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Entscheidung 10 ObS 189/95×

Entscheidung 10 ObS 189/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS189/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosita F*****, ohne Beschäftigung,***** vertreten durch Dr.Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Juni 1995, GZ 9 Rs 47/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. September 1994, GZ 3 Cgs 291/93h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig. Da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 25.11.1991 nicht über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist, besteht nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG kein Anspruch auf Versehrtenrente.

Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die Revision macht auch keine Feststellungsmängel geltend, sondern bekämpft vom Berufungsgericht übernommene Feststellungen des Erstgerichtes. Dies ist unzulässig, weil die Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E40655 10C01895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00189.95.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19951017_OGH0002_010OBS00189_9500000_000