Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der primäre Revisionsantrag ist schon deshalb verfehlt, weil die Vorinstanzen über das Wiederaufnahmsbegehren des Klägers abgesprochen haben und eine Sachentscheidung in diesem Verfahren nicht in Frage kommen kann. Aber selbst wenn man den Antrag des Revisionswerbers im Rahmen des gestellten Eventualantrages im Hinblick auf die inhaltlichen Ausführungen der Revision auf das erhobene Begehren bezieht, kommt dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu.
Bereits in der Berufung machte der Revisionswerber geltend, das Erstgericht habe unter Verletzung der Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG einen Sachverständigen, der schriftlich einen Hilfsbefund erstattete, zur Verhandlung nicht geladen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen erkennbar auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen sind, gehört zur Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (SSV-NF 7/12 uva). Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt.Bereits in der Berufung machte der Revisionswerber geltend, das Erstgericht habe unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 2, ASGG einen Sachverständigen, der schriftlich einen Hilfsbefund erstattete, zur Verhandlung nicht geladen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen erkennbar auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen sind, gehört zur Frage der Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (SSV-NF 7/12 uva). Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt.
Die Rechtsrüge läßt die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens zur Voraussetzung hätte, daß sich unter Berücksichtigung des als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstandes eine Änderung der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe, unangefochten. Die Ausführungen des Klägers wenden sich ausschließlich dagegen, daß die Vorinstanzen davon ausgingen, daß die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert 30 vH betrage. Damit wird aber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. Für das Revisionsverfahren steht dies nämlich auch unter Berücksichtigung des unfallskausalen Wirbelbruches bindend fest. Ob die Ergebnisse des Beweisverfahrens eine hinreichende Grundlage für diese Feststellung bieten, kann in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in keinem Punkt ausgehend von den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen bekämpft wird, ist sie der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.