Entscheidungsgründe:
Der am 27.9.1959 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mit Unterbrechungen als Hilfsarbeiter, Tellerwäscher und Bauhilfsarbeiter tätig. Seit November 1989 geht er keiner Beschäftigung mehr nach. Unter Berücksichtigung sämtlicher Leidenszustände ist er in der Lage, noch leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Arbeiten unter ständiger Abwinkelung im Ellbogengelenk und Tischarbeiten mit ständigem Aufliegen des Ellbogens auf der Unterlage sind auf die Hälfte eines Tages einzuschränken. Akkord- und Fließbandarbeiten sowie das Lenken eines Kraftfahrzeuges scheiden aus. Unter Berücksichtigung dieses Leistungskalküls und bei Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit und Ruhepausen sind ihm zusätzlich Arbeitspausen von dreimal eine halbe Stunde zu gewähren und zwar wegen krankheitsbedingt verminderter Leistungsbreite mit rascher Erschöpfbarkeit. Diese zusätzlichen Ruhepausen müssen frei wählbar sein und es dem Kläger ermöglichen, aus dem Arbeitsprozeß auszuscheiden und sich zurückzuziehen. Er ist verweisbar, anlernbar und unterweisbar.
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter lehnte mit Bescheid vom 4.5.1992 den Antrag des Klägers vom 19.9.1991 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, da er nicht invalid sei.
Das Erstgericht erkannte den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Leistung der Invaliditätspension ab 1.10.1991 als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der Beklagten die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von monatlich S 6.500,-- auf. Der Kläger sei nicht mehr verweisbar, insbesondere auch nicht auf die allenfalls noch in Frage kommende Tätigkeit eines Hauswarts oder Hausbesorgers, weil dazu auch Tätigkeiten kämen, die zu bestimmten Tageszeiten zu verrichten seien und keinerlei Aufschub und Unterbrechung duldeten, wie etwa die Absicherung der Gehsteige durch Streuen im Winter und Schneeräumen. Gerade durch diese dauernde Bereitschaft werde der Zweck der zusätzlichen Arbeitspausen, nämlich die Vermeidung von arbeitsbedingten Streßfaktoren durch gänzliches Zurückziehen vereitelt. Der Kläger gelte daher als invalid nach § 255 Abs 3 ASVG.Das Erstgericht erkannte den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Leistung der Invaliditätspension ab 1.10.1991 als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der Beklagten die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von monatlich S 6.500,-- auf. Der Kläger sei nicht mehr verweisbar, insbesondere auch nicht auf die allenfalls noch in Frage kommende Tätigkeit eines Hauswarts oder Hausbesorgers, weil dazu auch Tätigkeiten kämen, die zu bestimmten Tageszeiten zu verrichten seien und keinerlei Aufschub und Unterbrechung duldeten, wie etwa die Absicherung der Gehsteige durch Streuen im Winter und Schneeräumen. Gerade durch diese dauernde Bereitschaft werde der Zweck der zusätzlichen Arbeitspausen, nämlich die Vermeidung von arbeitsbedingten Streßfaktoren durch gänzliches Zurückziehen vereitelt. Der Kläger gelte daher als invalid nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab. Die Aufgaben eines Hauswarts oder Hausbesorgers seien in einem mehrtägigen, wöchentlichen oder auch mehrmonatigen bzw. saisonellen Ablauf zu erfüllen. Tätigkeiten, die zu bestimmten Tageszeiten zu verrichten seien und auch keinerlei Aufschub oder Unterbrechung duldeten, würden nur einen geringen Teil der Tagesarbeitszeit ausmachen, so daß die zusätzlichen Ruhepausen gewährleistet seien. Aus den festgestellten Tätigkeitsmerkmalen und den aus den §§ 3 ff Hausbesorgergesetz ersichtlichen Obliegenheiten (Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses) ergebe sich, daß das Hausbesorgerdienstverhältnis durch weitgehende Freizügigkeit