Entscheidung 10 ObS 190/09b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS190/09b
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Birbamer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** A*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2009, GZ 8 Rs 72/09f-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der 1960 geborene Kläger türkischer Herkunft erfüllt unstrittig nicht die Wartezeit für die begehrte Leistung (§ 236 Abs 1 Z 1 ASVG).Der 1960 geborene Kläger türkischer Herkunft erfüllt unstrittig nicht die Wartezeit für die begehrte Leistung (Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
Zweck der Wartezeitreglung ist sicherzustellen, dass Pensionsleistungen erst nach entsprechend langer Beitragszahlung (Versicherungsdauer) in Anspruch genommen werden können, dass also nur Personen in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch ihre Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (10 ObS 406/90 = SSV-NF 5/1 mwN). Die Rechtsauffassung des Klägers, es seien im Weg der Lückenschließung durch Gesetzesanalogie Zeiten, in denen der Versicherte mit einem rechtswidrigen Aufenthaltsverbot belegt gewesen sei und keine Versicherungszeiten erworben habe, als Versicherungszeiten zu behandeln, ist offenkundig unrichtig. Sie verstoßt nämlich klar gegen Sinn und Zweck der Regelung, führte sie doch dazu, dass Versicherungszeiten fingiert würden, die möglicherweise gar nicht erworben worden wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in dem vom Kläger für seine Rechtsansicht ins Treffen geführten Erkenntnis vom 9. 6. 1999, B 1045/98, nicht, dass rechtswidriges staatliches Verhalten (rechtswidriges Aufenthaltsverbot) fehlende anspruchsbegründende Tatsachen (Versicherungszeiten) ersetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00190.09B.1110.000
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJT_20091110_OGH0002_010OBS00190_09B0000_000