Entscheidung 10 ObS 192/06t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS192/06t
Entscheidungsdatum
05.12.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Ploteny (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Tarek L*****, vertreten durch Dr. Katharina Schmid, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2006, GZ 8 Rs 78/06h-28, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Unterlassung der Einholung eines chirurgischen Gutachtens), die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung mit Revision auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden (SZ 60/197; SSV-NF 7/74; 10 ObS 17/01z uva).
Ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt oder ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll, sind Fragen der in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28 uva).
Anmerkung
E82836
10ObS192.06t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00192.06T.1205.000
Dokumentnummer
JJT_20061205_OGH0002_010OBS00192_06T0000_000