Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidung 10 Ob S 18/88 (SSV-NF 2/35 = ZAS 1989, 63 mit Besprechung von Binder) dargelegt hat, besteht die Kindeseigenschaft während einer Berufsausbildung nur dann iS des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG (entsprechend § 128 Abs 2 Z 1 GSVG) über das 18. Lebensjahr hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen werde. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bezog die dortige Klägerin, die einen Büropraxiskurs für Maturanten absolvierte, während des Kursbesuches eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz von monatlich S 5.131,-- (netto). Diese Beihilfe erreichte damit eine Höhe, die über dem damals geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 ASVG) lag, so daß davon auszugehen war, daß sie auch zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausreichte. Damit bestanden die Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenpension für die Dauer des Kursbesuches nicht. Die in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Gemäß § 1 BAG sind Lehrlinge im Sinne dieses Gesetzes Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Gemäß § 9 Abs 2 BAG hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigen. Nach § 17 Abs 1 BAG gebührt dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, daß damit die Entgeltlichkeit des Lehrverhältnisses ausdrücklich bestimmt wird (Kinscher BAG2 86). Nach einhelliger Auffassung ist die Lehrlingsentschädigung als Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn anzusehen (Arb. 10.374 SZ 50/92 jeweils mwN). Das in der Bezeichnung Lehrlingsentschädigung enthaltene Wort "Entschädigung" ist insofern irreführend, als es sich keineswegs um einen Anspruch des Lehrlings auf Aufwandersatz oder gar Schadenersatz handelt (Berger-Fida-Gruber, BAG 349). Bei der Bemessung der Lehrlingsentschädigung wird nicht nur der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses, sondern darüber hinaus auch der Umstand berücksichtigt, daß der Lehrling gerade am Beginn seiner Lehrzeit erst allmählich nützlich und erfolgreich für den Lehrberechtigten eingesetzt und tätig werden kann (Arb. 10.374). Dabei mag der Wert der Arbeitsleistung zu Beginn der Ausbildung verhältnismäßig gering sein und erst mit fortschreitendem Ausbildungsgrad sich der Leistung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nähern; jedenfalls ist auch der Ausbildende an der Arbeitsleistung interessiert. Der Ausbildungszweck darf bei der Beurteilung des Lehrverhältnisses nicht überbetont werden (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 72; vgl. auch Binder aaO 65, wonach erst dann, wenn das Arbeitsentgelt eine Höhe erreicht, das über dem in der Anfangsphase zu zahlenden Lehrlingstarif liegt, davon ausgegangen werden kann, daß die Tätigkeit des Auszubildenden für den Arbeitgeber eigenständigen Wert erhält).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidung 10 Ob S 18/88 (SSV-NF 2/35 = ZAS 1989, 63 mit Besprechung von Binder) dargelegt hat, besteht die Kindeseigenschaft während einer Berufsausbildung nur dann iS des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG (entsprechend Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG) über das 18. Lebensjahr hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen werde. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bezog die dortige Klägerin, die einen Büropraxiskurs für Maturanten absolvierte, während des Kursbesuches eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz von monatlich S 5.131,-- (netto). Diese Beihilfe erreichte damit eine Höhe, die über dem damals geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, ASVG) lag, so daß davon auszugehen war, daß sie auch zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausreichte. Damit bestanden die Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenpension für die Dauer des Kursbesuches nicht. Die in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Gemäß Paragraph eins, BAG sind Lehrlinge im Sinne dieses Gesetzes Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BAG hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigen. Nach Paragraph 17, Absatz eins, BAG gebührt dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, daß damit die Entgeltlichkeit des Lehrverhältnisses ausdrücklich bestimmt wird (Kinscher BAG2 86). Nach einhelliger Auffassung ist die Lehrlingsentschädigung als Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn anzusehen (Arb. 10.374 SZ 50/92 jeweils mwN). Das in der Bezeichnung Lehrlingsentschädigung enthaltene Wort "Entschädigung" ist insofern irreführend, als es sich keineswegs um einen Anspruch des Lehrlings auf Aufwandersatz oder gar Schadenersatz handelt (Berger-Fida-Gruber, BAG 349). Bei der Bemessung der Lehrlingsentschädigung wird nicht nur der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses, sondern darüber hinaus auch der Umstand berücksichtigt, daß der Lehrling gerade am Beginn seiner Lehrzeit erst allmählich nützlich und erfolgreich für den Lehrberechtigten eingesetzt und tätig werden kann (Arb. 10.374). Dabei mag der Wert der Arbeitsleistung zu Beginn der Ausbildung verhältnismäßig gering sein und erst mit fortschreitendem Ausbildungsgrad sich der Leistung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nähern; jedenfalls ist auch der Ausbildende an der Arbeitsleistung interessiert. Der Ausbildungszweck darf bei der Beurteilung des Lehrverhältnisses nicht überbetont werden (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 72; vergleiche auch Binder aaO 65, wonach erst dann, wenn das Arbeitsentgelt eine Höhe erreicht, das über dem in der Anfangsphase zu zahlenden Lehrlingstarif liegt, davon ausgegangen werden kann, daß die Tätigkeit des Auszubildenden für den Arbeitgeber eigenständigen Wert erhält).
