Entscheidungsgründe:
Weil das Berufungsgericht alle in der Berufung behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit iS des § 503 Z 2 ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieser vom Berufungsgericht bereits verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/113 - in Druck - uva) unzulässig.Weil das Berufungsgericht alle in der Berufung behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit iS des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieser vom Berufungsgericht bereits verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/113 - in Druck - uva) unzulässig.
Auch der Versuch, im Rahmen der Mängelrüge die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, ist unzulässig, weil die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten Revisionsgründen zählt.Auch der Versuch, im Rahmen der Mängelrüge die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, ist unzulässig, weil die Beweisrüge nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten Revisionsgründen zählt.
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin zur Pension kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates, daß das Erfordernis fremder Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen von Lebensmitteln udgl den Pensionsbezieher nicht hilflos iS des § 105 a Abs 1 ASVG macht (zB SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 uva).Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin zur Pension kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates, daß das Erfordernis fremder Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen von Lebensmitteln udgl den Pensionsbezieher nicht hilflos iS des Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG macht (zB SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 uva).
Daher war der nichtberechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.