Die Revision ist berechtigt.
Da das Berufungsgericht über die Berufung nach dem Inkrafttreten des ASGG entschied, hatte es die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden und zu beachten. Demnach hatte der Senat sich gemäß § 11 Abs 1 dieses Gesetzes aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. Da es sich um eine Streitsache nach dem GSVG handelte, hätten gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören müssen. Dagegen verstieß das Berufungsgericht, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehörte.Da das Berufungsgericht über die Berufung nach dem Inkrafttreten des ASGG entschied, hatte es die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden und zu beachten. Demnach hatte der Senat sich gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dieses Gesetzes aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. Da es sich um eine Streitsache nach dem GSVG handelte, hätten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören müssen. Dagegen verstieß das Berufungsgericht, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehörte.
Das Berufungsgericht war somit nicht vorschriftsmäßig besetzt, was seine Entscheidung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig macht. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG kann auch geltend gemacht werden, weil er nicht zu den im § 37 Abs 2 ASGG angeführten Gesetzesverstößen gehört, bei denen dies nicht möglich ist. Der Verstoß wurde schließlich auch nicht geheilt. Wohl ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, weil die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen iS des § 40 Abs 1 ASGG vertreten waren. § 260 Abs 4 ZPO hindert die Berücksichtigung eines Mangels in der Besetzung des Gerichtes jedoch nur dann, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, ihn geltend zu machen. Dies setzt im Berufungsverfahren voraus, daß eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wurde. Da das Berufungsgericht hier jedoch keine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet hatte, steht die angeführte Bestimmung der Berücksichtigung des Nichtigkeitsgrundes, auf den die beklagte Partei ihre Revision auch stützt, nicht entgegen.Das Berufungsgericht war somit nicht vorschriftsmäßig besetzt, was seine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig macht. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG kann auch geltend gemacht werden, weil er nicht zu den im Paragraph 37, Absatz 2, ASGG angeführten Gesetzesverstößen gehört, bei denen dies nicht möglich ist. Der Verstoß wurde schließlich auch nicht geheilt. Wohl ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG Paragraph 260, Absatz 4, ZPO sinngemäß anzuwenden, weil die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen iS des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertreten waren. Paragraph 260, Absatz 4, ZPO hindert die Berücksichtigung eines Mangels in der Besetzung des Gerichtes jedoch nur dann, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, ihn geltend zu machen. Dies setzt im Berufungsverfahren voraus, daß eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wurde. Da das Berufungsgericht hier jedoch keine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet hatte, steht die angeführte Bestimmung der Berücksichtigung des Nichtigkeitsgrundes, auf den die beklagte Partei ihre Revision auch stützt, nicht entgegen.
Einen weiteren Nichtigkeitsgrund, und zwar den des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, macht die beklagte Partei in ihren zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erstatteten Ausführungen geltend, in denen sie darzutun versucht, daß das Berufungsgericht keinen Verzicht auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte annehmen dürfen. Das Berufungsgericht beurteilte diese Frage zutreffend auf Grund des § 492 ZPO, den es gemäß § 2 Abs 1 ASGG anzuwenden hatte. Nach dieser Bestimmung war aber (unwiderleglich; vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1799) anzunehmen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben, weil sie sie nicht ausdrücklich beantragten. Daran ändert nichts, daß die Fristen zur Erstattung der Rechtsmittelschriften schon vor dem Inkrafttreten des ASGG abgelaufen waren, zumal die Parteien auch nach dem damals maßgebenden § 402 Abs 5 ASVG die Möglichkeit hatten, den Antrag zu stellen, daß vom Oberlandesgericht Wien eine Berufungsverhandlung angeordnet wird.Einen weiteren Nichtigkeitsgrund, und zwar den des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, macht die beklagte Partei in ihren zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erstatteten Ausführungen geltend, in denen sie darzutun versucht, daß das Berufungsgericht keinen Verzicht auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte annehmen dürfen. Das Berufungsgericht beurteilte diese Frage zutreffend auf Grund des Paragraph 492, ZPO, den es gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG anzuwenden hatte. Nach dieser Bestimmung war aber (unwiderleglich; vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1799) anzunehmen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben, weil sie sie nicht ausdrücklich beantragten. Daran ändert nichts, daß die Fristen zur Erstattung der Rechtsmittelschriften schon vor dem Inkrafttreten des ASGG abgelaufen waren, zumal die Parteien auch nach dem damals maßgebenden Paragraph 402, Absatz 5, ASVG die Möglichkeit hatten, den Antrag zu stellen, daß vom Oberlandesgericht Wien eine Berufungsverhandlung angeordnet wird.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist jedoch wegen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO (vgl. Fasching, Kommentar II Anm. 2 zu § 51).Das Urteil des Berufungsgerichtes ist jedoch wegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vergleiche Fasching, Kommentar römisch zwei Anmerkung 2 zu Paragraph 51,).