Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. Mai 1986 im gesetzlichen Ausmaß ab.
Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der am 23. November 1934 geborene Kläger trat im Jahre 1957 als Werksarbeiter in das Gußstahlwerk Liezen der V***-A*** AG ein. Er war von 1957 bis 1959 Hilfsarbeiter in der Hüttenkolonne und in der Graugießerei, vom 1. März 1959 bis 20. Oktober 1963 Helfer, vom 21. Oktober 1963 bis 8. November 1963 Anlerner (Schmelzer), vom 9. November 1963 bis 5. April 1970 Helfer in der Graugießerei, vom 6. April 1970 bis 2. Jänner 1977 Schmelzer in der Graugießerei, vom 3. Jänner 1977 bis 31. Jänner 1980 Grubenhelfer im Schmelzbetrieb und vom 1. Feber 1980 bis 3. Feber 1980 Stahlwerksarbeiter. Danach wurde er vom 4. Feber 1980 bis 31. März 1981 in Fohnsdorf als Dreher umgeschult und war sodann vom 1. Feber 1981 bis 15. Jänner 1984 als Dreher im Maschinenbau eingesetzt. Der Kläger war während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate als Schmelzer in der Graugießerei eingesetzt. Nach den betriebsinternen Richtlinien der V***-A*** AG werden in der Regel ungelernte Arbeiter zum Schmelzer ausgebildet. Die Ausbildung dauert zwei bis drei Jahre.
Die Arbeit des Klägers als Schmelzer am Kupolofen im Werk Liezen der V***-A*** AG umfaßte die selbständige Bedienung und Überwachung der Heißwindkupolofenanlage. Dazu zählten im einzelnen das Ausstampfen des Ofens und der Syphons, wobei besonders auf die Höhendifferenz der Auslaufkanäle zu achten war, um eine sichere Trennung von Eisen und Schlacke zu erreichen, das Einheizen des Ofens und vor dem Anzünden Kontrolle des gesamten Wasserkreislaufs, einmal je Woche Zustampfen des Einstiegloches, nachdem Füllkoks gleichmäßig durchgebrannt war, danach Einschalten der Brenner und Einstellen der Anlage, vorblasen und anfahren. Der Schmelzer mußte den Eisen- und Schlackenabfluß sowie die gleichmäßige Wasserberieselung und den Meßgeräteschrank ständig überwachen. Er mußte die einzelnen Schieber und den Rekuperatorhut bedienen, bei Normalbetrieb abstellen und wiederanfahren. Der Rekuperator war täglich vor Inbetriebnahme zu reinigen. Zu den weiteren Aufgaben zählten die Kontrolle der Verbrennungsluftdüsen, die wöchentliche Reinigung der Gichtgasleitung vom Ofen zum Rekuperator sowie der Brennkammer, Ergreifen der nötigen Vorkehrungen bei Stromausfall, Zündbrennerausfall und Ausfall der Verbrennungsluftund Kühlluftventilatoren, sowie Probenahmen und Temperaturmessen. Nach den Ausbildungsstatuten der V***-A*** AG für alle Anlernbereiche werden je nach Art und Dauer der Ausbildungszeit acht Gruppen unterschieden. Der Schmelzer fällt in Gruppe VII (systematische Anlernung für besonders qualifizierte Arbeiten mit Anlernzeiten von 2 1/2 Jahren, 3 Jahren und über 3 Jahren), in Gruppe VIII fallen Arbeiter mit Berufslehre von 3 Jahren und darüber (Facharbeiter).Die Arbeit des Klägers als Schmelzer am Kupolofen im Werk Liezen der V***-A*** AG umfaßte die selbständige Bedienung und Überwachung der Heißwindkupolofenanlage. Dazu zählten im einzelnen das Ausstampfen des Ofens und der Syphons, wobei besonders auf die Höhendifferenz der Auslaufkanäle zu achten war, um eine sichere Trennung von Eisen und Schlacke zu erreichen, das Einheizen des Ofens und vor dem Anzünden Kontrolle des gesamten Wasserkreislaufs, einmal je Woche Zustampfen des Einstiegloches, nachdem Füllkoks gleichmäßig durchgebrannt war, danach Einschalten der Brenner und Einstellen der Anlage, vorblasen und anfahren. Der Schmelzer mußte den Eisen- und Schlackenabfluß sowie die gleichmäßige Wasserberieselung und den Meßgeräteschrank ständig überwachen. Er mußte die einzelnen Schieber und den Rekuperatorhut bedienen, bei Normalbetrieb abstellen und wiederanfahren. Der Rekuperator war täglich vor Inbetriebnahme zu reinigen. Zu den weiteren Aufgaben zählten die Kontrolle der Verbrennungsluftdüsen, die wöchentliche Reinigung der Gichtgasleitung vom Ofen zum Rekuperator sowie der Brennkammer, Ergreifen der nötigen Vorkehrungen bei Stromausfall, Zündbrennerausfall und Ausfall der Verbrennungsluftund Kühlluftventilatoren, sowie Probenahmen und Temperaturmessen. Nach den Ausbildungsstatuten der V***-A*** AG für alle Anlernbereiche werden je nach Art und Dauer der Ausbildungszeit acht Gruppen unterschieden. Der Schmelzer fällt in Gruppe römisch sieben (systematische Anlernung für besonders qualifizierte Arbeiten mit Anlernzeiten von 2 1/2 Jahren, 3 Jahren und über 3 Jahren), in Gruppe römisch acht fallen Arbeiter mit Berufslehre von 3 Jahren und darüber (Facharbeiter).
