Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob auf Grund der Aussage eines Zeugen oder einer Partei bestimmte Feststellungen zu treffen gewesen wären, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Das Berufungsgericht hat eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes abgelehnt, weil die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge die Beweiswürdigung bekämpfte und somit nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Das Urteil der zweiten Instanz kann daher nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht vorliegt. Eine in diesem Zusammenhang stehende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (vgl SSV-NF 5/18) wird nicht geltend gemacht und könnte auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Zu Unrecht vermißt der Revisionswerber übrigens die Feststellung, daß er die Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG nicht erreichen würde: Nach der (seit SSV-NF 1/11 ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich davon auszugehen, daß ein Versicherter, der wenigstens eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art ausüben kann, zumindest ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen vermag.Das Berufungsgericht hat eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes abgelehnt, weil die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge die Beweiswürdigung bekämpfte und somit nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Das Urteil der zweiten Instanz kann daher nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht vorliegt. Eine in diesem Zusammenhang stehende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vergleiche SSV-NF 5/18) wird nicht geltend gemacht und könnte auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Zu Unrecht vermißt der Revisionswerber übrigens die Feststellung, daß er die Lohnhälfte iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erreichen würde: Nach der (seit SSV-NF 1/11 ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich davon auszugehen, daß ein Versicherter, der wenigstens eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art ausüben kann, zumindest ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen vermag.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.