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Entscheidung 10 ObS 193/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS193/04m

Entscheidungsdatum

08.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anneli P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pensionshöhe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 2004, GZ 10 Rs 79/04t-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. März 2004, GZ 21 Cgs 143/00y-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 13. 6. 2000 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 4. 1999 an. Weiters sprach die beklagte Partei aus, dass die Pension der Klägerin mit 1. 4. 1999 wegfalle und ab 20. 4. 1999 in Höhe von EUR 1.623,87 monatlich wieder auflebe. Der Pensionsberechnung liegen die von der Klägerin in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen 475 Versicherungsmonate zugrunde, während die von der Klägerin in den Jahren 1961 bis 1963 nach den auf der Insel Guernsey (im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland) geltenden Rechtsvorschriften erworbenen 51 Wochenbeiträge an Versicherungszeiten nicht berücksichtigt wurden.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen und sinngemäß auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß gerichteten Klage meinte die Klägerin, die Pension müsse höher sein, weil bei der Pensionsberechnung auch die von ihr auf der Insel Guernsey erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, dass nach Artikel 16, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über soziale Sicherheit vom 22. 7. 1980 in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens vom 13. 10. 1992 (BGBl 1993/50) die von der Klägerin in Guernsey erworbenen Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen seien, da die Klägerin bereits allein auf Grund der in Österreich erworbenen Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine Pensionsleistung habe.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang schuldig, der Klägerin eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 4. 1999 bis 31. 12. 1999 in Höhe von EUR 1.665,06 monatlich, für das Jahr 2000 in Höhe von EUR 1.675,05 monatlich, für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 1.688,45 monatlich, für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 1.707,02 monatlich und ab 1. 1. 2003 in Höhe von EUR 1.715,56 monatlich zu bezahlen. Es ging bei seiner Entscheidung von der ihm vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht aus, wonach die erwähnten ausländischen Versicherungszeiten bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigen seien.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und verpflichtete die beklagte Partei, der Klägerin eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von EUR 1.614,06 monatlich für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 31. 12. 1999, von EUR 1.623,27 monatlich für das Jahr 2000, von EUR 1.636,86 monatlich für das Jahr 2001, von EUR 1.654,87 monatlich für das Jahr 2002 und von EUR 1.663,14 monatlich ab 1. 1. 2003 zu gewähren und wies das auf eine höhere monatliche Pensionsleistung gerichtete Mehrbegehren ab.

