Es trifft zu, daß häufige oder lang andauernde Krankenstände bewirken können, daß der einem Versicherten verbliebene Rest an Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unverwertbar wird. Der Oberste Gerichtshof hat bei Krankenständen von 6 Wochen (SSV-NF 3/45), 30 Krankenstandstagen (10 Ob S 128/89), 30 bis 40 Krankenstandstagen (10 Ob S 153/89) oder 30 Arbeitstagen (10 Ob S 157/89) im Jahr den Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt verneint und dies damit begründet, daß im Jahr 1986 in Österreich auf 1000 Beschäftigte insgesamt 1056 Krankenstandsanfälle und auf jeden Fall 14,6 Krankenstandstage kamen. Bei zu erwartenden Krankenständen von 8 Wochen jährlich wurde der Ausschluß vom Arbeitsmarkt bejaht, weil Krankenstände in dieser Dauer das in den zuvor zitierten Entscheidungen für unbeachtlich angesehene Ausmaß erheblich überschreiten (SSV-NF 3/152; vgl. auch SSV-NF 4/40). Die dort ausgesprochenen Grundsätze gelten auch bereits für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von 7 Wochen jährlich: auch hier erreicht die Dauer der Krankenstände bereits etwa das Vierfache der sonst durchschnittlichen Krankenstandsdauer, wenn berücksichtigt wird, daß zusätzlich zu den auf die im konkreten Fall vorliegenden Leiden zurückzuführenden Krankenständen mit solchen zu rechnen ist, die durch andere Ursachen, wie Erkältungen, bedingt sind (10 Ob S 119/92).Es trifft zu, daß häufige oder lang andauernde Krankenstände bewirken können, daß der einem Versicherten verbliebene Rest an Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unverwertbar wird. Der Oberste Gerichtshof hat bei Krankenständen von 6 Wochen (SSV-NF 3/45), 30 Krankenstandstagen (10 Ob S 128/89), 30 bis 40 Krankenstandstagen (10 Ob S 153/89) oder 30 Arbeitstagen (10 Ob S 157/89) im Jahr den Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt verneint und dies damit begründet, daß im Jahr 1986 in Österreich auf 1000 Beschäftigte insgesamt 1056 Krankenstandsanfälle und auf jeden Fall 14,6 Krankenstandstage kamen. Bei zu erwartenden Krankenständen von 8 Wochen jährlich wurde der Ausschluß vom Arbeitsmarkt bejaht, weil Krankenstände in dieser Dauer das in den zuvor zitierten Entscheidungen für unbeachtlich angesehene Ausmaß erheblich überschreiten (SSV-NF 3/152; vergleiche auch SSV-NF 4/40). Die dort ausgesprochenen Grundsätze gelten auch bereits für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von 7 Wochen jährlich: auch hier erreicht die Dauer der Krankenstände bereits etwa das Vierfache der sonst durchschnittlichen Krankenstandsdauer, wenn berücksichtigt wird, daß zusätzlich zu den auf die im konkreten Fall vorliegenden Leiden zurückzuführenden Krankenständen mit solchen zu rechnen ist, die durch andere Ursachen, wie Erkältungen, bedingt sind (10 Ob S 119/92).
Ob bei der Klägerin allerdings leidensbedingt Krankenstände in dieser Dauer mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, steht nicht fest. Entscheidend sind, wie oben dargelegt, nur die leidensbedingten Krankenstände, nicht die durch andere Ursachen, wie Erkältungen, hervorgerufenen. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, es komme bei der Klägerin auch "im Rahmen von Infekten" zu asthmatischen Reaktionen, die einen längeren Krankenstand "als üblich" auslösen würden, ist unklar und legt eher die Vermutung nahe, daß in der vom Berufungsgericht angenommenen Krankenstandsdauer von etwa neun Wochen auch infekt-, also etwa erkältungsbedingte Krankenstände enthalten sind. Weiters ist ausschlaggebend, welche Krankenstände jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, wobei eine Einschätzung innerhalb gewisser Grenzen (also zum Beispiel "3 bis 4 Krankenstände von je 2 bis 3 Wochen") ebensowenig ausreicht wie die Bildung eines arithmetischen Mittels aus Mindest- und Höchstdauer der Krankenstände; die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Klägerin werde pro Jahr "im Durchschnitt" Krankenstände von etwa 9 Wochen aufweisen, ist diesbezüglich unklar, weil ihr nicht entnommen werden kann, welche wirkliche Dauer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird. Schließlich wird im Sinne der Ausführungen der Revision festzustellen sein, inwieweit eine entsprechende zumutbare Krankenbehandlung die Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen werde, wofür das Beweisverfahren gewisse - vom Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangene - Anhaltspunkte liefert (vgl. die Ausführungen der Fachärztin für Lungenheilkunde in ON 22, wonach sich die Dauer eines Krankenstandes unter entsprechender Behandlung auf 2 Wochen verkürze und die jährliche Zahl der Krankenstände bei einer Kurbehandlung auf 2 bis 3 zurückgehen würde).Ob bei der Klägerin allerdings leidensbedingt Krankenstände in dieser Dauer mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, steht nicht fest. Entscheidend sind, wie oben dargelegt, nur die leidensbedingten Krankenstände, nicht die durch andere Ursachen, wie Erkältungen, hervorgerufenen. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, es komme bei der Klägerin auch "im Rahmen von Infekten" zu asthmatischen Reaktionen, die einen längeren Krankenstand "als üblich" auslösen würden, ist unklar und legt eher die Vermutung nahe, daß in der vom Berufungsgericht angenommenen Krankenstandsdauer von etwa neun Wochen auch infekt-, also etwa erkältungsbedingte Krankenstände enthalten sind. Weiters ist ausschlaggebend, welche Krankenstände jährlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, wobei eine Einschätzung innerhalb gewisser Grenzen (also zum Beispiel "3 bis 4 Krankenstände von je 2 bis 3 Wochen") ebensowenig ausreicht wie die Bildung eines arithmetischen Mittels aus Mindest- und Höchstdauer der Krankenstände; die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Klägerin werde pro Jahr "im Durchschnitt" Krankenstände von etwa 9 Wochen aufweisen, ist diesbezüglich unklar, weil ihr nicht entnommen werden kann, welche wirkliche Dauer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird. Schließlich wird im Sinne der Ausführungen der Revision festzustellen sein, inwieweit eine entsprechende zumutbare Krankenbehandlung die Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen werde, wofür das Beweisverfahren gewisse - vom Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangene - Anhaltspunkte liefert vergleiche die Ausführungen der Fachärztin für Lungenheilkunde in ON 22, wonach sich die Dauer eines Krankenstandes unter entsprechender Behandlung auf 2 Wochen verkürze und die jährliche Zahl der Krankenstände bei einer Kurbehandlung auf 2 bis 3 zurückgehen würde).
Sollte nicht feststehen, daß die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft auftretenden (ausschließlich) leidensbedingten Krankenstände der Klägerin wenigstens 7 Wochen jährlich erreichen werden, dann kann von einer Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG keine Rede sein.Sollte nicht feststehen, daß die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft auftretenden (ausschließlich) leidensbedingten Krankenstände der Klägerin wenigstens 7 Wochen jährlich erreichen werden, dann kann von einer Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG keine Rede sein.
Der Revision war daher im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten des Rechtsmittelsverfahrens nicht verzeichnet wurden.