Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden vorwiegend Feststellungsmängel geltend gemacht, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind. Dazu gehört die Frage, ob der Kläger auf Grund seines mit Auszeichnung bestandenen ersten Studienabschnittes auf der Technischen Universität und seiner Tätigkeit als Tutor eine Qualifikation erlangt und Tätigkeiten ausgeübt habe, die zumindest einer angelernten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt entsprechen würden. Weiters hätte nach Ansicht des Klägers festgestellt werden müssen, welche Nebenfolgen und Einwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die dauernde Einnahme von Medikamenten mit sich bringe. Tatsächlich führten Medikamenteneinwirkungen zu Befindlichkeits- und Leistungsbeeinträchtigungen. Überdies rügt der Kläger wie schon in seiner Berufung, daß kein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Weiters rügt der Kläger die Beweisgrundlagen für das medizinische Leistungskalkül und führt aus, er hätte längere Zeit und sogar im Rahmen einer stationären Untersuchung begutachtet werden müssen. Diesbezüglich macht er aber Umstände der Beweiswürdigung geltend, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden können. Dies betrifft auch seinen Einwand gegen das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Gutachten und dessen teilweises Abweichen von der Einschätzung des Klägers auf Grund der Krankengeschichte der Landesnervenklinik Gugging. Soweit der Kläger die Nichterörterung und Nichtfeststellung des Umstandes rügt, daß er bis 25.3.1994 mit der Diagnose "Stuporöses psychotisches Zustandsbild bei paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie" stationär als Patient in der Landesnervenklinik gewesen sei, macht er wieder einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel geltend. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO nicht vorliegt.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden vorwiegend Feststellungsmängel geltend gemacht, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind. Dazu gehört die Frage, ob der Kläger auf Grund seines mit Auszeichnung bestandenen ersten Studienabschnittes auf der Technischen Universität und seiner Tätigkeit als Tutor eine Qualifikation erlangt und Tätigkeiten ausgeübt habe, die zumindest einer angelernten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt entsprechen würden. Weiters hätte nach Ansicht des Klägers festgestellt werden müssen, welche Nebenfolgen und Einwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die dauernde Einnahme von Medikamenten mit sich bringe. Tatsächlich führten Medikamenteneinwirkungen zu Befindlichkeits- und Leistungsbeeinträchtigungen. Überdies rügt der Kläger wie schon in seiner Berufung, daß kein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Weiters rügt der Kläger die Beweisgrundlagen für das medizinische Leistungskalkül und führt aus, er hätte längere Zeit und sogar im Rahmen einer stationären Untersuchung begutachtet werden müssen. Diesbezüglich macht er aber Umstände der Beweiswürdigung geltend, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden können. Dies betrifft auch seinen Einwand gegen das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Gutachten und dessen teilweises Abweichen von der Einschätzung des Klägers auf Grund der Krankengeschichte der Landesnervenklinik Gugging. Soweit der Kläger die Nichterörterung und Nichtfeststellung des Umstandes rügt, daß er bis 25.3.1994 mit der Diagnose "Stuporöses psychotisches Zustandsbild bei paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie" stationär als Patient in der Landesnervenklinik gewesen sei, macht er wieder einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel geltend. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht vorliegt.
Als aktenwidrig bezeichnet der Revisionswerber die Feststellung eines "Zustandes nach behandelter Reifungskrise". Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt deshalb nicht vor, weil der betreffende Satz vom Berufungsgericht wörtlich aus dem Urteil des Erstgerichtes übernommen wurde und mangels ausdrücklicher Anfechtung in der Berufung seiner Entscheidung zugrundezulegen war. Eine in der Berufung nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge kann in der Revision nicht mit Erfolg nachgetragen werden (SZ 63/77 = SSV-NF 4/73 mwN).
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Hat - wie im vorliegenden Fall - das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt. Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch überflüssigerweise ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt (SSV-NF 5/18 mwN).Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Hat - wie im vorliegenden Fall - das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt. Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch überflüssigerweise ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt (SSV-NF 5/18 mwN).
Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf seine Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.