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Entscheidung 10 ObS 189/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS189/04y

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sabija I*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch MMag. Elisabeth Mayer-Wildenhofer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2004, GZ 8 Rs 134/04s-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht maßgebend, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen freien Arbeitsplatz findet, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 2/34, 4/140, 6/56 uva). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, insbesondere wenn sie bereits längere Zeit nicht mehr im Erwerbsleben standen, schließt sie nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084833 [T 3]). Ein vom Berufungsgericht verneinter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht) kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15, 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043172 [T 2]). Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 5/18 uva; RIS-Justiz RS0043480 ua, jüngst 10 ObS 75/04h).

Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E75845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00189.04Y.1214.000

Im RIS seit

13.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20041214_OGH0002_010OBS00189_04Y0000_000

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