Entscheidungsgründe:
Der am 1. 1. 1982 geborene Kläger besuchte im Jahr 2002 an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt die Fachschule für Elektronik, die er am 20. 6. 2002 mit einer Prüfung erfolgreich abschloss. Zur gleichen Zeit arbeitete er als geringfügig beschäftigter Verkäufer. Im Zuge dieser beruflichen Tätigkeit kam er am 8. 6. 2002 zu Sturz und erlitt dabei einen Bruch des rechten Außen- und Innenknöchels sowie einen Abrissbruch des hinteren Randes der peripheren Schienbeingelenkfläche. Es erfolgte eine operative Einrichtung des Bruches sowie eine Stabilisierung mittels Verplattung und Verschraubung am Innenknöchel. Nach knöcherner Heilung wurden im März 2004 die Metalle entfernt.
Die beklagte Partei anerkannte mit Bescheid vom 25. 3. 2003 den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall. Sie gewährte dem Kläger für den Zeitraum vom 9. 6. 2002 bis 11. 9. 2002 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH eine vorläufige Versehrtenrente samt Zusatzrente in Höhe von EUR 365,84 monatlich, vom 12. 9. 2002 bis 31. 12. 2002 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH eine vorläufige Versehrtenrente von EUR 48,78 monatlich sowie ab 1. 1. 2003 von EUR 49,02 monatlich. Die Bemessungsgrundlage gemäß § 179 Abs 1 ASVG wurde dabei mit EUR 5.121,72 festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 9. 3. 2004 gewährte die beklagte Partei dem Kläger anstelle der vorläufigen Versehrtenrente ab 1. 4. 2004 eine Dauerrente von 20 vH der Vollrente in Höhe von monatlich EUR 49,51. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Die beklagte Partei anerkannte mit Bescheid vom 25. 3. 2003 den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall. Sie gewährte dem Kläger für den Zeitraum vom 9. 6. 2002 bis 11. 9. 2002 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH eine vorläufige Versehrtenrente samt Zusatzrente in Höhe von EUR 365,84 monatlich, vom 12. 9. 2002 bis 31. 12. 2002 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH eine vorläufige Versehrtenrente von EUR 48,78 monatlich sowie ab 1. 1. 2003 von EUR 49,02 monatlich. Die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ASVG wurde dabei mit EUR 5.121,72 festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 9. 3. 2004 gewährte die beklagte Partei dem Kläger anstelle der vorläufigen Versehrtenrente ab 1. 4. 2004 eine Dauerrente von 20 vH der Vollrente in Höhe von monatlich EUR 49,51. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 9. 2. 2005 beantragte der Kläger eine Erhöhung der Versehrtenrente mit der Begründung, dass sich sein (unfallskausaler) Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die beklagte Partei lehnte diesen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. 3. 2005 gemäß § 183 ASVG ab, weil im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei.Am 9. 2. 2005 beantragte der Kläger eine Erhöhung der Versehrtenrente mit der Begründung, dass sich sein (unfallskausaler) Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die beklagte Partei lehnte diesen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. 3. 2005 gemäß Paragraph 183, ASVG ab, weil im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem sinngemäßen Begehren auf Gewährung einer höheren Versehrtenrente als Dauerrente. Er macht im Wesentlichen eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen sowie eine höhere Bemessungsgrundlage für seinen Anspruch auf Versehrtenrente geltend. Da er sich zum Zeitpunkt seines Arbeitsunfalles noch in der Schulausbildung befunden habe, sei gemäß § 180 ASVG ab dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlusses der begonnenen Schulausbildung die Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage zu errechnen, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt sei. Die Versehrtenrente sei daher auf der Grundlage des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes, welches der Kläger in der Elektro- und Elektronikindustrie erzielt hätte, zu berechnen.Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem sinngemäßen Begehren auf Gewährung einer höheren Versehrtenrente als Dauerrente. Er macht im Wesentlichen eine Verschlimmerung der Unfallsfolgen sowie eine höhere Bemessungsgrundlage für seinen Anspruch auf Versehrtenrente geltend. Da er sich zum Zeitpunkt seines Arbeitsunfalles noch in der Schulausbildung befunden habe, sei gemäß Paragraph 180, ASVG ab dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlusses der begonnenen Schulausbildung die Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage zu errechnen, die für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt sei. Die Versehrtenrente sei daher auf der Grundlage des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes, welches der Kläger in der Elektro- und Elektronikindustrie erzielt hätte, zu berechnen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG eingetreten sei. Im Übrigen sei eine Heranziehung des Kollektivvertrages für Angestellte in der Elektronikindustrie nach § 180 ASVG nicht gerechtfertigt, weil der Kläger auch seit dem Unfall nie in dieser Branche tätig gewesen sei. Es wäre daher entsprechend der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers als Handelsangestellter im Rahmen der Bemessungsgrundlage nach § 180 ASVG nur die Heranziehung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte gerechtfertigt.