Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1.9.1969 eine Witwenpension. Dazu wurde ihr mit Bescheid vom 30.9.1969 ab Pensionsbeginn eine Ausgleichszulage gewährt. Im Antrag auf Witwenpension vom 28.8.1969 hatte die Klägerin die Frage, "Beziehen Sie ein Ausgedinge?", der die Bitte angefügt war, den entsprechenden Notariatsakt oder Grundbuchauszug beizulegen, verneint. Die in den ihr von der beklagten Partei nach § 298 Abs 2 ASVG zugeschickten Meldungsformularen enthaltene Frage 7 "Sonstige Einkünfte (Ausgedinge, Leibrente, Vermietung, Verpachtung, Alimente - Wohnrecht - nur 1983 - usw)" beantwortete die Klägerin am 20.7.1977, 22.8.1980 und 28.9.1983 mit "nein" bzw. "keine". Die ihr in dem im Oktober 1986 zugestellten Meldungsformular gestellte Frage 7 "Sonstige Einkünfte, zB: Firmenzuschuß, Ausgedinge (freie Station, Sachbezüge etc), Leibrente, Vermietung, Verpachtung, Alimente, Wohnrecht usw Bitte Verträge beilegen" beantwortete sie am 24.10.1986 mit "Wohnrecht laut Übergabsvertrag". Daraufhin ersuchte die beklagte Partei, diesen Vertrag einzusenden. Die Klägerin kam diesem Ersuchen nach, wobei sie die beklagte Partei darauf aufmerksam machte, daß sie das Wohnrecht immer angegeben habe und daß der Übergabsvertrag bereits bei der beklagten Partei gelegen sei. In diesem in einem am 20.3.1971 errichteten Notariatsakt enthaltenen Übergabsvertrag übergab die Klägerin ihrer Tochter Rosa E*** und deren Ehegatten Leopold E*** die 3644 m2 große Liegenschaft EZ 717 KG Natternbach "Haus Nr.11 im Hörzingerwald". Dabei bedang sie sich auf Lebenszeit ein unentgeltliches Ausgedinge aus. Dieses besteht aus dem Recht zur alleinigen Benützung zweier Zimmer, zum freien Aufenthalt in der Wohnstube und zur Mitbenützung verschiedener Nebenräume und zum Betreten der zum Haus gehörenden Grundstücke, wobei sich die Übernehmer verpflichteten, ein Zimmer heizbar, beide Zimmer stets in einem ordentlichen bewohn- und benützbaren Zustand herzuhalten, die ortsüblichen Stromkosten für den Anschluß der üblichen Gerätschaften und die Rauchfangkehrergebühr zu bezahlen und das erforderliche Heizmaterial ofenfertig in ausreichender Menge beizustellen. Im Falle des Wegziehens hat die Klägerin Anspruch auf ein wertgesichertes monatliches Wohnungsgeld von 400,-- S. Ferner vereinbarten die Vertragsteile die ordentliche Wartung und Pflege der Übergeberin in gesunden und kranken Tagen, ......, die Verrichtung aller einschlägigen und ortsüblichen Dienstleistungen in- und außerhalb der Auszugswohnung, insbesondere das Aufräumen und Ausputzen derselben, Botengänge vorzunehmen, das Reinigen, Waschen, Bügeln und Ausbessern von Kleidern, Wäsche und Schuhwerk, ein wertgesichertes monatliches Taschengeld in der Höhe einer auf wertgesicherte 700,-- S fehlenden Pension und die Verabreichung der Hausmannskost gegen Vergütung der Nahrungsmittelkosten. Der Einheitswert für das übergebene Einfamilienhaus betrug 49.000,-- S. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages war nach seinem Punkt Fünfzehntens durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingt. Mit Bescheid vom 13.7.1987 setzte die beklagte Partei die Ausgleichszulage (von Amts wegen) ab 1.4.1971 unter Berücksichtigung des im Übergabsvertrag vereinbarten freien Wohnrechtes mit Beleuchtung und Beheizung durch Herabsetzung nach § 296 Abs 3 ASVG neu fest, forderte den vom 1.4.1971 bis 30.11.1986 entstandenen Überbezug von 54.662,80 S nach § 107 Abs 1 ASVG zurück und rechnete ihn nach § 103 Abs 1 Z 2 leg cit ab 1.8.1987 in monatlichen Raten von 200,-- S auf die laufende Pension auf.Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1.9.1969 eine Witwenpension. Dazu wurde ihr mit Bescheid vom 30.9.1969 ab Pensionsbeginn eine Ausgleichszulage gewährt. Im Antrag auf Witwenpension vom 28.8.1969 hatte die Klägerin die Frage, "Beziehen Sie ein Ausgedinge?", der die Bitte angefügt war, den entsprechenden Notariatsakt oder Grundbuchauszug beizulegen, verneint. Die in den ihr von der beklagten Partei nach Paragraph 298, Absatz 2, ASVG zugeschickten Meldungsformularen enthaltene Frage 7 "Sonstige Einkünfte (Ausgedinge, Leibrente, Vermietung, Verpachtung, Alimente - Wohnrecht - nur 1983 - usw)" beantwortete die Klägerin am 20.7.1977, 22.8.1980 und 28.9.1983 mit "nein" bzw. "keine". Die ihr in dem im Oktober 1986 zugestellten Meldungsformular gestellte Frage 7 "Sonstige Einkünfte, zB: Firmenzuschuß, Ausgedinge (freie Station, Sachbezüge etc), Leibrente, Vermietung, Verpachtung, Alimente, Wohnrecht usw Bitte Verträge beilegen" beantwortete sie am 24.10.1986 mit "Wohnrecht laut Übergabsvertrag". Daraufhin ersuchte die beklagte Partei, diesen Vertrag einzusenden. Die Klägerin kam diesem Ersuchen nach, wobei sie die beklagte Partei darauf aufmerksam machte, daß sie das Wohnrecht immer angegeben habe und daß der Übergabsvertrag bereits bei der beklagten Partei gelegen sei. In diesem in einem am 20.3.1971 errichteten Notariatsakt enthaltenen Übergabsvertrag übergab die Klägerin ihrer Tochter Rosa E*** und deren Ehegatten Leopold E*** die 3644 m2 große Liegenschaft EZ 717 KG Natternbach "Haus Nr.11 im Hörzingerwald". Dabei bedang sie sich auf Lebenszeit ein unentgeltliches Ausgedinge aus. Dieses besteht aus dem Recht zur alleinigen Benützung zweier Zimmer, zum freien Aufenthalt in der Wohnstube und zur Mitbenützung verschiedener Nebenräume und zum Betreten der zum Haus gehörenden Grundstücke, wobei sich die Übernehmer verpflichteten, ein Zimmer heizbar, beide Zimmer stets in einem ordentlichen bewohn- und benützbaren Zustand herzuhalten, die ortsüblichen Stromkosten für den Anschluß der üblichen Gerätschaften und die Rauchfangkehrergebühr zu bezahlen und das erforderliche Heizmaterial ofenfertig in ausreichender Menge beizustellen. Im Falle des Wegziehens hat die Klägerin Anspruch auf ein wertgesichertes monatliches Wohnungsgeld von 400,-- S. Ferner vereinbarten die Vertragsteile die ordentliche Wartung und Pflege der Übergeberin in gesunden und kranken Tagen, ......, die Verrichtung aller einschlägigen und ortsüblichen Dienstleistungen in- und außerhalb der Auszugswohnung, insbesondere das Aufräumen und Ausputzen derselben, Botengänge vorzunehmen, das Reinigen, Waschen, Bügeln und Ausbessern von Kleidern, Wäsche und Schuhwerk, ein wertgesichertes monatliches Taschengeld in der Höhe einer auf wertgesicherte 700,-- S fehlenden Pension und die Verabreichung der Hausmannskost gegen Vergütung der Nahrungsmittelkosten. Der Einheitswert für das übergebene Einfamilienhaus betrug 49.000,-- S. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages war nach seinem Punkt Fünfzehntens durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingt. Mit Bescheid vom 13.7.1987 setzte die beklagte Partei die Ausgleichszulage (von Amts wegen) ab 1.4.1971 unter Berücksichtigung des im Übergabsvertrag vereinbarten freien Wohnrechtes mit Beleuchtung und Beheizung durch Herabsetzung nach Paragraph 296, Absatz 3, ASVG neu fest, forderte den vom 1.4.1971 bis 30.11.1986 entstandenen Überbezug von 54.662,80 S nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zurück und rechnete ihn nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit ab 1.8.1987 in monatlichen Raten von 200,-- S auf die laufende Pension auf.
Gegen die Rückforderung des Überbezuges erhob die Klägerin rechtzeitig Klage, weil sie die Meldepflicht nicht verletzt habe. Sie habe den mit der ihr von der beklagten Partei übermittelten Aufklebeetikette versehenen Übergabsvertrag der beklagten Partei geschickt und von dieser zurückerhalten und könne nicht sagen, weshalb es diese übersehen habe, die Leistung aus dem Übergabsvertrag bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Die Klägerin begehrte daher, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des im bekämpften Bescheid festgestellten Überbezuges an Ausgleichszulage Abstand zu nehmen und ihr die bereits aufgerechneten Beträge zurückzuzahlen. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen und die Klägerin zum ratenweisen Rückersatz des festgestellten Ausgleichszulagenüberbezuges zu verpflichten. Der Übergabsvertrag sei ihr seinerzeit nicht zugemittelt worden. Sie habe davon erst anläßlich der Meldung im Oktober 1986 Kenntnis erlangt. Die Klägerin habe die gleiche Frage in den Ausgleichszulagenüberprüfungsbögen 1977, 1980 und 1983 verneint und daher mehrmals die Meldepflicht verletzt.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Über den sich aus dem die Klägerin betreffenden Pensionsakt AZ 6369 06795 der beklagten Partei (Landesstelle Linz) ergebenden, oben dargelegten Sachverhalt hinaus stellte es im wesentlichen fest:
Im Ausgleichszulagenbescheid vom 30.9.1969 wurde die Klägerin auf das diesem angeschlossene Merkblatt und insbesondere auf die darin enthaltenen Meldevorschriften hingewiesen, weil durch deren Nichtbeachtung entstandene Überbezüge rückzuerstatten seien. Sie erhielt mehrere Aufklebeetiketten (mit der genannten AZ und der Anschrift der Landesstelle der beklagten Partei), weil es damals noch keine Versicherungsnummern gab. Im Hinblick auf die Meldeverpflichtung besorgte sich die Klägerin am 14.9. (richtig 4.) 1971 eine (notariell beglaubigte) Abschrift des Übergabsvertrages, klebte auf diese noch am selben Tag eine der erwähnten Aufklebeetiketten auf und ließ diese Abschrift einige Tage später von ihrer Tochter Rosa E*** in einem von dieser mit der Anschrift der (Landesstelle Linz der) beklagten Partei versehenen gelben Kuvert auf dem Postamt Natternbach ohne Begleittext nichteingeschrieben aufgeben. Etwa ein bis zwei Monate später wurde der Übergabsvertrag der Klägerin von der beklagten Partei ohne Begleitschreiben zurückgestellt. Warum sich im erwähnten Pensionsakt kein Hinweis auf die Übersendung des Übergabsvertrages findet, konnte nicht festgestellt werden. Mit dem ihr im Juli 1977 zugesandten Ausgleichszulagenüberprüfungsbogen ging die Klägerin am 15.7.1977 auf das Gemeindeamt Natternbach, wo ihn ein Bediensteter nach ihren Angaben für sie ausfüllte. Zur Frage 7 fragte er die Klägerin lediglich, ob sie einen "Auszug" habe, wovon die Bevölkerung dieser Gegend nur dann spricht, wenn der Übergeber vom Übernehmer auch unentgeltliche Lebensmittel erhält. Weil dies in ihrem Fall nicht zutraf und sie die Bedeutung dieses Begriffes immer nur in dieser Form verstand, verneinte die Klägerin diese Frage. Außerdem war sie der Meinung, daß die beklagte Partei das Wohnrecht bei der Bemessung