Die Revision ist nur zum Teil berechtigt.
Ein Recht vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht einem Revisionswerber nicht zu (10 Ob S 202/90 = SSV-NF 4/86 in Druck), weshalb der primär darauf abzielende Antrag zurückzuweisen war (ebenso 9 Ob S 2/88, 9 Ob S 7/88, 9 Ob S 5/89, 9 Ob S 6/89).
Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Die Ausführungen der Revisionswerberin zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der §§ 238 und 261 ASVG idF der 40. und der 44. ASVGNov wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sind jedoch nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken. Der Oberste Gerichtshof schließt sich insoweit den Ausführungen der beklagten Partei und des Berufungsgerichtes an. Die Pensionsreform der 40. ASVGNov, BGBl. 1984/484 ging vom Problem des - gemessen an den volkswirtschaftlichen Kennzahlen - überproportionalen Anstiegs der Ausgaben der Pensionsversicherung aus und bezweckte eine Dämpfung der Ausgabenentwicklung mit dem Ziel einer Entlastung des Bundeshaushaltes sowie Verbesserung der inneren Gerechtigkeit des Leistungsrechtes und Stärkung des Versicherungsgedankens (RV 327 BlgNR 16. GP 15). Eine der Maßnahmen war die Verlängerung der Bemessungszeit von 5 auf 10 Jahre mit dem Effekt eines mehr an Pensionsgerechtigkeit. Der Versicherungsgedanke wurde dadurch stärker betont, daß anstelle des Grundbetrages und der progressiven Steigerungsbeträge nunmehr lineare Steigerungsbeträge eingeführt wurden (RV aaO 16 und 22). Gleichzeitig wurde auf Deckungsvorschriften (Halbdeckung, Dritteldeckung) verzichtet. An ihre Stelle trat die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit innerhalb bestimmter Rahmenfrist und die Einführung der "ewigen" Anwartschaft (RV aaO 24). Auch mit der 44. ASVGNov (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl. 1987/609) wurde unter anderem eine relative Reduktion der Pensionsansprüche mit dem Ziel einer Sicherung der Pensionen auch über die 90er-Jahre hinaus angestrebt. Einer der Schwerpunkte dieser Pensionsreform war die Änderung des Bemessungszeitraumes durch Einführung eines neuen Bemessungssystems (RV 324 BlgNR 17. GP 20). Die Änderung des § 238 Abs 2 ASVG verstärkte das Versicherungsprinzip in zweifacher Weise: Einerseits wurde die Beitragsgerechtigkeit vergrößert, d.h. bei gleich hohem Beitragsaufkommen in der Gesamtaktivlaufbahn wurden die Leistungen von Personen mit einem stärkeren Karrieretrend an ohne Karrieretrend zumindest herangeführt; andererseits wurde das Versicherungsprinzip dadurch verstärkt, daß kürzere Laufzeiten von Pensionen durch eine spätere Inanspruchnahme der Pension durch eine geringere Minderung des Leistungsniveaus honoriert wurden. Im übrigen wurde im Rahmen der Übergangsbestimmungen für die Jahre 1988 bis 1991 bzw. für die Geburtsjahrgänge 1927 bis 1931 bei Männern (1932 bis 1936 bei Frauen) ein stufenweises Einschleifen auf den neuen Bemessungszeitraum von 180 Versicherungsmonaten vorgesehen (RV aaO 39).Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Die Ausführungen der Revisionswerberin zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 238 und 261 ASVG in der Fassung der 40. und der 44. ASVGNov wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sind jedoch nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken. Der Oberste Gerichtshof schließt sich insoweit den Ausführungen der beklagten Partei und des Berufungsgerichtes an. Die Pensionsreform der 40. ASVGNov, BGBl. 1984/484 ging vom Problem des - gemessen an den volkswirtschaftlichen Kennzahlen - überproportionalen Anstiegs der Ausgaben der Pensionsversicherung aus und bezweckte eine Dämpfung der Ausgabenentwicklung mit dem Ziel einer Entlastung des Bundeshaushaltes sowie Verbesserung der inneren Gerechtigkeit des Leistungsrechtes und Stärkung des Versicherungsgedankens Regierungsvorlage 327 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 15). Eine der Maßnahmen war die Verlängerung der Bemessungszeit von 5 auf 10 Jahre mit dem Effekt eines mehr an Pensionsgerechtigkeit. Der Versicherungsgedanke wurde dadurch stärker betont, daß anstelle des Grundbetrages und der progressiven Steigerungsbeträge nunmehr lineare Steigerungsbeträge eingeführt wurden Regierungsvorlage aaO 16 und 22). Gleichzeitig wurde auf Deckungsvorschriften (Halbdeckung, Dritteldeckung) verzichtet. An ihre Stelle trat die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit innerhalb bestimmter Rahmenfrist und die Einführung der "ewigen" Anwartschaft Regierungsvorlage aaO 24). Auch mit der 44. ASVGNov (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl. 1987/609) wurde unter anderem eine relative Reduktion der Pensionsansprüche mit dem Ziel einer Sicherung der Pensionen auch über die 90er-Jahre hinaus angestrebt. Einer der Schwerpunkte dieser Pensionsreform war die Änderung des Bemessungszeitraumes durch Einführung eines neuen Bemessungssystems Regierungsvorlage 324 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 20). Die Änderung des Paragraph 238, Absatz 2, ASVG verstärkte das Versicherungsprinzip in zweifacher Weise: Einerseits wurde die Beitragsgerechtigkeit vergrößert, d.h. bei gleich hohem Beitragsaufkommen in der Gesamtaktivlaufbahn wurden die Leistungen von Personen mit einem stärkeren Karrieretrend an ohne Karrieretrend zumindest herangeführt; andererseits wurde das Versicherungsprinzip dadurch verstärkt, daß kürzere Laufzeiten von Pensionen durch eine spätere Inanspruchnahme der Pension durch eine geringere Minderung des Leistungsniveaus honoriert wurden. Im übrigen wurde im Rahmen der Übergangsbestimmungen für die Jahre 1988 bis 1991 bzw. für die Geburtsjahrgänge 1927 bis 1931 bei Männern (1932 bis 1936 bei Frauen) ein stufenweises Einschleifen auf den neuen Bemessungszeitraum von 180 Versicherungsmonaten vorgesehen Regierungsvorlage aaO 39).
Gegen diese gesetzlichen Maßnahmen einer aus mehreren Gründen notwendigen Pensionsreform kann auch nicht die von der Revisionswerberin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ins Treffen geführt werden. Das Erkenntnis vom 5. Oktober 1989, G 228/89 (veröffentlicht JBl 1990, 167) beschränkte die Zulässigkeit rückwirkender Steuervorschriften (§ 23 a EStG 1972 idF des 1. Abgabenänderungsgesetzes 1987) durch den Vertrauensschutz. Im Gegensatz dazu wurden die entsprechenden Änderungen der §§ 238 und 261 ASVG nicht rückwirkend in Geltung gesetzt, weshalb sich dieses Problem hier nicht stellt. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, wiederholt dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedeutendes Gewicht zugemessen (vgl. etwa VfSlg. 11.309/1987; 16. März 1988, G 184 bis 194/87, 198/87 und 200/87, veröffentlicht ZAS 1988, 208/29) und ausgeführt, daß die gesetzten Ziele der Entlastung des Bundeshaushaltes oder der Schaffung von Arbeitsplätzen nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen. Erfordern Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes oder solche der Arbeitsmarktpolitik Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit, daß ein im Interesse der Gesamtheit oder aus Gründen der Solidarität gegenüber Arbeitssuchenden zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend breit gestreut werden muß. Eine solche Kürzung kann nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren und darf nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen. Die von den zuletzt genannten Erkenntnis betroffenen Ruhensbestimmungen für Beamte (§ 40 a PG) lassen sich aber mit den im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen nicht vergleichen, weil letztere nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen, sondern entsprechend breit gestreut sind und überdies nicht nur der Budgetentlastung, sondern vor allem auch einer Verbesserung der Pensionsgerechtigkeit dienen, wie oben näher dargelegt wurde. Wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung hervorhebt, wurde durch die Novellierung der Pensionsbemessungsvorschriften auch nicht in bestehende Rechte, d.h. in bereits zuerkannte Pensionen eingegriffen, sondern lediglich in Anwartschaften auf Grund erworbener Versicherungszeiten. Das Vertrauen der Versicherten darauf, daß sie im Alter tatsächlich jene Pensionen erhalten werden, die ihnen jahrzehntelang versprochen worden waren, ist rechtlich nicht absicherbar; es wird allerdings durch die neue Rechtsprechung des VfGH vor sachlich nicht ausreichend begründeten und vor allem plötzlichen Eingriffen des einfachen Gesetzgebers geschützt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 165). Die vorliegenden Novellierungen der Pensionsbemessungsgrundsätze sind aber einerseits sachlich ausreichend begründet und im Hinblick auf die bereits vom Berufungsgericht dargestellten Übergangsbestimmungen nicht "plötzlich". Der Verfassungsgerichtshof hat auch immer wieder betont, daß die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlaßfälle auswirktGegen diese gesetzlichen Maßnahmen einer aus mehreren Gründen notwendigen Pensionsreform kann auch nicht die von der Revisionswerberin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ins Treffen geführt werden. Das Erkenntnis vom 5. Oktober 1989, G 228/89 (veröffentlicht JBl 1990, 167) beschränkte die Zulässigkeit rückwirkender Steuervorschriften (Paragraph 23, a EStG 1972 in der Fassung des 1. Abgabenänderungsgesetzes 1987) durch den Vertrauensschutz. Im Gegensatz dazu wurden die entsprechenden Änderungen der Paragraphen 238 und 261 ASVG nicht rückwirkend in Geltung gesetzt, weshalb sich dieses Problem hier nicht stellt. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, wiederholt dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedeutendes Gewicht zugemessen vergleiche etwa VfSlg. 