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Entscheidung 10 ObS 188/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS188/97p

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec und Herbert Böhm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl H*****, Fleischhauergehilfe, derzeit arbeitslos, ***** vertreten durch Dr.Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1997, GZ 10 Rs 325/96d, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Mai 1996, GZ 20 Cgs 140/94p-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Frage, ob zur Erhebung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers weitere Beweise (die Einholung zusätzlicher ärztlicher Sachverständigengutachten) erforderlich gewesen wäre, oder ob die bisherigen Beweisaufnahmen zu dieser Frage eine ausreichende Grundlage für die Feststellungen bilden konnten, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.

Die Feststellungen sind auch weder aktenwidrig noch widersprüchlich. Medizinischerseits sind Arbeiten in Zwangshaltung, und zwar in Form einer bewegungslos vorgeneigten Haltung ausgeschlossen. Die herangezogene Verweisungstätigkeit eines Ausbeinlers ist im Stehen, nicht in vorgebeugter Haltung zu verrichten, wobei eine ständige Bewegung der Wirbelsäule arbeitsimmanent ist; Ausgleichsbewegungen im Sinne eines Durchstreckens der Wirbelsäule und einer Bewegung der Schulter sind möglich. Das Ergebnis, daß der Kläger in der Lage ist, diese Arbeiten zu verrichten, läßt sich mit dem Leistungskalkül zwanglos vereinbaren; ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Dafür, daß es erforderlich wäre, daß der Kläger die Möglichkeit haben müßte, während der Arbeit auch immer wieder einige Schritte zu gehen, findet sich im Leistungskalkül kein Anhaltspunkt; auch bezüglich von Tätigkeiten unter Zeitdruck ergibt sich keine Einschränkung.

Die umfangreichen Ausführungen des Rechtsmittels stellen sich im wesentlichen als unzulässige Bekämpfung der Feststellungen der Vorinstanzen dar. Auch die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten, sondern von einem vom Revisionswerber gewünschten Sachverhalt aus; die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen wird in keinem Punkt ausgehend von den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfestellungen bekämpft. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung verwehrt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch keine Hinweise auf solche Gründe aus dem Akteninhalt.

Anmerkung

E47551 10C01887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00188.97P.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_010OBS00188_97P0000_000