Die Revision ist berechtigt.
Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht gemäß § 292 Abs 1 und 2 ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und gegebenenfalls des Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche die Höhe des für den Pensionsberechtigten gemäß § 293 ASVG geltenden Richtsatzes nicht erreicht. Unter Nettoeinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist, soferne nicht einer der im § 292 Abs 4 bis 13 ASVG geregelten Sonderfälle vorliegt, nach dem Abs 3 dieser Gesetzesstelle die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt dabei, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht gemäß Paragraph 292, Absatz eins und 2 ASVG, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und gegebenenfalls des Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche die Höhe des für den Pensionsberechtigten gemäß Paragraph 293, ASVG geltenden Richtsatzes nicht erreicht. Unter Nettoeinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist, soferne nicht einer der im Paragraph 292, Absatz 4 bis 13 ASVG geregelten Sonderfälle vorliegt, nach dem Absatz 3, dieser Gesetzesstelle die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt dabei, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
§ 292 ASVG enthält also ebenso wie der damit übereinstimmende
§ 149 GSVG und § 140 BSVG eine Bestimmung des Begriffes
"Nettoeinkommen" die zwar in der Wendung "nach Ausgleich mit Verlusten" dem § 2 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1967 nachgebildet ist, im übrigen aber mit der Definition dieses Gesetzes und des nunmehr geltenden Einkommensteuergesetzes nicht übereinstimmt. Außerdem enthält es, anders als die Einkommensteuergesetze, eine Definition des Begriffes "Einkünfte". Aus all dem folgt, daß im Sozialversicherungsrecht nicht einfach die Regeln der Einkommensteuergesetze angewendet werden können, weil dies in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nur für die Bewertung der Sachbezüge vorgesehen ist und eine uneingeschränkte analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht in Betracht kommt. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, daß in Einzelfällen auf steuerrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann und muß (SSV-NF 2/48)."Nettoeinkommen" die zwar in der Wendung "nach Ausgleich mit Verlusten" dem Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1967 nachgebildet ist, im übrigen aber mit der Definition dieses Gesetzes und des nunmehr geltenden Einkommensteuergesetzes nicht übereinstimmt. Außerdem enthält es, anders als die Einkommensteuergesetze, eine Definition des Begriffes "Einkünfte". Aus all dem folgt, daß im Sozialversicherungsrecht nicht einfach die Regeln der Einkommensteuergesetze angewendet werden können, weil dies in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nur für die Bewertung der Sachbezüge vorgesehen ist und eine uneingeschränkte analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze nicht in Betracht kommt. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, daß in Einzelfällen auf steuerrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann und muß (SSV-NF 2/48).
Da in der in § 292 Abs 4 ASVG enthaltenen taxativen Aufzählung in lit i unter anderem nur die nach dem KOVG gewährten Grundrenten außer Betracht zu bleiben haben, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß eine nach dem KOVG gewährte Zusatzrente zu den Einkünften im Sinne der Bestimmungen über die Ausgleichszulage gehört. Dies bestreitet auch die klagende Partei nicht, meint aber, § 292 Abs 1 ASVG unterscheide zwischen der Pension (hier Witwenpension) einerseits und einem aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommen. Die KOVG-Zusatzrente falle daher, ebenso wie Einküfte aus dem Gewerbebetrieb, unter den Begriff des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und es sei in diesem Umfang ein Ausgleich mit Verlusten vorzunehmen. Da die Verluste aus dem Gewerbebetrieb in den Jahren 1982 und 1983 jeweils die Höhe der KOVG-Zusatzrente überstiegen hätten, stehe der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen Witwenrente und Richtsatz zu. Diese Auffassung ist zutreffend.Da in der in Paragraph 292, Absatz 4, ASVG enthaltenen taxativen Aufzählung in Litera i, unter anderem nur die nach dem KOVG gewährten Grundrenten außer Betracht zu bleiben haben, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß eine nach dem KOVG gewährte Zusatzrente zu den Einkünften im Sinne der Bestimmungen über die Ausgleichszulage gehört. Dies bestreitet auch die klagende Partei nicht, meint aber, Paragraph 292, Absatz eins, ASVG unterscheide zwischen der Pension (hier Witwenpension) einerseits und einem aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommen. Die KOVG-Zusatzrente falle daher, ebenso wie Einküfte aus dem Gewerbebetrieb, unter den Begriff des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und es sei in diesem Umfang ein Ausgleich mit Verlusten vorzunehmen. Da die Verluste aus dem Gewerbebetrieb in den Jahren 1982 und 1983 jeweils die Höhe der KOVG-Zusatzrente überstiegen hätten, stehe der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen Witwenrente und Richtsatz zu. Diese Auffassung ist zutreffend.
