Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der Erörterung des berufskundlichen Gutachtens) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist nach ständiger Rechtsprechung vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der Erörterung des berufskundlichen Gutachtens) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist nach ständiger Rechtsprechung vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN).
Auch die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der im maßgebenden Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger nicht als invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, unter anderem durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Verweisungstätigkeit eines Botengängers im innerbetrieblichen Bereich wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch solche Tätigkeiten zu erzielen pflegt, ist zutreffend. Es ist im Revisionsverfahren nicht strittig, daß die Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. In einem solchen Fall ist aber das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident. Ob der Versicherte auch tatsächlich einen Dienstposten im Rahmen des festgestellten Verweisungsfeldes (hier: als Botengänger im innerbetrieblichen Bereich) erlangen kann, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Es ist offenkundig, daß mit einer Tätigkeit als Bote im Innendienst weder die Notwendigkeit des Hebens oder Tragens mittelschwerer Lasten noch die Notwendigkeit der Benützung eines Fahrrades verbunden ist. Ebenso kann als gerichtsbekannt (§ 269 ZPO) unterstellt werden, daß es in diesem Verweisungsberuf österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gibt (vgl SSV-NF 10/137). Der Kläger ist nach den Feststellungen zwar nicht umschulbar und anlernbar, er ist aber in der Lage, den üblichen Arbeitsanweisungen zu folgen. Beim Kläger ist im Hinblick darauf, daß er seit 1988 in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mehr tätig gewesen ist, mit einer verlängerten Anpassungsphase in der Dauer von etwa vier bis sechs Wochen zu rechnen. Auch dieser Umstand steht jedoch der Verweisung auf die Tätigkeit als Botengänger im innerbetrieblichen Bereich nicht entgegen, weil es sich dabei um sehr einfache Arbeiten handelt, sodaß ein Unterweisungsbedarf kaum ins Gewicht fällt (vgl 10 ObS 72/97d ua). Daß der Kläger als älterer, in seiner Arbeitsfähigkeit geminderter Arbeitssuchender gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen hat, schließt ihn noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (vgl 10 ObS 27/98p mwN ua). Da bereits das Vorliegen eines möglichen Verweisungsberufes eine Invalidität des Klägers ausschließt (10 ObS 269/97z mwN ua), erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Zuspruch der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG.Auch die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der im maßgebenden Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger nicht als invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, unter anderem durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Verweisungstätigkeit eines Botengängers im innerbetrieblichen Bereich wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch solche Tätigkeiten zu erzielen pflegt, ist zutreffend. Es ist im Revisionsverfahren nicht strittig, daß die Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind. In einem solchen Fall ist aber das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident. Ob der Versicherte auch tatsächlich einen Dienstposten im Rahmen des festgestellten Verweisungsfeldes (hier: als Botengänger im innerbetrieblichen Bereich) erlangen kann, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Es ist offenkundig, daß mit einer Tätigkeit als Bote im Innendienst weder die Notwendigkeit des Hebens oder Tragens mittelschwerer Lasten noch die Notwendigkeit der Benützung eines Fahrrades verbunden ist. Ebenso kann als gerichtsbekannt (Paragraph 269, ZPO) unterstellt werden, daß es in diesem Verweisungsberuf österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gibt vergleiche SSV-NF 10/137). Der Kläger ist nach den Feststellungen zwar nicht umschulbar und anlernbar, er ist aber in der Lage, den üblichen Arbeitsanweisungen zu folgen. Beim Kläger ist im Hinblick darauf, daß er seit 1988 in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mehr tätig gewesen ist, mit einer verlängerten Anpassungsphase in der Dauer von etwa vier bis sechs Wochen zu rechnen. Auch dieser Umstand steht jedoch der Verweisung auf die Tätigkeit als Botengänger im innerbetrieblichen Bereich nicht entgegen, weil es sich dabei um sehr einfache Arbeiten handelt, sodaß ein Unterweisungsbedarf kaum ins Gewicht fällt vergleiche 10 ObS 72/97d ua). Daß der Kläger als älterer, in seiner Arbeitsfähigkeit geminderter Arbeitssuchender gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen hat, schließt ihn noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus vergleiche 10 ObS 27/98p mwN ua). Da bereits das Vorliegen eines möglichen Verweisungsberufes eine Invalidität des Klägers ausschließt (10 ObS 269/97z mwN ua), erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Zuspruch der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet.