Die Revisionswerberin bekämpft im wesentlichen nur mehr die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Berücksichtigung der freiwilligen deutschen Beitragszeiten im Ausmaß von 122 Monaten.
Diese Rechtsrüge ist jedoch aus folgenden Gründen nicht stichhältig:
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie nach Art 26 Abs 1 Abk für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie nach Artikel 26, Absatz eins, Abk für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.
Beansprucht unter anderem ein Versicherter, für den die
Voraussetzungen des Art 26 Abs 1 Abk zutreffen, eine Pension
(Rente), so stellt nach Art 27 Abs 1 Abk der zuständige Träger jedes
Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest,
ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Art 26 Abs 1
vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf
die Pension (Rente) hat. Besteht a) mit oder ohne Berücksichtigung
des Art 26 Abs 1 nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
Anspruch auf Pension (Rente) oder b) nur unter Berücksichtigung des
Art 26 Abs 1 Anspruch auf Pension (Rente) nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates und auch unter
Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 kein Anspruch auf Pension (Rente)
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gelten
nach Art 27 Abs 2 Abk bei der Berechnung der Pension (Rente) die
folgenden Absätze des zuletzt zitierten Artikels. Der zuständige
Träger jedes Vertragsstaates berechnet unter Außerachtlassung von
Beiträgen zur Höherversicherung und eines Kinderzuschusses zur
Pension (Rente) eines Versicherten zunächst die Pension (Rente), die
nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle
Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates für die Berechnung der Pension (Rente) zu
berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension (Rente) zu
berücksichtigende Versicherungszeiten nach den von dem Träger
anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären (Abs 3).
Sodann berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates den
Teil der Pension (Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem die
Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller
Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind ... Die so ermittelte
Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, sowie um den nach Abs 8 zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten (Abs 4). Bei Anwendung der Abs 3 und 4 werden auf dieselbe Zeit entfallende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß berücksichtigt (Abs 5).Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, sowie um den nach Absatz 8, zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten (Absatz 4,). Bei Anwendung der Absatz 3 und 4 werden auf dieselbe Zeit entfallende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß berücksichtigt (Absatz 5,).
Der in den zitierten Artikeln verwendete Ausdruck "Versicherungszeiten" bedeutet nach Art 1 Z 12 Abk Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten.Der in den zitierten Artikeln verwendete Ausdruck "Versicherungszeiten" bedeutet nach Artikel eins, Ziffer 12, Abk Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten.
Im deutschen Rechtsbereich sind Beitragszeiten im Sinne des § 1250 Abs 1 lit a RVO und § 27 Abs 1 lit a AVG Zeiten, für die nach bundesrechtlichen oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invaliden- bzw Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten, nicht jedoch die - hier nicht in Frage kommenden - Zeiten nach den §§ 1385 a und 1385 b (RVO) bzw §§ 112 a und 112 b (AVG). Darunter fallen auch freiwillige Beiträge, sofern auf sie nicht die Einschränkung des § 1255 b RVO zutrifft, der jedoch nur für Beiträge gilt, die für Zeiten nach dem 31. Dezember 1978 entrichtet wurden, und nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten sind (vgl Brackmann, Handbuch IV 68. Nachtrag 700). Im vorliegenden Fall wurden die freiwilligen Beiträge jedoch für Zeiten vor dem 31. Dezember 1978 entrichtet.Im deutschen Rechtsbereich sind Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 1250, Absatz eins, Litera a, RVO und Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, AVG Zeiten, für die nach bundesrechtlichen oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invaliden- bzw Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten, nicht jedoch die - hier nicht in Frage kommenden - Zeiten nach den Paragraphen 1385, a und 1385 b (RVO) bzw Paragraphen 112, a und 112 b (AVG). Darunter fallen auch freiwillige Beiträge, sofern auf sie nicht die Einschränkung des Paragraph 1255, b RVO zutrifft, der jedoch nur für Beiträge gilt, die für Zeiten nach dem 31. Dezember 1978 entrichtet wurden, und nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1980 eingetreten sind vergleiche Brackmann, Handbuch römisch vier 68. Nachtrag 700). Im vorliegenden Fall wurden die freiwilligen Beiträge jedoch für Zeiten vor dem 31. Dezember 1978 entrichtet.
Die von der Klägerin in der Zeit von Jänner 1956 bis Dezember 1967 in der deutschen Arbeiterrentenversicherung erworbenen 122 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung sind daher als Beitragszeiten nach § 1250 Abs 1 lit a RVO Versicherungszeiten im Sinne der zitierten Art 26 und 27 Abk und damit bei Berechnung des Kürzungsfaktors nach Art 27 Abs 4 Abk zu berücksichtigen. Dieses Abk enthält keine Bestimmung, wonach die genannten freiwilligen Beitragszeiten insoweit nicht zu berücksichtigen wären. Da das Urteil des Berufungsgerichtes somit auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, war der Revision nicht Folge zu geben.Die von der Klägerin in der Zeit von Jänner 1956 bis Dezember 1967 in der deutschen Arbeiterrentenversicherung erworbenen 122 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung sind daher als Beitragszeiten nach Paragraph 1250, Absatz eins, Litera a, RVO Versicherungszeiten im Sinne der zitierten Artikel 26 und 27 Abk und damit bei Berechnung des Kürzungsfaktors nach Artikel 27, Absatz 4, Abk zu berücksichtigen. Dieses Abk enthält keine Bestimmung, wonach die genannten freiwilligen Beitragszeiten insoweit nicht zu berücksichtigen wären. Da das Urteil des Berufungsgerichtes somit auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 3 und § 54 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revision mangels Verzeichnung verloren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 54, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revision mangels Verzeichnung verloren.