Dem Kläger sind alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Sitzen uneingeschränkt zumutbar, Arbeiten im Gehen und Stehen sind um die Hälfte eines Arbeitstages zu verkürzen. Auch Bückund Hebearbeiten sind um die Hälfte eines Arbeitstages einzuschränken und gleichmäßig über den Tag zu verteilen. Alle Arbeiten können nur zu ebener Erde bewältigt werden. Schweren Arbeiten ist der Kläger nicht mehr gewachsen. Er kann nicht unter Akkordbedingungen eingesetzt werden, jedoch sind Arbeiten in Produktions- und Fertigungsbetrieben zumutbar. Verweisungsfähigkeit ist im Rahmen von Tätigkeiten gegeben, die sehr gute Anforderungen an die praktische Intelligenz stellen können.
Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht rechtlich, bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Schmelzer in der Graugießerei, welche das medizinische Leistungskalkül überschreite, handle es sich nicht um einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG, weil der Kläger durch praktische Arbeit nicht jenen Erfahrungsstand erreicht habe, der einem Lehrberuf entspreche. Seine Invalidität sei daher nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen. Da der Kläger noch auf die Tätigkeiten eines Fertigungskontrollors, Abgraters, Justierers oder Portiers verwiesen werden könne, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht gegeben.Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht rechtlich, bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Schmelzer in der Graugießerei, welche das medizinische Leistungskalkül überschreite, handle es sich nicht um einen angelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG, weil der Kläger durch praktische Arbeit nicht jenen Erfahrungsstand erreicht habe, der einem Lehrberuf entspreche. Seine Invalidität sei daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Da der Kläger noch auf die Tätigkeiten eines Fertigungskontrollors, Abgraters, Justierers oder Portiers verwiesen werden könne, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht gegeben.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Auch das Berufungsgericht wertete die Tätigkeit eines Schmelzers nicht als angelernten Beruf. Ein Schmelzer könne am ehesten mit dem Lehrberuf des Hüttenwerkers, aus welchem sich der Lehrberuf des Hüttenschlossers entwickelt habe, oder jenem eines Formers oder Gießers verglichen werden. Für beide Lehrberufe seien wesentlich umfangreichere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, als sie der Kläger durch seine praktische Arbeit erworben habe. Daß der Kläger einen Facharbeiterlohn bezogen habe, sei für die rechtliche Qualifikation nicht entscheidend. Gegen die Annahme einer Facharbeitertätigkeit spreche auch, daß der Kläger nach dem Einstellen der Schmelztätigkeit bei seinem Arbeitgeber wieder als Hilfsarbeiter beschäftigt worden sei.
In seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision bekämpft der Kläger ausschließlich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, seine in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Schmelzer in der Graugießerei sei kein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG.In seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision bekämpft der Kläger ausschließlich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, seine in den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Schmelzer in der Graugießerei sei kein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG.