Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. 5. 2000, mit der das unterschiedliche Anfallsalter als europarechtswidrig festgestellt wurde (Rs C-104/98, Buchner, DRdA 2000, 449, Panhölzl), hat der Gesetzgeber § 253d ASVG mit 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt (SVÄG 2000, BGBl I 2000/43) und mit Wirksamkeit für Stichtage ab 1. 7. 2000 einen neuen § 255 Abs 4 ASVG eingeführt, der folgenden Wortlaut hat:Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. 5. 2000, mit der das unterschiedliche Anfallsalter als europarechtswidrig festgestellt wurde (Rs C-104/98, Buchner, DRdA 2000, 449, Panhölzl), hat der Gesetzgeber Paragraph 253 d, ASVG mit 30. 6. 2000 außer Kraft gesetzt (SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43) und mit Wirksamkeit für Stichtage ab 1. 7. 2000 einen neuen Paragraph 255, Absatz 4, ASVG eingeführt, der folgenden Wortlaut hat:
"Als invalid gilt der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen."
In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, AB 187 BlgNR XXI. GP 3 f) wird die Neuregelung folgendermaßen begründet:In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Ausschussbericht 187 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 3 f) wird die Neuregelung folgendermaßen begründet:
"Auf Grund des am 23. Mai 2000 verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-104/98, Buchner, wird die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) für Frauen 55, für Männer 57 Jahre beträgt, als dem EG-Recht widersprechend angesehen, da dieser geschlechtsspezifische Unterschied der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S 24) widerspricht. Nach der vorhergehenden Judikatur des EuGH zu dieser Richtlinie hat dieses Urteil zur Folge, dass das benachteiligte Geschlecht so lange Anspruch auf dieselben Vergünstigungen hat, als der nationale Gesetzgeber die EG-Widrigkeit nicht behoben hat. Daher haben de facto auf Grund dieses Urteils auch Männer einen Anspruch auf diese vorzeitige Alterspension bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres."Auf Grund des am 23. Mai 2000 verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-104/98, Buchner, wird die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) für Frauen 55, für Männer 57 Jahre beträgt, als dem EG-Recht widersprechend angesehen, da dieser geschlechtsspezifische Unterschied der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Amtsblatt 1979, L 6, S 24) widerspricht. Nach der vorhergehenden Judikatur des EuGH zu dieser Richtlinie hat dieses Urteil zur Folge, dass das benachteiligte Geschlecht so lange Anspruch auf dieselben Vergünstigungen hat, als der nationale Gesetzgeber die EG-Widrigkeit nicht behoben hat. Daher haben de facto auf Grund dieses Urteils auch Männer einen Anspruch auf diese vorzeitige Alterspension bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Mit Rücksicht darauf, dass im Entwurf eines SRÄG 2000 ohnehin die Aufhebung des § 253d ASVG samt Parallelbestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vorgesehen ist, erweist es sich als notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit sofort wirksame gesetzliche Maßnahmen zu setzen:Mit Rücksicht darauf, dass im Entwurf eines SRÄG 2000 ohnehin die Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG samt Parallelbestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vorgesehen ist, erweist es sich als notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit sofort wirksame gesetzliche Maßnahmen zu setzen:
Entsprechend den im Entwurf eines SRÄG 2000 vorgesehenen Maßnahmen soll die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) aufgehoben werden, und zwar bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000. Für noch nicht 57-jährige männliche Versicherte, die nicht schon bis zum Ablauf des 22. Mai 2000 einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) gestellt haben, sondern erst das am 23. Mai 2000 verkündete einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofes, mit dem das unterschiedliche Anfallsalter für Männer und Frauen bei dieser Pensionsart als dem EG-Recht widersprechend erklärt worden ist, zum Anlass genommen haben, einen solchen Antrag zu stellen, soll die vor dem 23. Mai 2000 maßgebliche Rechtslage weiterhin gelten.
Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) soll unter einem der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch zehn Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden. Können diese Personen auf Grund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufsbzw erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw. eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann."
Weiters wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales in der Sitzung vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung angenommen:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 3) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll.""Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit Paragraph 255, Absatz 4, (Paragraph 273, Absatz 3,) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll."
