Entscheidung 10 ObS 188/08g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS188/08g
Entscheidungsdatum
22.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kathrin P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Kärntner Gebietskrankenkasse, 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 2.211,90 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Rs 88/08b-23, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kathrin P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Kärntner Gebietskrankenkasse, 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 2.211,90 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Rs 88/08b-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die gegenständliche Klage verspätet eingebracht wurde und daher gemäß den §§ 67 Abs 2, 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen war, wird auch in den Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist damit aber ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen im Rechtsmittel zur Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit der §§ 8 und 31 KBGG nicht mehr möglich.Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die gegenständliche Klage verspätet eingebracht wurde und daher gemäß den Paragraphen 67, Absatz 2, 73, ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen war, wird auch in den Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist damit aber ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen im Rechtsmittel zur Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 8 und 31 KBGG nicht mehr möglich.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E89576
10ObS188.08g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00188.08G.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081222_OGH0002_010OBS00188_08G0000_000