der Ausgleichszulage ohnehin in Abzug gebracht hätte. Diese Vorgangsweise wiederholte sich auch beim Ausfüllen der nächsten Überprüfungsbögen am 22.8.1980 und 28.9.1983. Am 24.10.1986 war der Klägerin ein anderer, und zwar ein jüngerer Gemeindebediensteter beim Ausfüllen des Überprüfungsbogens behilflich. Nachdem sie seine Frage, ob sie einen "Auszug" habe, verneint hatte, fragte er sie, ob sie ein "Ausgedinge" habe, worauf sie das Wohnrecht laut Übergabsvertrag erwähnte, was auch im Überprüfungsbogen vermerkt wurde.
Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß die Klägerin durch Übersendung des Übergabsvertrages an die beklagte Partei ihrer Meldepflicht hinsichtlich der ihr daraus zustehenden Leistungen rechtzeitig nachgekommen sei. Daß sie das nach dem Übergabsvertrag zustehende Wohnrecht in den Überprüfungsbögen 1977, 1980 und 1983 nicht mehr angegeben habe, verpflichte sie nicht zur Rückzahlung des Überbezuges, sie habe nämlich darauf vertrauen dürfen, daß der Inhalt des Übergabsvertrages der beklagten Partei bereits bekannt sei. Überdies seien die objektiv unrichtigen Angaben nicht verschuldet.
Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung (und Tatsachenfeststellung), unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Kostenentscheidung. Die beklagte Partei vermeinte, richtigerweise wäre festzustellen, daß die Klägerin ihr die Abschrift des Übergabsvertrages nicht schon 1971 übermittelt habe und daß sie die Frage 7 der Ausgleichszulagenerhebungsbögen 1977, 1980 und 1983 bewußt wahrheitswidrig beantwortet habe. In der Rechtsrüge vertrat die beklagte Partei die Auffassung, die Klägerin habe ihre Meldepflicht wiederholt wider besseres Wissen verletzt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es erachtete die erstgerichtliche Beweiswürdigung für unbedenklich und beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Klägerin der beklagten Partei die durch die Übergabe der Liegenschaft bedingte Änderung ihrer Verhältnisse durch Übermittlung des Übergabsvertrages angezeigt habe, weshalb ihr keine Verletzung einer Meldevorschrift vorgeworfen werden könne. Im Unterlassen der Anführung des Wohnrechtes in den Erhebungsbögen 1977 bis 1983 sei kein bewußtes Verschweigen maßgeblicher Tatsachen zu erblicken, weil die Klägerin einerseits davon habe ausgehen können, daß der beklagten Partei der Inhalt des Übergabsvertrages ohnehin bekannt sei, weshalb es an einem subjektiven Schuldelement fehle. Andererseits könne der Klägerin kein Verschulden an der objektiv unrichtigen Angabe angelastet werden, weil sie von dem Gemeindebediensteten nicht im Detail über die maßgeblichen Umstände befragt worden sei und ihr diese daher nicht bewußt geworden seien.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil durch Abweisung der Klage abzuändern. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld 30.000,-- S übersteigt, ist die Revision nach § 46 Abs 2 Z 2 ASGG zulässig.Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil durch Abweisung der Klage abzuändern. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld 30.000,-- S übersteigt, ist die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG zulässig.