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG eingetreten sei. Im Übrigen sei eine Heranziehung des Kollektivvertrages für Angestellte in der Elektronikindustrie nach Paragraph 180, ASVG nicht gerechtfertigt, weil der Kläger auch seit dem Unfall nie in dieser Branche tätig gewesen sei. Es wäre daher entsprechend der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers als Handelsangestellter im Rahmen der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, ASVG nur die Heranziehung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte gerechtfertigt.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 9. 2. 2005 für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 8. 6. 2002 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente als Dauerrente auf der Basis einer für Angestellte in der Elektronikindustrie maßgebenden Bemessungsgrundlage von EUR 22.915,52 zu gewähren, und wies das darüber hinausgehende auf Gewährung einer höheren als einer 20 %igen Versehrtenrente gerichtete Mehrbegehren ab. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist hervorzuheben, dass sich eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallsfolgen beim Kläger gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 25. 2. 2004 nicht objektivieren lässt und die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit daher auch seit 9. 2. 2005 weiterhin 20 vH beträgt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass § 180 ASVG eine besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren vorsehe. § 180 Abs 1 ASVG sei auf Versicherte anzuwenden, die sich zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles - wie der Kläger - noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befunden hätten. Die in dieser Bestimmung vorgesehene besondere Bemessungsgrundlage sei nach § 180 Abs 2 ASVG entsprechend auch für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt gewesen seien, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Versicherten günstiger sei. Auf Grund dieser den Versicherten begünstigenden Regelung des § 180 Abs 2 ASVG stehe die rechtskräftige Feststellung einer Bemessungsgrundlage im Bescheid der beklagten Partei vom 25. 3. 2003 dem Zuspruch einer Versehrtenrente auf der Basis einer höheren Bemessungsgrundlage vor Erreichung des 30. Lebensjahres nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sei daher gemäß § 180 ASVG der Kollektivvertrag für Angestellte der Elektronikindustrie für die Berechnung der Bemessungsgrundlage maßgebend. Die dem Kläger zustehende Versehrtenrente sei daher auf der Basis dieser Bemessungsgrundlage von EUR 22.915,52 zu berechnen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die besondere Bemessungsrundlage nach § 180 ASVG auch dann heranzuziehen sei, wenn der Versicherungsfall nicht im Rahmen der Berufs- oder Schulausbildung, sondern während einer anderen, davon unabhängigen beruflichen Tätigkeit eingetreten sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass Paragraph 180, ASVG eine besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren vorsehe. Paragraph 180, Absatz eins, ASVG sei auf Versicherte anzuwenden, die sich zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles - wie der Kläger - noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befunden hätten. Die in dieser Bestimmung vorgesehene besondere Bemessungsgrundlage sei nach Paragraph 180, Absatz 2, ASVG entsprechend auch für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt gewesen seien, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Versicherten günstiger sei. Auf Grund dieser den Versicherten begünstigenden Regelung des Paragraph 180, Absatz 2, ASVG stehe die rechtskräftige Feststellung einer Bemessungsgrundlage im Bescheid der beklagten Partei vom 25. 3. 2003 dem Zuspruch einer Versehrtenrente auf der Basis einer höheren Bemessungsgrundlage vor Erreichung des 30. Lebensjahres nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sei daher gemäß Paragraph 180, ASVG der Kollektivvertrag für Angestellte der Elektronikindustrie für die Berechnung der Bemessungsgrundlage maßgebend. Die dem Kläger zustehende Versehrtenrente sei daher auf der Basis dieser Bemessungsgrundlage von EUR 22.915,52 zu berechnen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die besondere Bemessungsrundlage nach Paragraph 180, ASVG auch dann heranzuziehen sei, wenn der Versicherungsfall nicht im Rahmen der Berufs- oder Schulausbildung, sondern während einer anderen, davon unabhängigen beruflichen Tätigkeit eingetreten sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide des Trägers der Unfallversicherung nicht beachtet haben, und auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihren Revisionsausführungen zunächst geltend, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Neubemessung der Versehrtenrente nur dann in Betracht komme, wenn eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei. Bei gleichbleibenden Verhältnissen hindere die Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung eine neue Bemessung der Versehrtenrente selbst dann, wenn sich im Nachhinein die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung herausstelle. Keinesfalls könne das bloße Vertreten einer anderen Rechtsansicht durch den Versicherten einen Eingriff in die Rechtskraft einer Vorentscheidung rechtfertigen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.