bei der Einteilung der Arbeitszeit, die die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten soll, gekennzeichnet sei. Die dem Hausbesorger obliegende Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen betreffe die Zeit von 6 bis 22 Uhr. Da der Hausbesorger keine fixe Arbeitszeit habe, könne er bei Schneefall oder Glatteis die an solchen Tagen einmal in der Woche oder im Monat zu verrichtenden Reinigungsarbeiten zurückstellen und sich vornehmlich der Schneeräumung und Streuung der Gehsteige widmen. Im Laufe eines solchen Arbeitstages sei es ihm möglich, nach Erschöpfung der Leistungsfähigkeit sich auf eine Ruhepause von jeweils einer halben Stunde zurückzuziehen. Dazu komme noch, daß der Hausbesorger, wenn er verhindert sei, seinen Obliegenheiten nachzukommen, auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen habe (§ 17 Abs 1 HBG). Es sei ihm daher möglich und zumutbar, die fallweise im Winter anfallenden Schneeräumungsarbeiten anderen Personen zu übertragen. Bei extremen Schneefällen sei der Umfang der Schneeräumungs- und Streupflicht durch das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit begrenzt. Im übrigen müsse der Hausbesorger nur insoweit anwesend sein, als es zur Erfüllung seiner Obliegenheit notwendig sei. Vom Erfordernis einer dauernden Bereitschaft könne daher keine Rede sein. Für solche Hausbesorger bestehe auch ein großer Arbeitsmarkt. Da der Kläger noch in der Lage sei, die Tätigkeit eines Hausbesorgers zu verrichten, gelte er nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab. Die Aufgaben eines Hauswarts oder Hausbesorgers seien in einem mehrtägigen, wöchentlichen oder auch mehrmonatigen bzw. saisonellen Ablauf zu erfüllen. Tätigkeiten, die zu bestimmten Tageszeiten zu verrichten seien und auch keinerlei Aufschub oder Unterbrechung duldeten, würden nur einen geringen Teil der Tagesarbeitszeit ausmachen, so daß die zusätzlichen Ruhepausen gewährleistet seien. Aus den festgestellten Tätigkeitsmerkmalen und den aus den Paragraphen 3, ff Hausbesorgergesetz ersichtlichen Obliegenheiten (Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses) ergebe sich, daß das Hausbesorgerdienstverhältnis durch weitgehende Freizügigkeit bei der Einteilung der Arbeitszeit, die die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten soll, gekennzeichnet sei. Die dem Hausbesorger obliegende Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen betreffe die Zeit von 6 bis 22 Uhr. Da der Hausbesorger keine fixe Arbeitszeit habe, könne er bei Schneefall oder Glatteis die an solchen Tagen einmal in der Woche oder im Monat zu verrichtenden Reinigungsarbeiten zurückstellen und sich vornehmlich der Schneeräumung und Streuung der Gehsteige widmen. Im Laufe eines solchen Arbeitstages sei es ihm möglich, nach Erschöpfung der Leistungsfähigkeit sich auf eine Ruhepause von jeweils einer halben Stunde zurückzuziehen. Dazu komme noch, daß der Hausbesorger, wenn er verhindert sei, seinen Obliegenheiten nachzukommen, auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen habe (Paragraph 17, Absatz eins, HBG). Es sei ihm daher möglich und zumutbar, die fallweise im Winter anfallenden Schneeräumungsarbeiten anderen Personen zu übertragen. Bei extremen Schneefällen sei der Umfang der Schneeräumungs- und Streupflicht durch das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit begrenzt. Im übrigen müsse der Hausbesorger nur insoweit anwesend sein, als es zur Erfüllung seiner Obliegenheit notwendig sei. Vom Erfordernis einer dauernden Bereitschaft könne daher keine Rede sein. Für solche Hausbesorger bestehe auch ein großer Arbeitsmarkt. Da der Kläger noch in der Lage sei, die Tätigkeit eines Hausbesorgers zu verrichten, gelte er nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.