Es ging in seiner rechtlichen Beurteilung ausdrücklich von seiner im Aufhebungsbeschluss vertretenen Rechtsansicht ab und gelangte nunmehr zu der Auffassung, dass die von der Klägerin in Guernsey erworbenen Versicherungszeiten bei der Berechnung der Pensionshöhe doch außer Betracht zu bleiben hätten. Dies ergebe sich insbesondere aus Artikel 16, Absatz 4, AbkSozSi-Großbritannien, wonach unter der bei der Klägerin erfüllten Voraussetzung, dass ein Versicherter ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz eins, Anspruch auf eine Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften habe, diese Pension zu gewähren sei und Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens über die Feststellung der zwischenstaatlichen Teilpension nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden sei. Die Bemessungsgrundlage für die Pensionshöhe werde daher nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den österreichischen Versicherungsträger geltenden österreichischen Pensionsversicherungsvorschriften zu berücksichtigen seien.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Auslegung des Artikel 16, Absatz eins und 4 AbkSozSi-Großbritannien in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens (BGBl 1993/50) fehle.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die ausländischen Versicherungszeiten seien bloß für die Berechnung der allfälligen Pension dem Grunde nach, nicht jedoch für die Pensionshöhe selbst heranzuziehen, sei unrichtig. Sie verweist darauf, dass sie aus Guernsey bzw Großbritannien derzeit keine Pension beziehe. Für diesen Fall ergebe sich aus Artikel 17, Absatz 2, Litera a, sublit iii des Abkommens, dass diese (ausländischen) Versicherungszeiten so zu behandeln seien, als wären sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Es wäre eine krasse Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn die Klägerin in Großbritannien bzw Guernsey keine Pension beziehe und die Höhe ihrer in Österreich bezogenen Pension ausschließlich auf Grund der inländischen Versicherungszeiten berechnet werde und damit die in Guernsey erworbenen Versicherungszeiten zur Gänze außer Betracht blieben. Eine solche Rechtsansicht würde auch im Widerspruch zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes stehen, wonach im Hinblick auf die Verordnung (EWG) 1408/71 erworbene Versicherungszeiten nicht einfach deshalb unberücksichtigt bleiben dürften, weil sie in einem anderen Teil der Europäischen Union erworben worden seien.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Protokoll Nr 3 zur Beitrittsakte Großbritanniens betreffend die Kanalinseln und die Insel Man umfasst die Rechtsakte der Organe der EG im Bereich der Sozialpolitik nicht, sodass sich das EG-Recht und auch die Verordnung (EWG) 1408/71 nicht auf die Kanalinseln (Guernsey usw) und die Insel Man bezieht (siehe nunmehr Artikel 299, Absatz 6, Litera b, des EG-Vertrages). Damit ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über soziale Sicherheit, BGBl 1981/117, in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens, BGBl 1993/50, - im Folgenden: AbkSozSi-Großbritannien bzw Abkommen - im Verhältnis zu Guernsey weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Siedl-Spiegel, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Lfg 41 EU-I 18; AbkSozSi-Großbritannien Lfg 38 c). Nach Artikel eins, (des die Allgemeinen Bestimmungen enthaltenden Teiles römisch eins) AbkSozSi-Großbritannien bedeutet der Ausdruck „Gebiet" in Bezug auf das Vereinigte Königreich England, Schottland, Wales und Nordirland sowie auch die Insel Man, die Inseln Jersey und die Inseln Guernsey, Alderney, Herm und Jethou.

Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit die jeweils in den beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmungen, auf Grund der die österreichischen Versicherungszeiten mit den ausländischen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf bilden, sehen die Abkommen vor, dass der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die begehrte Leistung besteht. Die in den Abkommen vorgesehene Zusammenrechnung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Erwerb von Leistungsansprüchen (Siedl-Spiegel aaO Lfg 27 AllgTeil 71 f). In diesem Sinne sieht Artikel 16, Absatz eins, AbkSozSi-Großbritannien für den Fall, dass eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, vor, dass für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Artikel 17, als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit gilt.

In der Frage der Berechnung der gebührenden Pensionsleistung wird in den Abkommen grundsätzlich danach unterschieden, ob die Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich mit den österreichischen Versicherungszeiten oder nur unter der Heranziehung der ausländischen Versicherungszeiten erfüllt werden. Werden die Anspruchsvoraussetzungen allein mit den österreichischen Versicherungszeiten erfüllt, sind für die Berechnung der österreichischen Leistung ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgebend und es steht daher in diesem Fall der innerstaatlich gebührende Leistungsanspruch („Alleinpension") zu. Werden hingegen die Anspruchsvoraussetzungen nur unter Heranziehung der ausländischen Versicherungszeiten erfüllt, gebührt grundsätzlich eine unter Anwendung der sogenannten „Pro-rata-temporis-Methode" errechnete österreichische Teilleistung. Zu diesem Zweck ist zunächst auf Grund sämtlicher in der österreichischen Pensionsversicherung und in der Versicherung des Vertragsstaates erworbener Versicherungszeiten ein theoretischer Betrag (die sogenannte „fiktive Vollpension") zu ermitteln, wobei die aus dem Vertragsstaat stammenden Versicherungszeiten so zu behandeln sind, als wären sie in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt worden. Von der so ermittelten fiktiven Vollpension gebührt sodann als österreichische Teilleistung jener Teil, der dem Verhältnis der Dauer der österreichischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungsdauer in Österreich und im Vertragsstaat entspricht (Siedl-Spiegel aaO Lfg 27 AllgTeil 94).

