Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht einen rechtlichen Feststellungsmangel zu Unrecht verneinte. Sie ist im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
Der Revisionswerber macht zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes geltend:
Es sei zweifelsohne als „besonderer Grund" im Sinn des § 143 Abs 2 Satz 2 ASVG anzusehen, dass er während seines Urlaubes in der Türkei erkrankt und deshalb vom 26. 7. bis 14. 8. 2005 wegen Lumbalgie und Depression arbeitsunfähig gewesen sei. Weiters habe das Berufungsgericht unzutreffend die Berechtigung der Rüge sekundärer Feststellungsmängel verneint, das Erstgericht habe nämlich auf Grund falscher rechtlicher Beurteilung die Feststellung unterlassen, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Erkrankung dem aushelfenden türkischen Sozialversicherungsträger Mitteilung über seine Arbeitsunfähigkeit erstattet habe.Es sei zweifelsohne als „besonderer Grund" im Sinn des Paragraph 143, Absatz 2, Satz 2 ASVG anzusehen, dass er während seines Urlaubes in der Türkei erkrankt und deshalb vom 26. 7. bis 14. 8. 2005 wegen Lumbalgie und Depression arbeitsunfähig gewesen sei. Weiters habe das Berufungsgericht unzutreffend die Berechtigung der Rüge sekundärer Feststellungsmängel verneint, das Erstgericht habe nämlich auf Grund falscher rechtlicher Beurteilung die Feststellung unterlassen, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Erkrankung dem aushelfenden türkischen Sozialversicherungsträger Mitteilung über seine Arbeitsunfähigkeit erstattet habe.
Hiezu wurde erwogen:
§ 138 Abs 1 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Dass der Kläger nach dieser Gesetzesstelle Anspruch auf Krankengeld im der Klage zu Grunde liegenden Zeitraum (ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit) hat, ist unstrittig. Es geht allein um die Frage, ob der Anspruch in diesem Zeitraum ruht. Diese Frage ist aber noch nicht entscheidungsreif:Paragraph 138, Absatz eins, ASVG regelt die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Dass der Kläger nach dieser Gesetzesstelle Anspruch auf Krankengeld im der Klage zu Grunde liegenden Zeitraum (ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit) hat, ist unstrittig. Es geht allein um die Frage, ob der Anspruch in diesem Zeitraum ruht. Diese Frage ist aber noch nicht entscheidungsreif:
Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten (§ 138 Abs 3 ASVG). Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist (§ 143 Abs 1 Z 1 ASVG). Dieses Ruhen tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird (§ 143 Abs 2 Satz 1 ASVG). In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren (§ 143 Abs 2 Satz 2 ASVG).Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten (Paragraph 138, Absatz 3, ASVG). Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist (Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Dieses Ruhen tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird (Paragraph 143, Absatz 2, Satz 1 ASVG). In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren (Paragraph 143, Absatz 2, Satz 2 ASVG).
Die Anwendbarkeit des AbkSozSi-Türkei, BGBl III 2000/219, im vorliegenden Fall ist unstrittig. Die Artikel 10 bis 16 des Abkommens enthalten Regelungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld). So sind einer Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt und deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und die sich nicht zum Zwecke der Anspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren (Art 12 iVm Art 11 Abs 1 lit b des Abkommens). „Zuständiger Träger" ist der Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde (Art 1 Abs 1 Z 5 des Abkommens); hier also die beklagte Partei.Die Anwendbarkeit des AbkSozSi-Türkei, BGBl römisch drei 2000/219, im vorliegenden Fall ist unstrittig. Die Artikel 10 bis 16 des Abkommens enthalten Regelungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld). So sind einer Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt und deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und die sich nicht zum Zwecke der Anspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren (Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera b, des Abkommens). „Zuständiger Träger" ist der Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde (Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 5, des Abkommens); hier also die beklagte Partei.
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen (Art 28 Abs 1 des Abkommens). Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde einem Kläger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden (Art 28 Abs 3 des Abkommens). Die in Anspruch genommene Stelle hat diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln (Art 28 Abs 4 des Abkommens).Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen (Artikel 28, Absatz eins, des Abkommens). Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde einem Kläger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden (Artikel 28, Absatz 3, des Abkommens). Die in Anspruch genommene Stelle hat diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln (Artikel 28, Absatz 4, des Abkommens).
Im Kapitel 1 des Abschnittes III der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSozSi-Türkei, BGBl III 2000/220, „Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)" bestimmt Art 5 Abs 2 und 3 Folgendes:Im Kapitel 1 des Abschnittes römisch drei der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSozSi-Türkei, BGBl römisch drei 2000/220, „Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)" bestimmt Artikel 5, Absatz 2 und 3 Folgendes:
„(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch auf Geldleistungen beim aushelfenden Träger geltend zu machen, der den Antrag unter Beschluss (so!) eines vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.
(3) Der aushelfende Träger unterstellt den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle, als handle es sich um einen eigenen Versicherten."
Aushelfender Träger in der Türkei ist die Sozialversicherungsanstalt (Art 1 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung iVm Art 14 des Abkommens).Aushelfender Träger in der Türkei ist die Sozialversicherungsanstalt (Artikel eins, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung in Verbindung mit Artikel 14, des Abkommens).
