Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Die Witwenpension gebührt gemäß § 258 Abs 4 ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch auf Witwenpension davon ab, ob dem hinterbliebenen (geschiedenen) Ehegatten aufgrund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Während das Gesetz für die ersten beiden Fälle des § 258 Abs 4 ASVG Formvorschriften (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich) normiert, fehlt eine solche Anordnung für den dritten Fall. Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinn des § 258 Abs 4Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Die Witwenpension gebührt gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch auf Witwenpension davon ab, ob dem hinterbliebenen (geschiedenen) Ehegatten aufgrund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Während das Gesetz für die ersten beiden Fälle des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG Formvorschriften (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich) normiert, fehlt eine solche Anordnung für den dritten Fall. Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4
3. Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend. Soll der Vertrag den Erfordernissen des § 258 Abs 4 ASVG iVm § 264 Abs 4 ASVG gerecht werden, muß die Leistung darüber hinaus bestimmbar sein. Die Leistung muß also in solcher Weise bezeichnet sein, daß sie sich aus der Vereinbarung selbst entweder unmittelbar oder mittelbar objektiv feststellen läßt. Die Bestimmtheit der Vereinbarung ist insbesonders auch deshalb notwendig, weil die Höhe der Hinterbliebenenpension von der Höhe des vereinbarten Unterhaltes abhängig ist. Ausgehend von dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht von vornherein verneint werden. Sie brachte dazu vor, daß sie vor der Scheidung der Ehe mit ihrem damaligen Gatten eine Vereinbarung geschlossen habe, derzufolge sich dieser verpflichtet habe, alle aushaftenden Schulden im Gesamtausmaß von 560.000 S allein zurückzuzahlen, wobei beide Ehegatten einvernehmlich diese Rückzahlungsvereinbarung als Unterhaltsleistung in der Höhe der aushaftenden Schulden betrachtet hätten. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, daß die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, daß der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die laufenden Rückzahlungsraten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhalts zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegt, dieser Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung. Daß die Höhe der monatlichen Leistungen nicht bestimmt worden wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Jedenfalls wäre diese Frage mit der Klägerin zu erörtern und sie im Sinn des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG zu einem ergänzenden Vorbringen anzuleiten gewesen; die monatliche Unterhaltsleistung könnte sich, sofern dem eine entsprechende Vereinbarung der Streitteile zugrundeliegt, aus der Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten ergeben.3. Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß Paragraph 883, ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend. Soll der Vertrag den Erfordernissen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 264, Absatz 4, ASVG gerecht werden, muß die Leistung darüber hinaus bestimmbar sein. Die Leistung muß also in solcher Weise bezeichnet sein, daß sie sich aus der Vereinbarung selbst entweder unmittelbar oder mittelbar objektiv feststellen läßt. Die Bestimmtheit der Vereinbarung ist insbesonders auch deshalb notwendig, weil die Höhe der Hinterbliebenenpension von der Höhe des vereinbarten Unterhaltes abhängig ist. Ausgehend von dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht von vornherein verneint werden. Sie brachte dazu vor, daß sie vor der Scheidung der Ehe mit ihrem damaligen Gatten eine Vereinbarung geschlossen habe, derzufolge sich dieser verpflichtet habe, alle aushaftenden Schulden im Gesamtausmaß von 560.000 S allein zurückzuzahlen, wobei beide Ehegatten einvernehmlich diese Rückzahlungsvereinbarung als Unterhaltsleistung in der Höhe der aushaftenden Schulden betrachtet hätten. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, daß die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, daß der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die laufenden Rückzahlungsraten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhalts zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegt, dieser Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung. Daß die Höhe der monatlichen Leistungen nicht bestimmt worden wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Jedenfalls wäre diese Frage mit der Klägerin zu erörtern und sie im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zu einem ergänzenden Vorbringen anzuleiten gewesen; die monatliche Unterhaltsleistung könnte sich, sofern dem eine entsprechende Vereinbarung der Streitteile zugrundeliegt, aus der Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten ergeben.
Die Tatsache, daß Gegenstand der anläßlich der Scheidung im gerichtlichen Protokoll beurkundeten Vereinbarung unter anderem ein Verzicht auf Unterhaltsleistung war, steht dem nicht unbedingt entgegen. Wie bei jeder Vereinbarung (auch bei gerichtlichen Vergleichen - EFSlg 48.579) hat die Auslegung nach § 914 ABGB zu erfolgen. Eigentliches Ziel der einfachen Auslegung ist dabei die Feststellung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel, Rz 4 zu § 914 ABGB), auch wenn der Wortsinn in eine andere Richtung zu weisen scheint. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt hat, geht vor (Rummel aaO Rz 6 zu § 871). Das muß umsomehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. Der Wortlaut der Erklärung darf der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen (so auch Rummel aaO Rz 4 zu § 914 ABGB).Die Tatsache, daß Gegenstand der anläßlich der Scheidung im gerichtlichen Protokoll beurkundeten Vereinbarung unter anderem ein Verzicht auf Unterhaltsleistung war, steht dem nicht unbedingt entgegen. Wie bei jeder Vereinbarung (auch bei gerichtlichen Vergleichen - EFSlg 48.579) hat die Auslegung nach Paragraph 914, ABGB zu erfolgen. Eigentliches Ziel der einfachen Auslegung ist dabei die Feststellung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel, Rz 4 zu Paragraph 914, ABGB), auch wenn der Wortsinn in eine andere Richtung zu weisen scheint. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt hat, geht vor (Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 871,). Das muß umsomehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. Der Wortlaut der Erklärung darf der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen (so auch Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 914, ABGB).
Es ist daher erforderlich zu prüfen, welche Vereinbarungen die Parteien vor bzw. anläßlich der Scheidung getroffen haben. Sollte Gegenstand dieser Vereinbarungen tatsächlich die Verpflichtung des Verstorbenen zur Unterhaltsleistung in der Form gewesen sein, daß er die Rückzahlung von die Klägerin belastenden Darlehen übernahm, so könnte diese (mit dem vorgesehenen Endzeitpunkt der Kreditrückzahlung) befristete Unterhaltsleistung in diesem Umfang eine taugliche Grundlage für die Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG bilden.Es ist daher erforderlich zu prüfen, welche Vereinbarungen die Parteien vor bzw. anläßlich der Scheidung getroffen haben. Sollte Gegenstand dieser Vereinbarungen tatsächlich die Verpflichtung des Verstorbenen zur Unterhaltsleistung in der Form gewesen sein, daß er die Rückzahlung von die Klägerin belastenden Darlehen übernahm, so könnte diese (mit dem vorgesehenen Endzeitpunkt der Kreditrückzahlung) befristete Unterhaltsleistung in diesem Umfang eine taugliche Grundlage für die Witwenpension gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bilden.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.