Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (§ 48 ASGG). Nach dem Sachverständigengutachten ist die Klägerin zur Ganzkörperreinigung in der Lage, nur zum Besteigen einer Sitzbadewanne oder zum Duschen benötigt sie fremde Hilfe. Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob baden und duschen nicht durch eine auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführtenDie Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Nach dem Sachverständigengutachten ist die Klägerin zur Ganzkörperreinigung in der Lage, nur zum Besteigen einer Sitzbadewanne oder zum Duschen benötigt sie fremde Hilfe. Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 105, a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob baden und duschen nicht durch eine auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführten
Gesichtspunkt - abgesehen von einer allfälligen medizinischen Notwendigkeit - jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Pensionist täglich baden oder duschen muß (10 Ob S 146/87). Brennholz wird auch in schon gebrauchsfertiger, geschnittener Form geliefert und üblicherweise ohne besondere Mehrkosten zugestellt. Im Hinblick auf die Ausstattung des Haushaltes mit einem Kühlschrank kann mit einem Einkauf zwei- bis dreimal wöchentlich, welcher einen geringen Zeitaufwand erfordert, das Auslangen gefunden werden. Die grobe Wohnungsreinigung und das Waschen der Großwäsche (das nur dann nicht bewältigt werden kann, wenn keine Waschmaschine vorhanden ist) sind nur in größeren Zeitabständen erforderlich.
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Schluß gekommen, daß die Kosten, welche die Klägerin für fremde Hilfe aufzuwenden hat, die Höhe des Mindesthilflosenzuschusses jedenfalls nicht erreichen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.