Aus Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung, Art 12, Art 28 Abs 1 und 3 AbkSozSi-Türkei iVm § 138 Abs 3, § 143 Abs 2 Satz 1 ASVG folgt, dass bei Anwendbarkeit des Abkommens die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs/Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim aushelfenden Träger innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Eintritt des Ruhens des Anspruchs hindert.Aus Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung, Artikel 12,, Artikel 28, Absatz eins und 3 AbkSozSi-Türkei in Verbindung mit , Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 143, Absatz 2, Satz 1 ASVG folgt, dass bei Anwendbarkeit des Abkommens die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs/Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim aushelfenden Träger innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Eintritt des Ruhens des Anspruchs hindert.
Dem Berufungsgericht ist insoweit nicht entgegen zu treten, als es ausführte, der Kläger habe Umstände, die eine nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt erscheinen ließen, gar nicht behauptet. Die Tatsache allein, dass die Arbeitunfähigkeit infolge Krankheit in der Türkei eintrat, kann nicht genügen. Dies zeigt schon der zitierte Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung. Da der Kläger selbst - wenn auch erst in seiner Berufung und nunmehr in der Revision - behauptet, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach deren Eintritt dem aushelfenden türkischen Träger gemeldet zu haben, können schon deshalb die festgestellten diagnostizierten Krankheiten keinen Grund für eine verspätete Meldung gebildet haben.Dem Berufungsgericht ist insoweit nicht entgegen zu treten, als es ausführte, der Kläger habe Umstände, die eine nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt erscheinen ließen, gar nicht behauptet. Die Tatsache allein, dass die Arbeitunfähigkeit infolge Krankheit in der Türkei eintrat, kann nicht genügen. Dies zeigt schon der zitierte Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung. Da der Kläger selbst - wenn auch erst in seiner Berufung und nunmehr in der Revision - behauptet, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach deren Eintritt dem aushelfenden türkischen Träger gemeldet zu haben, können schon deshalb die festgestellten diagnostizierten Krankheiten keinen Grund für eine verspätete Meldung gebildet haben.
Der Anspruch des Klägers ruhte nicht, wenn diese in der Berufung und Revision aufgestellte Behauptung zuträfe; die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs/Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim aushelfenden türkischen Träger (Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung) wäre - wie ausgeführt - als fristgerechte Geltendmachung gegenüber der beklagten Partei anzusehen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Antrag/die Meldung der beklagten Partei zukam (Art 28 Abs 1 und 3 AbkSozSi-Türkei iVm § 138 Abs 3, § 143 Abs 2 Satz 1 ASVG).Der Anspruch des Klägers ruhte nicht, wenn diese in der Berufung und Revision aufgestellte Behauptung zuträfe; die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs/Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim aushelfenden türkischen Träger (Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung) wäre - wie ausgeführt - als fristgerechte Geltendmachung gegenüber der beklagten Partei anzusehen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Antrag/die Meldung der beklagten Partei zukam (Artikel 28, Absatz eins und 3 AbkSozSi-Türkei in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz 3,, Paragraph 143, Absatz 2, Satz 1 ASVG).
Das Berufungsgericht verneinte den in diesem Punkt gerügten rechtlichen Feststellungsmangel zu Unrecht. Schon in der Klage wurde hinreichend deutlich eine Geltendmachung des Anspruchs/eine Meldung beim aushelfenden türkischen Träger behauptet, wenngleich der Zeitpunkt und die näheren Umstände nicht angegeben wurden. Dass eine Meldung in der Türkeit erfolgt sein muss, ergibt sich auch aus der festgestellten und selbst von der beklagten Partei behaupteten Übermittlung des (ausgefüllten) Formblatts "Mitteilung über Arbeitsunfähigkeit" (s Beilage ./7). In erster Instanz wäre daher das unvollständige Vorbringen des Klägers dahin zu erörtern gewesen, wann und wie er den Anspruch beim aushelfenden Träger geltendmachte bzw die Arbeitsunfähigkeit meldete. Da das Urteil zu diesen entscheidungswesentlichen Umständen keine Feststellungen enthält, hätte das Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Feststellungsmangel aufgreifen müssen (s § 496 Abs 1 Z 3 ZPO).Das Berufungsgericht verneinte den in diesem Punkt gerügten rechtlichen Feststellungsmangel zu Unrecht. Schon in der Klage wurde hinreichend deutlich eine Geltendmachung des Anspruchs/eine Meldung beim aushelfenden türkischen Träger behauptet, wenngleich der Zeitpunkt und die näheren Umstände nicht angegeben wurden. Dass eine Meldung in der Türkeit erfolgt sein muss, ergibt sich auch aus der festgestellten und selbst von der beklagten Partei behaupteten Übermittlung des (ausgefüllten) Formblatts "Mitteilung über Arbeitsunfähigkeit" (s Beilage ./7). In erster Instanz wäre daher das unvollständige Vorbringen des Klägers dahin zu erörtern gewesen, wann und wie er den Anspruch beim aushelfenden Träger geltendmachte bzw die Arbeitsunfähigkeit meldete. Da das Urteil zu diesen entscheidungswesentlichen Umständen keine Feststellungen enthält, hätte das Berufungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Feststellungsmangel aufgreifen müssen (s Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war mit Aufhebung vorzugehen (§ 510 Abs 1 ZPO). Das Erstgericht wird die bezeichnete Erörterung mit den Parteien nachzuholen und, sofern Tatsachenbehauptungen strittig bleiben, darüber Beweis aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war mit Aufhebung vorzugehen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Das Erstgericht wird die bezeichnete Erörterung mit den Parteien nachzuholen und, sofern Tatsachenbehauptungen strittig bleiben, darüber Beweis aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.