Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch in Sozialrechtssachen nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN ua). Ob zu demselben Beweisthema außer dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten ein weiteres Sachverständigengutachten aus demselben Fachgebiet einzuholen ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar und kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch in Sozialrechtssachen nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 38 zu Paragraph 503, mwN ua). Ob zu demselben Beweisthema außer dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten ein weiteres Sachverständigengutachten aus demselben Fachgebiet einzuholen ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar und kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Auch der weiters geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der seit der Entscheidung SSV-NF 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Berufsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (vgl auch SSV-NF 4/60 = SZ 63/61; SSV-NF 10/13 uva).Auch der weiters geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der seit der Entscheidung SSV-NF 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Berufsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen vergleiche auch SSV-NF 4/60 = SZ 63/61; SSV-NF 10/13 uva).
Probleme treten bei der in Frage stehenden Verweisung nur wegen der beim Kläger bestehenden psychischen Beeinträchtigung auf. Diese bedingt insbesondere, dass es beim Kläger immer nur zu einem kurzfristigen Verbleiben in einer Beschäftigung kommt. Diese psychische Beeinträchtigung besteht nach den Feststellungen bereits seit dem fünfzehnten bis achtzehnten Lebensjahr des Klägers. Es handelt sich dabei daher um einen vom Kläger in das Arbeitsleben eingebrachten und in diesem Belang seither im Wesentlichen unverändert bestehenden Zustand, der im Sinne der bereits zitierten Judikatur (siehe insbesondere SSV-NF 10/13) bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben hat. Soweit die Revisionsausführungen in Frage stellen, dass diese psychische Beeinträchtigung des Klägers bei seinem Eintreten in das Berufsleben bereits vorlag, erweisen sich diese Ausführungen als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Sieht man aber von den durch diese psychischen Beeinträchtigung bedingten Schwierigkeiten bei der Verweisung ab, ist der Kläger in der Lage, die von den Vorinstanzen beispielshaft angeführten Verweisungsberufe auszuüben. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, dass das Begehren des Klägers nicht zu Recht besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.