Der erkennende Senat hat in der auch von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SSV-NF 1/21 ausgesprochen, daß unter dem in § 292 Abs 3 ASVG (dieser ist gleichlautend mit § 149 Abs 3 GSVG) definierten Nettoeinkommen als "Summe sämtlicher Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nur das verstanden werden kann, was einer Person letzlich zur Verfügung steht, auch wenn sie mehrere Einkunftsarten hat, das was ihr letztlich insgesamt zukommt. In Fällen, in denen eine Person über mehrere Einkunftsarten verfügt, sind daher Verluste aus der einen Einkunftsquelle mit Gewinnen aus der anderen Einkunftsquelle auszugleichen und es ist das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung sämtliche Einkunftsarten zu ermitteln. Dieser Saldo ist bei der Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches zugrundezulegen. Durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen darf aber der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, nicht erhöht werden. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des § 292 Abs 1 ASVG "erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens ... nicht die Höhe des Richtsatzes". Daraus folgt aber auch, daß bei der Berechnung der Ausgleichszulage zwischen der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll und die ungeschmälert zu berücksichtigen ist, hier also der Witwenpension der Klägerin, und den übrigen Einkünften unterschieden werden muß. Die KOVG-Zusatzrente der Klägerin zählt also zu den "übrigen Einkünften" innerhalb derer ein Verlustausgelich vorzunehmen ist. Daß Einkünfte aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen anders zu behandeln wären als solche privatrechlicher Natur, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und wäre auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung abzulehnen.Der erkennende Senat hat in der auch von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SSV-NF 1/21 ausgesprochen, daß unter dem in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (dieser ist gleichlautend mit Paragraph 149, Absatz 3, GSVG) definierten Nettoeinkommen als "Summe sämtlicher Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nur das verstanden werden kann, was einer Person letzlich zur Verfügung steht, auch wenn sie mehrere Einkunftsarten hat, das was ihr letztlich insgesamt zukommt. In Fällen, in denen eine Person über mehrere Einkunftsarten verfügt, sind daher Verluste aus der einen Einkunftsquelle mit Gewinnen aus der anderen Einkunftsquelle auszugleichen und es ist das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung sämtliche Einkunftsarten zu ermitteln. Dieser Saldo ist bei der Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches zugrundezulegen. Durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen darf aber der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, nicht erhöht werden. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG "erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens ... nicht die Höhe des Richtsatzes". Daraus folgt aber auch, daß bei der Berechnung der Ausgleichszulage zwischen der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll und die ungeschmälert zu berücksichtigen ist, hier also der Witwenpension der Klägerin, und den übrigen Einkünften unterschieden werden muß. Die KOVG-Zusatzrente der Klägerin zählt also zu den "übrigen Einkünften" innerhalb derer ein Verlustausgelich vorzunehmen ist. Daß Einkünfte aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen anders zu behandeln wären als solche privatrechlicher Natur, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und wäre auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung abzulehnen.
Da für einen Rechtsmißbrauch in der Weise, daß die Tätigkeit aus Gewerbebetrieb nur entfaltet wurde, um Gewinne aus anderen Einkunftsarten aufzufangen und dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage zu schaffen, kein Anhaltspunkt besteht, nach den Feststellungen wurde vor dem strittigen Zeitraum im Jahr 1981 ein Gewinn erzielt, sind die Verluste der Klägerin aus Gewerbebetrieb daher gegen die KOVG-Zusatzrente aufzurechnen. Da sich hiebei ein negativer Saldo ergibt, der Klägerin aus den übrigen Einkünften insgesamt letztlich also nichts zugekommen ist, hat sie Anspruch auf Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen Witwenpension und dem für sie geltenden Richtsatz. Die Ausgleichszulage beträgt daher für 1982 S 2.074,20 monatlich (Witwenpension S 1.880,80, Richtsatz S 3.955,--) und für 1983 S 2.188,80 (Witwenpension S 1.984,20, Richtsatz S 4.173,--). Der berechtigten Revision war daher wie im Spruch Folge zu geben. Revisionskosten konnten nicht zugesprochen werden, da keine Kosten verzeichnet wurden (§ 54 Abs 1 ZPO).Da für einen Rechtsmißbrauch in der Weise, daß die Tätigkeit aus Gewerbebetrieb nur entfaltet wurde, um Gewinne aus anderen Einkunftsarten aufzufangen und dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage zu schaffen, kein Anhaltspunkt besteht, nach den Feststellungen wurde vor dem strittigen Zeitraum im Jahr 1981 ein Gewinn erzielt, sind die Verluste der Klägerin aus Gewerbebetrieb daher gegen die KOVG-Zusatzrente aufzurechnen. Da sich hiebei ein negativer Saldo ergibt, der Klägerin aus den übrigen Einkünften insgesamt letztlich also nichts zugekommen ist, hat sie Anspruch auf Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen Witwenpension und dem für sie geltenden Richtsatz. Die Ausgleichszulage beträgt daher für 1982 S 2.074,20 monatlich (Witwenpension S 1.880,80, Richtsatz S 3.955,--) und für 1983 S 2.188,80 (Witwenpension S 1.984,20, Richtsatz S 4.173,--). Der berechtigten Revision war daher wie im Spruch Folge zu geben. Revisionskosten konnten nicht zugesprochen werden, da keine Kosten verzeichnet wurden (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).