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob aus dem Abstellen auf "eine Tätigkeit", die in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, zu schließen ist, dass die neu geschaffene Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG weiterhin einen Tätigkeitsschutz für ältere Versicherte begründet (so Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 [888]) oder ob damit eine besondere Art des Berufsschutzes insbesondere für ältere unqualifiziert beschäftigte (ungelernte) Arbeitnehmer geschaffen werden sollte (so Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 [852] unter Berufung auf die im Ausschussbericht verwendete Wortfolge "wirksamer Berufsschutz"). Nach den Feststellungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger im 15jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine" Tätigkeit als Lagerarbeiter ausgeübt hat. Im nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob der Kläger in der Lage oder außer Stande ist, dieser "einen" Tätigkeit weiterhin nachzugehen. Dies ist für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Lagerarbeiters im Hinblick darauf zu verneinen, dass dabei berufstypisch Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen nicht auszuschließen sind. Letztlich stellt sich die Frage, inwieweit dem Kläger Änderungen dieser Tätigkeit zuzumuten sind. Hiebei geht es nach den oben zitierten Gesetzesmaterialien um die Möglichkeit der Verweisung (Röhrenbacher aaO 850; teils aA Weißensteiner/Warkoweil, Überlegungen zur Invaliditäts- (Berufsunfähigkeits-) Pension nach § 255 Abs 4 und § 273 Abs 2 ASVG, DRdA 2001, 145 [148], die von einer "Änderungsmöglichkeit" anstelle von "Verweisungsmöglichkeit" sprechen).Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob aus dem Abstellen auf "eine Tätigkeit", die in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, zu schließen ist, dass die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG weiterhin einen Tätigkeitsschutz für ältere Versicherte begründet (so Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG 2000, ecolex 2000, 886 [888]) oder ob damit eine besondere Art des Berufsschutzes insbesondere für ältere unqualifiziert beschäftigte (ungelernte) Arbeitnehmer geschaffen werden sollte (so Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 [852] unter Berufung auf die im Ausschussbericht verwendete Wortfolge "wirksamer Berufsschutz"). Nach den Feststellungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger im 15jährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch "eine" Tätigkeit als Lagerarbeiter ausgeübt hat. Im nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob der Kläger in der Lage oder außer Stande ist, dieser "einen" Tätigkeit weiterhin nachzugehen. Dies ist für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Lagerarbeiters im Hinblick darauf zu verneinen, dass dabei berufstypisch Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen nicht auszuschließen sind. Letztlich stellt sich die Frage, inwieweit dem Kläger Änderungen dieser Tätigkeit zuzumuten sind. Hiebei geht es nach den oben zitierten Gesetzesmaterialien um die Möglichkeit der Verweisung (Röhrenbacher aaO 850; teils aA Weißensteiner/Warkoweil, Überlegungen zur Invaliditäts- (Berufsunfähigkeits-) Pension nach Paragraph 255, Absatz 4 und Paragraph 273, Absatz 2, ASVG, DRdA 2001, 145 [148], die von einer "Änderungsmöglichkeit" anstelle von "Verweisungsmöglichkeit" sprechen).
Der berufskundliche Sachverständige Christian Hampl hat im Auftrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein berufskundliches Gutachten erstattet, in dem auch verschiedene in § 255 Abs 4 ASVG verwendete Begriffe unter Verwendung der Gesetzesmaterialien interpretiert werden, darunter die Berücksichtigung zumutbarer Änderungen der ausgeübten Tätigkeit (Christian Hampl, Berufskundliches Sachverständigengutachten, 5. August 2000, Seite 2 ff. Auszugsweise abgedruckt bei Rudda, Neuer Berufsschutz in der Pensionsversicherung, SozSi 2000, 852 [856 ff]). Hampl teilt dabei die "eine" Tätigkeit in Tätigkeitsbereiche oder Segmente auf. Beispielsweise wird bei einem Lagerarbeiter folgendermaßen aufgesplittet: Entladen von Fahrzeugen unterschiedlicher Art, Warenübernahme, gegebenenfalls Kommissionierung, ein respektives Auslagern unter Nutzung verschiedener Transport- und Hebefahrzeuge (Kran, Stapler, Förderer usw), Zusammenstellen von Waren für die Auslieferung, Transport und Verladung. Durch diese Zerlegung in Einzeltätigkeiten wird sodann die Tätigkeit eines Verladearbeiters, Transportarbeiters, Staplerfahrers, Kranführers und Warenübernehmers aus berufskundlicher Sicht als zumutbare Änderung iSd § 255 Abs 4 ASVG angeführt (kritisch zu dieser Vorgangsweise Weißensteiner/Warkoweil aaO 147).Der berufskundliche Sachverständige Christian Hampl hat im Auftrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein berufskundliches Gutachten erstattet, in dem auch verschiedene in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG verwendete Begriffe unter Verwendung der Gesetzesmaterialien interpretiert werden, darunter die Berücksichtigung zumutbarer Änderungen der ausgeübten Tätigkeit (Christian Hampl, Berufskundliches Sachverständigengutachten, 5. August 2000, Seite 2 ff. Auszugsweise abgedruckt bei Rudda, Neuer Berufsschutz in der Pensionsversicherung, SozSi 2000, 852 [856 ff]). Hampl teilt dabei die "eine" Tätigkeit in Tätigkeitsbereiche oder Segmente auf. Beispielsweise wird bei einem Lagerarbeiter folgendermaßen aufgesplittet: Entladen von Fahrzeugen unterschiedlicher Art, Warenübernahme, gegebenenfalls Kommissionierung, ein respektives Auslagern unter Nutzung verschiedener Transport- und Hebefahrzeuge (Kran, Stapler, Förderer usw), Zusammenstellen von Waren für die Auslieferung, Transport und Verladung. Durch diese Zerlegung in Einzeltätigkeiten wird sodann die Tätigkeit eines Verladearbeiters, Transportarbeiters, Staplerfahrers, Kranführers und Warenübernehmers aus berufskundlicher Sicht als zumutbare Änderung iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG angeführt (kritisch zu dieser Vorgangsweise Weißensteiner/Warkoweil aaO 147).
