Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er noch imstande sei, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen. Dies würde nämlich voraussetzen, daß er in der Lage wäre, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben. Der Kläger sei aber nur mehr für leichte Arbeiten ausschließlich im Sitzen geeignet, ständiger besonderer Zeitdruck scheide überhaupt aus.
Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/11). Der Kläger könnte daher nur dann den kollektivvertraglichen Lohn nicht erzielen, wenn es keine Verweisungstätigkeiten gäbe, die mit dem Leistungskalkül (leichte Arbeiten im Sitzen unter Ausschluß von ständigem besonderem Zeitdruck) vereinbar sind. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist aber offenkundig, daß es solche Verweisungstätigkeiten gibt, beispielsweise die vom Erstgericht genannten Tischarbeiten, mit denen ständiger besonderer Zeitdruck keineswegs verbunden ist. Wie aus dem vom Erstgericht eingeholten berufskundlichen Sachverständigen- gutachten hervorgeht, kommt ständiger Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeit) nur betriebsspezifisch bei den Montage- und Bearbeitungsberufstätigkeiten vor, überhaupt nicht bei den angeführten Berufstätigkeiten im Rahmen der optischen Werkstück- und Produktkontrolle in der Elektro- oder Elektronikindustrie. Es handelt sich dabei um Arbeiten mit nur leichter körperlicher Belastung in sitzender Körperhaltung; kurzes Stehen und Gehen kommen maximal fallweise vor, hauptsächlich bei den Arbeitspausen. Es sind dies Hilfstätigkeiten, die vom Kläger auch unter Berücksichtigung, daß er bisher in gänzlich anderem Berufsmilieu gearbeitet hat, nach einer zwei- bis dreiwöchigen innerbetrieblichen Arbeitsplatzunterweisung beherrscht werden können. Daraus folgt aber, daß er am Stichtag erst 29 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/11). Der Kläger könnte daher nur dann den kollektivvertraglichen Lohn nicht erzielen, wenn es keine Verweisungstätigkeiten gäbe, die mit dem Leistungskalkül (leichte Arbeiten im Sitzen unter Ausschluß von ständigem besonderem Zeitdruck) vereinbar sind. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist aber offenkundig, daß es solche Verweisungstätigkeiten gibt, beispielsweise die vom Erstgericht genannten Tischarbeiten, mit denen ständiger besonderer Zeitdruck keineswegs verbunden ist. Wie aus dem vom Erstgericht eingeholten berufskundlichen Sachverständigen- gutachten hervorgeht, kommt ständiger Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeit) nur betriebsspezifisch bei den Montage- und Bearbeitungsberufstätigkeiten vor, überhaupt nicht bei den angeführten Berufstätigkeiten im Rahmen der optischen Werkstück- und Produktkontrolle in der Elektro- oder Elektronikindustrie. Es handelt sich dabei um Arbeiten mit nur leichter körperlicher Belastung in sitzender Körperhaltung; kurzes Stehen und Gehen kommen maximal fallweise vor, hauptsächlich bei den Arbeitspausen. Es sind dies Hilfstätigkeiten, die vom Kläger auch unter Berücksichtigung, daß er bisher in gänzlich anderem Berufsmilieu gearbeitet hat, nach einer zwei- bis dreiwöchigen innerbetrieblichen Arbeitsplatzunterweisung beherrscht werden können. Daraus folgt aber, daß er am Stichtag erst 29 Jahre alte Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.