Entscheidungsgründe:
Der in W***** Gde V*****m***** wohnhafte Kläger war als Kfz-Mechaniker bei S***** GmbH & Co KG mit dem Sitz in V*****m***** beschäftigt, wobei er in der Zweigstelle dieses Unternehmens in V*****b***** tätig war. Am 9. 2. 1999 erhielt der Kläger von seinem Dienstgeber den Auftrag, nach Dienstschluss einen Vorführwagen von der Zweigstelle in V*****m***** zu holen und mit diesem am nächsten Tag zur Arbeit nach V*****b***** zu fahren. Um 17,45 Uhr holte der Kläger den Vorführwagen ab. Er nutzte die Gelegenheit und fuhr von der Werkstatt zu einem potentiellen Kunden, der in der Werkstatt bekannt war und Interesse für einen PKW dieser Art gezeigt hatte; er hatte dem Kläger anlässlich einer Reparatur erklärt, er solle sich bei ihm melden, wenn er ein passendes Fahrzeug für ihn hätte. Ein Kontakt für einen beabsichtigten Kauf seitens dieses Interessenten bestand zum Kläger, nicht aber zu dessen Dienstgeber. Da der in T***** Gde V*****m***** wohnhafte Kunde nicht zu Hause war, fuhr der Kläger zu seinem Wohnhaus und anschließend zum Eisstockschießen in der Nähe von V*****b*****, wo er sich bis 23,00 Uhr aufhielt. Anlässlich der Heimfahrt suchte der Kläger den Kunden wieder auf, wobei dieser mit dem Fahrzeug eine Probefahrt machte. Anschließend fuhr der Kläger gegen Mitternacht nach Hause. Etwa um 0,15 Uhr ereignete sich wenige Meter vor seinem Wohnhaus ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger mit dem Vorführwagen auf nasser Fahrbahn und vermutlich mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit ins Schleudern geriet und gegen einen Baum prallte. Er zog sich einen Bruch der Halswirbelsäule und eine schwere Schädelverletzung zu.
Um auf der Rückfahrt vom Eisstockschießen zu dem potentiellen Kunden zu gelangen, musste der Kläger von der von ihm aus Richtung V*****b***** kommend benützten B 1 rechts nach T***** abzweigen. Die anschließende Heimfahrt führte auf der Lokalstraße von T***** zurück zur B 1 und rechts einbiegend in Fortsetzung des ursprünglich auf dieser Straße von V*****b***** kommend eingehaltenen Weges bis zur Abzweigung nach W***** und von dort auf der Lokalstraße zu seinem Wohnhaus, in dessen Nähe sich der Unfall ereignete (Straßenkarte bzw Ortsplan V*****m*****).
Beim Dienstgeber des Klägers war es möglich, dass auch Mitarbeiter, die mit dem Autoverkauf nichts zu tun hatten, Autoverkäufe vermitteln. Hiezu bestand zwar kein Auftrag, sie erhielten jedoch für die Vermittlung eine Provision. Eine Verpflichtung zur Vermittlung von Autoverkäufen bestand nicht. Die Vermittlung erfolgte aus freien Stücken und aufgrund eigener Initiative.
Die beklagte Partei sprach mit Bescheid vom 15. 10. 1998 aus, dass ein unter Versicherungsschutz liegender Arbeitsunfall nicht vorliege, weil sich der Kläger auf einer Privatfahrt befunden habe.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 10. 2. 1998, weil er sich auf einem mit einer betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Weg befunden habe.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der im Bescheid gegebenen Begründung; der Unfall habe sich in der Freizeit des Klägers bei einer privaten Fahrt ereignet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da der Kläger keinen Auftrag des Arbeitgebers zur Vermittlung des Autoverkaufs gehabt, ihn auch hiezu keine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag getroffen habe und der Kläger freiwillig als Autovermittler aufgetreten sei, was nicht dem Kernbereich seiner Tätigkeit entsprochen habe, sei der Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer Autovermittlung ereignet habe nicht im notwendigen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Ein unfallversicherungsgeschützter Arbeitsunfall liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Unfall des Klägers habe sich in der Freizeit ereignet, die dem persönlichen, unversicherten Lebensbereich zuzuordnen sei. Dafür, dass der Kläger einem potentiellen Kunden gegen 23,00 Uhr den Vorführwagen gezeigt habe, habe weder ein dienstlicher Auftrag noch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung bestanden. Der Besuch habe in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers gedient, weil er sich einen Kaufabschluss und damit den Erhalt einer Provision erhofft habe; allfällige betriebliche Interessen hätten nur eine unbedeutende Nebenursache gebildet. Ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung sei nicht gegeben gewesen. Die auf freiwilliger Basis und ohne Weisung des Dienstgebers vorgenommene Vorführung eines PKW könne einem vernünftigen Menschen nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen. Die subjektive Auffassung des Klägers, eine betriebliche Tätigkeit zu verrichten, genüge nicht. Der Kläger als unselbständig Erwerbstätiger könne auch nicht mit einem selbständig Erwerbstätigen, für den die Vermittlung eines PKW-Verkaufes der Förderung seines eigenen Betriebes gedient hätte, verglichen werden. Der Unfall habe sich in der unversicherten Freizeit anlässlich einer privaten Tätigkeit des Klägers ereignet, sodass das erhobene Begehren nicht zu Recht bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich im Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.