Offenkundig sind die zumutbaren Änderungen eng zu interpretieren, da § 255 Abs 4 ASVG - trotz der Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen - ein Äquivalent für die aufgehobene Bestimmung des § 253d ASVG bilden sollte (Schrammel aaO 889), wobei aber der Gesetzgeber den Zugang zu dieser neuen Form der "Frühpension" gegenüber der alten Bestimmung erschweren wollte (Röhrenbacher aaO 849). Dies ist zum Einen durch die andere Gestaltung des Beobachtungszeitraums geschehen, zum Anderen aber auch durch die ausdrückliche Erwähnung der "zumutbaren Änderungen". In Übereinstimmung mit dem berufskundlichen Gutachten von Hampl ist daraus abzuleiten, dass jedenfalls eine Verweisbarkeit auf Teiltätigkeiten der bisherigen Tätigkeit zu bejahen ist, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht (Schrammel aaO 889). Die in den Gesetzesmaterialien angesprochene "wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten", die mit dem Hinweis auf das "Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten" und auf die Verweisung "auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss" näher konkretisiert wird, spielt hier insoweit eine Rolle, als eine Verweisung dann als zumutbar angesehen werden muss, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist. Kriterien sind dabei neben dem technischen Umfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sowie die räumliche Situation, etwa ob die Arbeiten im Freien oder am Fließband auszuüben sind (vgl Röhrenbacher aaO 852). Der Branche kann keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen; sie kann aber bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen. Bei der für den Kläger als Verweisungsberuf in Betracht kommenden Tätigkeit als Transportarbeiter, der mittels selbstfahrenden Hubwagens (Ameise) in Erzeugungsbetrieben von Textilwaren, Bekleidungswaren und dergleichen tätig wird, handelt es sich um eine Teiltätigkeit der bisherigen Tätigkeit als Lagerarbeiter. Vom technischen und persönlichen Umfeld her betrachtet ähnelt sie der Tätigkeit in einem Lager, auch wenn die Branche gewechselt wird. Die Verweisung kann dem Kläger zugemutet werden.Offenkundig sind die zumutbaren Änderungen eng zu interpretieren, da Paragraph 255, Absatz 4, ASVG - trotz der Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen - ein Äquivalent für die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG bilden sollte (Schrammel aaO 889), wobei aber der Gesetzgeber den Zugang zu dieser neuen Form der "Frühpension" gegenüber der alten Bestimmung erschweren wollte (Röhrenbacher aaO 849). Dies ist zum Einen durch die andere Gestaltung des Beobachtungszeitraums geschehen, zum Anderen aber auch durch die ausdrückliche Erwähnung der "zumutbaren Änderungen". In Übereinstimmung mit dem berufskundlichen Gutachten von Hampl ist daraus abzuleiten, dass jedenfalls eine Verweisbarkeit auf Teiltätigkeiten der bisherigen Tätigkeit zu bejahen ist, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht (Schrammel aaO 889). Die in den Gesetzesmaterialien angesprochene "wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten", die mit dem Hinweis auf das "Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten" und auf die Verweisung "auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss" näher konkretisiert wird, spielt hier insoweit eine Rolle, als eine Verweisung dann als zumutbar angesehen werden muss, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist. Kriterien sind dabei neben dem technischen Umfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sowie die räumliche Situation, etwa ob die Arbeiten im Freien oder am Fließband auszuüben sind vergleiche Röhrenbacher aaO 852). Der Branche kann keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen; sie kann aber bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen. Bei der für den Kläger als Verweisungsberuf in Betracht kommenden Tätigkeit als Transportarbeiter, der mittels selbstfahrenden Hubwagens (Ameise) in Erzeugungsbetrieben von Textilwaren, Bekleidungswaren und dergleichen tätig wird, handelt es sich um eine Teiltätigkeit der bisherigen Tätigkeit als Lagerarbeiter. Vom technischen und persönlichen Umfeld her betrachtet ähnelt sie der Tätigkeit in einem Lager, auch wenn die Branche gewechselt wird. Die Verweisung kann dem Kläger zugemutet werden.
Der Revision ist daher im Sinne einer Klagsabweisung Folge zu geben. Ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit aufgegeben hat, erübrigt sich.