Begründung:
Mit Bescheid vom 23. 11. 1990 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 23. 10. 1990 auf Hilflosenzuschuß ab, weil er nicht ständig der Wartung und Hilfe bedürfe.
In der dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten Klage werden dauernde, starke Schmerzen an der linken Bauchseite und Beschwerden im linken Knie behauptet. Der Kläger könne sich am linken Fuß keinen Socken oder Stutzen anziehen und mit einem Löffel nichts mehr essen und sei auf fremde Hilfe angewiesen. In der Folge brachte er noch vor, er leide auch an dauernden starken Schmerzen im Hinterkopf. Wegen starken Nachtschweißes müsse er die Leibwäsche oft täglich, die Bettwäsche ein- bis zweimal pro Woche wechseln und wöchentlich mindestens zwei- bis dreimal baden, weil er keine Brause habe. Er könne nicht mit einem Löffel Suppe essen und auch nicht schreiben und brauche wöchentlich mindestens elf bis zwölf Stunden Hilfe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil der Kläger nicht ständig der Wartung und Hilfe bedürfe.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger vom 23. 10. 1990 an den Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Es traf folgende Tatsachenfeststellungen:
Der am (1. 4. 1926 geborene) Kläger leidet an Nierenzysten beidseits, Prostata-Hypertrophie, leichter Coxarthrose und Gonarthrose links, Zustand nach Gallenblasenoperation und Brustkorbprellung, Emphysembronchitis und Bluthochdruck.
Er kann sich selbständig an- und auskleiden, wobei das Anziehen von Socken und Hosen und das Binden des linken Schuhes wegen Schmerzen beim Beugen im linken Hüftgelenk nur erschwert möglich sind. Das Verwenden von Hilfsmitteln (Zange, Schuheisen) bringt insofern Erleichterung, als sich der Kläger dann nicht so weit bücken muß. Bei der Nahrungsaufnahme bestehen wegen des starken Zitterns Schwierigkeiten. Deshalb kann er Suppen und andere flüssige Nahrungsmittel nicht mit einem Löffel essen und ist nicht mehr in der Lage, das Kochen zu erlernen und komplette warme Mahlzeiten zuzubereiten. Weiters benötigt er bei der gründlichen Wohnungsreinigung, bei der Vorbereitung des Heizmaterials (Holzhacken und Schlichten) und mangels einer Waschmaschine beim Waschen der Bettwäsche Hilfe.
Der Kläger bewohnt mit seiner Lebensgefährtin ein altes Holzhaus, das aus vier Zimmern, Küche und Waschküche mit Badewanne besteht. Zum Baden muß das Wasser in einem Heizkessel erhitzt und dann in die Badewanne geschüttet werden. Wegen des Zitterns kann der Kläger das heiße Wasser nicht in die Badewanne schöpfen. Weil er schwer und relativ unbeweglich ist, benötigt er für das Ein- und Aussteigen in bzw aus der Badwanne Hilfe. Gekocht wird elektrisch, Heizen ist nur mit Holz und Kohle möglich. Der Gehweg zwischen Haus und nächster Bushaltestelle dauert etwa eine Dreiviertelstunde. Das nächste Lebensmittelgeschäft und die nächste Apotheke sind nur mit dem Bus erreichbar. Deshalb benötigt der Kläger bei schlechten Witterungsverhältnissen zum Herbeischaffen der Lebensmittel und Medikamente Hilfe.
Der Kläger bezieht eine monatliche Pension von 5.800 S und ist für seine geschiedene Ehegattin und eine noch studierende Tochter sorgepflichtig.
Das Erstgericht nahm an, daß der Kläger wöchentlich (monatlich?) mehr als vierzig Stunden Hilfe brauche. Er brauche täglich zur Zubereitung einer kompletten Mahlzeit, ferner - wegen finanzieller Unzumutbarkeit der Anschaffung einer Waschmaschine und eines Durchlauferhitzers - zum Waschen der großen Wäsche und zum Umschöpfen des Heißwassers aus dem Heizkessel in die Badewanne, für die gründliche Wohnungsreinigung und das Besorgen der Lebensmittel und Medikamente bei schlechten Wegverhältnissen, mit denen wegen der hohen Wohnlage im Montafon über einen längeren Zeitraum des Jahres gerechnet werden müsse, und für die Vorbereitung des Heizmaterials Hilfe, deren Kosten, umsomehr, wenn man den wegen der entlegenen Wohnlage und der damit verbundenen Anreisezeit höheren Aufwand einer Hilfsperson berücksichtige, mindestens so hoch seien wie der Mindesthilflosenzuschuß.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Beweiswürdigung (Tatsachenfeststellung) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs (an den Obersten Gerichtshof) zulässig ist.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Einschränkung des Klägers bei der Zubereitung der Speisen aufgrund der körperlichen Behinderung (Zittern) vorliegt, so daß diese Einschränkung bei der Beurteilung der Hilflosigkeit mitzuberücksichtigen sei. Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt reiche jedoch zu einer abschließenden Beurteilung des notwendigen Betreuungsaufwandes nicht aus. Dieser würde nur dann das für den Hilflosenzuschuß erforderliche Maß erreichen, wenn ständig Hilfe für die Zubereitung der Mahlzeiten notwendig wäre. Die diesbezügliche Feststellung, daß es dem Kläger nicht möglich sei, komplette Mahlzeiten selbst zuzubereiten, bedürfe näherer Aufklärung. Es werde genau zu erheben sein, welche Mahlzeiten der Kläger unter Zuhilfenahme des handelsüblichen Anbotes an Tiefkühlkost und Fertiggerichten ohne fremde Hilfe zubereiten könne.