Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 27.10.1993 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Leistungen gemäß § 173 ASVG aus Anlaß seines Unfalls vom 19.4.1993 ab, weil sich der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe.Mit Bescheid vom 27.10.1993 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG aus Anlaß seines Unfalls vom 19.4.1993 ab, weil sich der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe.
Das auf "Leistungen gemäß § 173 ASVG im gesetzlichen Ausmaß" gerichteten Klagebegehren stützt sich darauf, daß sich der Unfall auf einem mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung ereignet habe und daher ein Arbeitsunfall sei. Durch dessen Folgen sei die Erwerbsfähigkeit um 100 vH gemindert.Das auf "Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG im gesetzlichen Ausmaß" gerichteten Klagebegehren stützt sich darauf, daß sich der Unfall auf einem mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung ereignet habe und daher ein Arbeitsunfall sei. Durch dessen Folgen sei die Erwerbsfähigkeit um 100 vH gemindert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, daß der Unfall nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung stehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf folgende unbekämpft gebliebene wesentliche Tatsachenfeststellungen:
Der damals bei einem Dienstgeber in *****, als Dienstnehmer beschäftigte (und dadurch ua in der Unfallversicherung nach dem ASVG versicherte) Kläger arbeitete am 19.4.1993 bis etwa 18.30 Uhr. Nachdem er sich gereinigt und angezogen hatte, verließ er die Arbeitsstätte gegen 19.00 Uhr. Er ging jedoch nicht sofort bis zu seiner Wohnung in *****, sondern begab sich zunächst in den Augarten. Dort verbrachte er einige Zeit sitzend auf einer Parkbank, döste und schlief. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ging er zum Gasthaus ***** weiter, wo er "eine Mischung" konsumierte. Als er um
22.45 Uhr versuchte, die auf seinem Heimweg liegende Kreuzung Schönau-Gürtel - Conrad v. Hötzendorf-Straße zu überqueren, wurde er von einem Pkw niedergestoßen und schwert verletzt. Ein Fußgänger braucht für den Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Klägers höchstens 1/2 Stunde.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß der Unfall, der sich mehr als vier Stunden nach Arbeitsende ereignet habe, nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung stünde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Während einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges von der Arbeitsstätte zur Wohnung bestehe kein Versicherungsschutz. Dieser lebe jedoch nach der Unterbrechung auf dem weiteren Heimweg wieder auf, falls nicht aus den näheren Umständen der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Heimweg geschlossen werden könne. Da der Heimweg zu Fuß leicht in 30 Minuten zu bewältigen gewesen wäre, wäre die Einschiebung einer längeren Ruhe- oder Erholungspause nicht erforderlich gewesen. Wenn sich der Kläger in seinem Wohnbezirk stundenlang im Park bzw im Gasthaus aufgehalten und erst dann seinen Heimweg fortgesetzt habe, stünde dieser Teil des Weges in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung. Der Kläger hätte sich ebensogut zunächst zu seiner Wohnung und dann zum nahegelegenen Gasthaus begeben können, um dort seine Freizeit zu verbringen. Überdiese habe die nächtliche Fortsetzung des Heimweges auch zu einem größeren Unfallsrisiko geführt.
In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzugeben.