Entscheidungsgründe:
Am 23.9.1991 stellte der Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, bei der griechischen Verbindungsstelle den Antrag auf eine (österreichische) Alterspension.
Die Beklagte wies den Pensionsantrag mit Bescheid vom 17.8.1992 mit der Begründung ab, daß der Kläger in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die erkennbar auf die abgewiesene Leistung gerichtete Klage, die sich im wesentlichen auf die im Verfahren vor dem Pensionsversicherungsträger erwähnten Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit seiner Anhaltung im Gefängnis in Göllersdorf stützt. Der Kläger habe 35 Dienstjahre (in Griechenland) und sei 20 Jahre Direktor öffentlicher Kassen gewesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben, weshalb die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Zeit, in der sich der Kläger als Kriegsgefangener in einem Lager in Göllersdorf befunden habe, sei keine Ersatzzeit nach § 228 Abs 1 Z 1 lit a ASVG, weil ihr keine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangehe oder nachfolge. Das österreichisch-griechische Abk über soziale Sicherheit sei nicht anwendbar, weil der Kläger vom griechischen Pensionsversicherungsträger eine Pension nach den Vorschriften über die Staatsbeamten erhalte.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben, weshalb die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Zeit, in der sich der Kläger als Kriegsgefangener in einem Lager in Göllersdorf befunden habe, sei keine Ersatzzeit nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG, weil ihr keine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangehe oder nachfolge. Das österreichisch-griechische Abk über soziale Sicherheit sei nicht anwendbar, weil der Kläger vom griechischen Pensionsversicherungsträger eine Pension nach den Vorschriften über die Staatsbeamten erhalte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, "die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.10.1991 eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren," ab.
Es stellte fest, daß der am 14.11.1909 geborene Kläger zum Stichtag, dem 1.10.1991 in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben hat. Er befand sich vom 20.7.1944 bis 20.4.1945 als Kriegsgefangener in einem Lager in Göllerdorf in Österreich. Dieser Zeit ging keine Beitrags- oder Ersatzzeit vor oder nach. Der Kläger erhält eine griechische Pension gemäß den Bestimmungen für Staatsangestellte.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes könnten die in Griechenland erworbenen Versicherungsmonate nicht berücksichtigt werden, weil das Pensionssystem der Staatsangestellten vom Abk nicht erfaßt sei. Mit den bis zum Stichtag erworbenen 26 (?) Beitragsmonaten (?) sei die Wartezeit nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und "bestätigte das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, daß der Spruch noch zusätzlich zu lauten habe: Das Begehren, die Zeit vom 10.7.1944 bis 8.5.1945 als Versicherungszeit für die Alterspension festzustellen, wird zurückgewiesen".
Der Kläger habe beim griechischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension in Österreich gestellt und diesen Antrag in der Folge mehrfach schriftlich wiederholt. Darüber habe die Beklagte bescheidmäßig abgesprochen. Nur dieser Bescheid könne Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sein. Richtig sei, daß der Kläger sein Klagebegehren iS der Anerkennung der Zeit vom 10.7.1944 bis 8.5.1945 als Pensionszeit richtiggestellt und das Erstgericht nur über den Anspruch auf Gewährung einer Alterspension, nicht aber über das Feststellungsbegehren spruchmäßig abgesprochen habe. Da jedoch ohne bescheidmäßige Erledigung eines Feststellungsbegehrens über Versicherungszeiten ein Leistungsstreitverfahren nicht zulässig sei, sei das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, daß das Feststellungsbegehren zurückgeweisen werde. Dieses Begehren wäre auch materiell nicht berechtigt, da keine Rechtsgrundlage für die Feststellung von Kriegsgefangenenzeiten als Versicherungszeiten bestehe. Die Begünstigungsbestimmungen der §§ 500 f ASVG seien auf ausländische Kriegsgefangene, mögen sie auch im Inland interniert gewesen sein, nicht anwendbar. Das Erstgericht habe auch richtig erkannt, daß das Abk nicht anwendbar sei. Die Behauptung, der Kläger habe neben seiner Tätigkeit als Staatsbeamter in Griechenland noch weitere griechische Versicherungszeiten erworben, sei durch nichts begründet. Aus dem Pensionsakt ergebe sich vielmehr eindeutig das Gegenteil. Die Unterlassung der Vernehmung des Klägers bilde keinen Verfahrensmangel. Auch die Beweisrüge sei nicht berechtigt.Der Kläger habe beim griechischen Versicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension in Österreich gestellt und diesen Antrag in der Folge mehrfach schriftlich wiederholt. Darüber habe die Beklagte bescheidmäßig abgesprochen. Nur dieser Bescheid könne Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sein. Richtig sei, daß der Kläger sein Klagebegehren iS der Anerkennung der Zeit vom 10.7.1944 bis 8.5.1945 als Pensionszeit richtiggestellt und das Erstgericht nur über den Anspruch auf Gewährung einer Alterspension, nicht aber über das Feststellungsbegehren spruchmäßig abgesprochen habe. Da jedoch ohne bescheidmäßige Erledigung eines Feststellungsbegehrens über Versicherungszeiten ein Leistungsstreitverfahren nicht zulässig sei, sei das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, daß das Feststellungsbegehren zurückgeweisen werde. Dieses Begehren wäre auch materiell nicht berechtigt, da keine Rechtsgrundlage für die Feststellung von Kriegsgefangenenzeiten als Versicherungszeiten bestehe. Die Begünstigungsbestimmungen der Paragraphen 500, f ASVG seien auf ausländische Kriegsgefangene, mögen sie auch im Inland interniert gewesen sein, nicht anwendbar. Das Erstgericht habe auch richtig erkannt, daß das Abk nicht anwendbar sei. Die Behauptung, der Kläger habe neben seiner Tätigkeit als Staatsbeamter in Griechenland noch weitere griechische Versicherungszeiten erworben, sei durch nichts begründet. Aus dem Pensionsakt ergebe sich vielmehr eindeutig das Gegenteil. Die Unterlassung der Vernehmung des Klägers bilde keinen Verfahrensmangel. Auch die Beweisrüge sei nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Berufungs- oder Erstgericht zurückzuverweisen und diesem eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Alterspension nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Das Rechtsmittel bekämpft, wie sich aus seiner Begründung und seinem Antrag ergibt, nur die Bestätigung des das Klagebegehren auf Leistung einer Alterspension abweisenden erstgerichtlichen Urteiles, nicht aber die - einen Beschluß darstellende - Zurückweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht und wurde daher vom Kläger zutreffend als Revision bezeichnet.