11.309 aus 1987,; 16. März 1988, G 184 bis 194/87, 198/87 und 200/87, veröffentlicht ZAS 1988, 208/29) und ausgeführt, daß die gesetzten Ziele der Entlastung des Bundeshaushaltes oder der Schaffung von Arbeitsplätzen nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen. Erfordern Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes oder solche der Arbeitsmarktpolitik Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit, daß ein im Interesse der Gesamtheit oder aus Gründen der Solidarität gegenüber Arbeitssuchenden zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend breit gestreut werden muß. Eine solche Kürzung kann nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren und darf nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen. Die von den zuletzt genannten Erkenntnis betroffenen Ruhensbestimmungen für Beamte (Paragraph 40, a PG) lassen sich aber mit den im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen nicht vergleichen, weil letztere nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen, sondern entsprechend breit gestreut sind und überdies nicht nur der Budgetentlastung, sondern vor allem auch einer Verbesserung der Pensionsgerechtigkeit dienen, wie oben näher dargelegt wurde. Wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung hervorhebt, wurde durch die Novellierung der Pensionsbemessungsvorschriften auch nicht in bestehende Rechte, d.h. in bereits zuerkannte Pensionen eingegriffen, sondern lediglich in Anwartschaften auf Grund erworbener Versicherungszeiten. Das Vertrauen der Versicherten darauf, daß sie im Alter tatsächlich jene Pensionen erhalten werden, die ihnen jahrzehntelang versprochen worden waren, ist rechtlich nicht absicherbar; es wird allerdings durch die neue Rechtsprechung des VfGH vor sachlich nicht ausreichend begründeten und vor allem plötzlichen Eingriffen des einfachen Gesetzgebers geschützt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 165). Die vorliegenden Novellierungen der Pensionsbemessungsgrundsätze sind aber einerseits sachlich ausreichend begründet und im Hinblick auf die bereits vom Berufungsgericht dargestellten Übergangsbestimmungen nicht "plötzlich". Der Verfassungsgerichtshof hat auch immer wieder betont, daß die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlaßfälle auswirkt
(VfSlg. 10.291/1984 mwN). Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muß ebenso unberücksichtigt bleiben wie der Umstand, daß sich die besonderen Gründe der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung nicht unbedingt auch in allen Anlaßfällen in der zur Gleichheitswidrigkeit führenden Intensität auswirken (ZAS 1988, 208/29). Da die mit einem Rechtsanwalt verheiratete Klägerin eine Alterspension von derzeit über S 14.000,-- monatlich bezieht, ist ein durch die Anwendung der in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen entstehender sozialer Härtefall ohnedies auszuschließen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Die Revision ist im Ergebnis lediglich insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den von der Klägerin beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (vgl. SSV-NF 1/1, 18, 41, 52; 2/42, 131; 3/31 ua). Da die Klägerin gegen die Höhe der im angefochtenen Bescheid nach der geltenden Rechtslage festgesetzten Alterspension nichts eingewendet hat, konnte der Oberste Gerichtshof auf Grund der Revision der Klägerin die von den Vorinstanzen unterlassene Entscheidung nachholen und die Pension in derselben Höhe wie im angefochtenen Bescheid zusprechen.(VfSlg. 10.291 aus 1984, mwN). Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muß ebenso unberücksichtigt bleiben wie der Umstand, daß sich die besonderen Gründe der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung nicht unbedingt auch in allen Anlaßfällen in der zur Gleichheitswidrigkeit führenden Intensität auswirken (ZAS 1988, 208/29). Da die mit einem Rechtsanwalt verheiratete Klägerin eine Alterspension von derzeit über S 14.000,-- monatlich bezieht, ist ein durch die Anwendung der in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen entstehender sozialer Härtefall ohnedies auszuschließen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Die Revision ist im Ergebnis lediglich insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den von der Klägerin beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben vergleiche SSV-NF 1/1, 18, 41, 52; 2/42, 131; 3/31 ua). Da die Klägerin gegen die Höhe der im angefochtenen Bescheid nach der geltenden Rechtslage festgesetzten Alterspension nichts eingewendet hat, konnte der Oberste Gerichtshof auf Grund der Revision der Klägerin die von den Vorinstanzen unterlassene Entscheidung nachholen und die Pension in derselben Höhe wie im angefochtenen Bescheid zusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obzwar die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid festsetzte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da auf Grund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Pensionsleistungen erfolgte (SSV-NF 3/31).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obzwar die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid festsetzte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da auf Grund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Pensionsleistungen erfolgte (SSV-NF 3/31).