Im Sinne dieser Ausführungen wird die Gewährung der innerstaatlichen „Alleinpension" - diese gebührt wie erwähnt dann, wenn auch ohne Berücksichtigung der im Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten ein Anspruch auf eine Pension besteht - in Artikel 16, Absatz 2 und 4 AbkSozSi-Großbritannien geregelt, während sich die Regelung über die sogenannte „Pro-rata-temporis-Berechnung" in Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens findet. Da die Klägerin bereits auf Grund der in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen 475 Versicherungsmonate den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 253 b, ASVG) erworben hat, gebührt ihr gemäß Artikel 16, Absatz 4, des Abkommens eine innerstaatliche „Alleinpension". Artikel 16, Absatz 4, des Abkommens sieht nämlich für diesen Fall vor, dass dem Betreffenden diese Pension zu gewähren ist und Artikel 17, Absatz eins, (betreffend die sogenannte „Pro-rata-temporis-Berechnung") nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden ist. Mit dieser Bestimmung in der Fassung des 2. Zusatzabkommens wurde die Gewährung der innerstaatlich gebührenden Pension im Verhältnis zu Großbritannien auch auf österreichischer Seite sichergestellt. Damit wurde auch dem dem EG-Recht im Bereich der Pensionsversicherung innewohnenden und auch vom Europäischen Gerichtshof immer wieder vertretenen Grundsatz Rechnung getragen, wonach innerstaatlich gebührende Leistungsansprüche durch zwischenstaatliche Regelungen nicht gemindert werden dürfen (Siedl-Spiegel aaO AbkSozSi-Großbritannien Lfg 28, 37). Mit Artikel 16, Absatz 4, des Abkommens wurde somit erstmals dem Grundsatz der Gewährleistung des innerstaatlich gebührenden Leistungsanspruches (Alleinpension) für Versicherungsfälle ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Rechnung getragen (Siedl-Spiegel aaO Lfg 29 AllgTeil 95). Für die Höhe der Pension der Klägerin sind daher, wie das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang zutreffend erkannt hat, ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

Es wurde bereits dargelegt, dass sich die Klägerin, da sie die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte Leistung allein mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt, nicht auf die in Artikel 17, des Abkommens vorgesehene Pensionsberechnung nach der sogenannten „Pro-rata-temporis-Methode" stützen kann. Im Übrigen bezieht sich die von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes zitierte Bestimmung des Artikel 17, Absatz 2, Litera a, sublit iii des Abkommens auf Versicherungszeiten unter einer bestimmten Mindestdauer - hier: auf nach den Rechtsvorschriften von Guernsey zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als 50 Wochen -, während die Klägerin nach diesen Rechtsvorschriften unbestritten Versicherungszeiten im Ausmaß von 51 Wochen erworben hat und somit die vorgesehene Mindestgrenze überschritten hat. Durch die Regelung des Artikel 17, Absatz 2, des Abkommens sollte klargestellt werden, dass bei Vorliegen von Versicherungszeiten unter der jeweiligen Mindestgrenze in einem Teil des Vereinigten Königreichs diese Zeiten zunächst von einem anderen britischen Träger zu übernehmen sind und eine Übernahme durch den österreichischen Versicherungsträger erst dann eintritt, wenn insgesamt nur britische Versicherungszeiten unter der jeweiligen Mindestgrenze vorliegen (Siedl-Spiegel aaO AbkSozSi-Großbritannien Lfg 28, 39).

Da gegen eine unterschiedliche Berechnungsweise der Höhe der Pensionsleistung je nach dem, ob ausländische Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind („österreichische Teilpension") oder diese Voraussetzungen allein mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt sind („Alleinpension"), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und die von der beklagten Partei nach den dargelegten Grundsätzen vorgenommene Berechnung der Pensionshöhe unbestritten ist, musste die Revision erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E76421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00193.04M.0308.000

Im RIS seit

07.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20050308_OGH0002_010OBS00193_04M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung