfahrensökonomischer: Eine nur kurzfristig eintretende Minderung der Erwerbsfähigkeit soll einerseits keinen Rentenanspruch auslösen, eine nur kurzfristig eintretende Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, soll nicht zu einer Neufeststellung der Rente führen müssen. Der Gesetzgeber hat in Ausübung seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes keineswegs unangemessen einen Zeitraum von drei Monaten festgesetzt, der sowohl für die Zuerkennung der Rente als auch die Berücksichtigung wesentlicher Änderungen maßgeblich sein soll. Gerade im Hinblick auf die zu beobachtende lange Dauer des Verfahrens betreffend die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ihrer Änderungen hat der Gesetzgeber zur Eindämmung nur geringfügige Fälle betreffender Verfahren die genannte Frist festgelegt. Da in den Fällen des § 203 ASVG ein Rentenanspruch nur entsteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate andauert, würde sich auch ein unüberbrückbarer Widerspruch zu der von der Revisionswerberin gewünschten Auslegung des § 183 Abs.1 ASVG ergeben, weil danach im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse für das Entstehen oder Wegfallen eines Rentenanspruches (aber auch der Schwerversehrtheit) eine Änderung während der Dauer von nur wenigen Tagen ausreichen würde. Eine solche Auslegung wäre demgemäß systemwidrig und auch dem erkennbaren Normenzweck zuwiderlaufend. Daraus folgt, daß nicht jede vorübergehende Änderung der Verhältnisse zu einer Neufeststelluung der Rente in den Fällen des § 183 Abs.1 ASVG führt, sondern daß die Rente erst dann neu festzusetzen ist, wenn die Änderung der Verhältnisse mehr als drei Monate lang anhält. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde derartiges von der Klägerin nicht behauptet und auch in ihrer Revision nicht geltend gemacht.Nicht nur die am Bedeutungszusammenhang und an der Gesetzessystematik, sondern auch die am Normzweck orientierte Auslegung muß zu dem Ergebnis führen, daß in den Fällen, in denen durch die Änderung der Verhältnisse ein Rentenanspruch erst entsteht, der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate geändert werden muß. Offenkundiger Zweck der in beiden genannten Bestimmungen enthaltenen Dreimonatsfrist ist ein verfahrensökonomischer: Eine nur kurzfristig eintretende Minderung der Erwerbsfähigkeit soll einerseits keinen Rentenanspruch auslösen, eine nur kurzfristig eintretende Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, soll nicht zu einer Neufeststellung der Rente führen müssen. Der Gesetzgeber hat in Ausübung seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes keineswegs unangemessen einen Zeitraum von drei Monaten festgesetzt, der sowohl für die Zuerkennung der Rente als auch die Berücksichtigung wesentlicher Änderungen maßgeblich sein soll. Gerade im Hinblick auf die zu beobachtende lange Dauer des Verfahrens betreffend die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ihrer Änderungen hat der Gesetzgeber zur Eindämmung nur geringfügige Fälle betreffender Verfahren die genannte Frist festgelegt. Da in den Fällen des Paragraph 203, ASVG ein Rentenanspruch nur entsteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate andauert, würde sich auch ein unüberbrückbarer Widerspruch zu der von der Revisionswerberin gewünschten Auslegung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG ergeben, weil danach im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse für das Entstehen oder Wegfallen eines Rentenanspruches (aber auch der Schwerversehrtheit) eine Änderung während der Dauer von nur wenigen Tagen ausreichen würde. Eine solche Auslegung wäre demgemäß systemwidrig und auch dem erkennbaren Normenzweck zuwiderlaufend. Daraus folgt, daß nicht jede vorübergehende Änderung der Verhältnisse zu einer Neufeststelluung der Rente in den Fällen des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG führt, sondern daß die Rente erst dann neu festzusetzen ist, wenn die Änderung der Verhältnisse mehr als drei Monate lang anhält. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde derartiges von der Klägerin nicht behauptet und auch in ihrer Revision nicht geltend gemacht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.