Die nicht beantwortete Revision des Klägers, in der Mangelhaftigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden, richtet sich auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils im klagestattgebenden Sinn.
Das nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.Das nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Der in der Berufung behauptete Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht geprüft und verneint. Er kann daher auch in einer Sozialrechtssache in der Revision nicht neuerlich gerügt werden (stRsp des erkennenden Senates: zB SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993, 10 Ob S 134/93 mit Hinweis auf Ballon in Matscher-FS (1993), 15 f). Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso zur irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob zum selben Beweisthema ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre (zB SSV-NF 6/28 mwN).
Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört ebenfalls zum (irrevisiblen) Tatsachenbereich (stRsp des erkennenden Senates: zB SSV-NF 6/15 und 130, jeweils mwN). Nur diese Minderung aus medizinischer Sicht wurde in der Berufung u.a. auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft. Deshalb lag keine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge vor, so daß das Berufungsgericht eine solche auch nicht sachlich behandeln konnte. Der unter dem Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" erhobene, aber dem im § 503 Z 2 ZPO bezeichneten Revisionsgrund zuzuordnende Vorwurf, das Berufungsverfahren leide diesbezüglich an einem Mangel, ist daher nicht berechtigt.Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört ebenfalls zum (irrevisiblen) Tatsachenbereich (stRsp des erkennenden Senates: zB SSV-NF 6/15 und 130, jeweils mwN). Nur diese Minderung aus medizinischer Sicht wurde in der Berufung u.a. auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft. Deshalb lag keine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge vor, so daß das Berufungsgericht eine solche auch nicht sachlich behandeln konnte. Der unter dem Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" erhobene, aber dem im Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bezeichneten Revisionsgrund zuzuordnende Vorwurf, das Berufungsverfahren leide diesbezüglich an einem Mangel, ist daher nicht berechtigt.
Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält keine rechtliche Beurteilung der Sache. Daher kann auch der im § 503 Z 4 ZPO genannte Revisionsgrund nicht vorliegen (zB SSV-NF 5/18) und eine Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt sein.Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält keine rechtliche Beurteilung der Sache. Daher kann auch der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO genannte Revisionsgrund nicht vorliegen (zB SSV-NF 5/18) und eine Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt sein.
Da der Kläger im Revisionsverfahren zur Gänze unterlag und Billigkeitsgründe iS des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht vorliegen, hat er nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem beklagten Versicherungsträger keinen Anspruch auf Ersatz der - übrigens nicht auf der im Abs 2 leg cit genannten Bemessungsgrundlage verzeichneten - Revisionskosten.Da der Kläger im Revisionsverfahren zur Gänze unterlag und Billigkeitsgründe iS des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht vorliegen, hat er nach dieser Gesetzesstelle gegenüber dem beklagten Versicherungsträger keinen Anspruch auf Ersatz der - übrigens nicht auf der im Absatz 2, leg cit genannten Bemessungsgrundlage verzeichneten - Revisionskosten.