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, als ein die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherndes Entgelt werde ein Entgelt in der Größenordnung der Anfangsnettobezüge einer Berufsgruppe anzunehmen sein, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 140 mwN). Es ist durchaus sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Mindestpensionssatzes nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG (§ 150 Abs 1 lit a sublit bb GSVG) anzunehmen (vgl. Pichler aaO Rz 11 a mwN). Die den bedürftigen Versicherten neben der versicherungsmäßig ermittelten Pension gewährte Ausgleichszulage übernimmt die Alimentationsfunktion, der Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest (Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg. 409). Mangels einer gesetzlichen Definition der Bedürftigkeit werden die Ausgleichszulagenrichtsätze daher auch von der Rechtsprechung als Entscheidungshilfe für die Feststellung der Bedürftigkeit herangezogen (Teschner aaO 412/2). Es besteht daher kein Anlaß, von der in der Entscheidung SSV-NF 2/35 vertretenen Auffassung abzugehen. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SSV-NF 1/39 (SZ 60/200) betraf einen anderen Sachverhalt (vgl. Teschner aaO 404 bei FN 6). Im vorliegenden Fall bezog der Kläger in dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Zeitraum eine Netto-Lehrlingsentschädigung von nur S 4.602,10 monatlich; nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist davon auszugehen, daß dieses Einkommen, das deutlich unter dem Richtsatz des § 150 Abs 1 lit a sublit bb GSVG (entsprechend § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG) in der hier maßgeblichen Höhe von S 5.134,-- liegt, zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten nicht ausreicht. Ob mit der Lehrlingsentschädigung etwa auch ein berufsbedingter Mehraufwand des Lehrlings abgegolten werden soll, braucht nicht erörtert zu werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Der Auffassung des Berufungsgerichtes, als ein die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherndes Entgelt werde ein Entgelt in der Größenordnung der Anfangsnettobezüge einer Berufsgruppe anzunehmen sein, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 140, mwN). Es ist durchaus sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Mindestpensionssatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, GSVG) anzunehmen vergleiche Pichler aaO Rz 11 a mwN). Die den bedürftigen Versicherten neben der versicherungsmäßig ermittelten Pension gewährte Ausgleichszulage übernimmt die Alimentationsfunktion, der Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest (Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg. 409). Mangels einer gesetzlichen Definition der Bedürftigkeit werden die Ausgleichszulagenrichtsätze daher auch von der Rechtsprechung als Entscheidungshilfe für die Feststellung der Bedürftigkeit herangezogen (Teschner aaO 412/2). Es besteht daher kein Anlaß, von der in der Entscheidung SSV-NF 2/35 vertretenen Auffassung abzugehen. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SSV-NF 1/39 (SZ 60/200) betraf einen anderen Sachverhalt vergleiche Teschner aaO 404 bei FN 6). Im vorliegenden Fall bezog der Kläger in dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Zeitraum eine Netto-Lehrlingsentschädigung von nur S 4.602,10 monatlich; nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist davon auszugehen, daß dieses Einkommen, das deutlich unter dem Richtsatz des Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, GSVG (entsprechend Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) in der hier maßgeblichen Höhe von S 5.134,-- liegt, zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten nicht ausreicht. Ob mit der Lehrlingsentschädigung etwa auch ein berufsbedingter Mehraufwand des Lehrlings abgegolten werden soll, braucht nicht erörtert zu werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil der Kläger keine Kosten verzeichnete.