Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die ausländischen Versicherungszeiten seien bloß für die Berechnung der allfälligen Pension dem Grunde nach, nicht jedoch für die Pensionshöhe selbst heranzuziehen, sei unrichtig. Sie verweist darauf, dass sie aus Guernsey bzw Großbritannien derzeit keine Pension beziehe. Für diesen Fall ergebe sich aus Art 17 Abs 2 lit a sublit iii des Abkommens, dass diese (ausländischen) Versicherungszeiten so zu behandeln seien, als wären sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Es wäre eine krasse Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn die Klägerin in Großbritannien bzw Guernsey keine Pension beziehe und die Höhe ihrer in Österreich bezogenen Pension ausschließlich auf Grund der inländischen Versicherungszeiten berechnet werde und damit die in Guernsey erworbenen Versicherungszeiten zur Gänze außer Betracht blieben. Eine solche Rechtsansicht würde auch im Widerspruch zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes stehen, wonach im Hinblick auf die Verordnung (EWG) 1408/71 erworbene Versicherungszeiten nicht einfach deshalb unberücksichtigt bleiben dürften, weil sie in einem anderen Teil der Europäischen Union erworben worden seien.Die Klägerin macht geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die ausländischen Versicherungszeiten seien bloß für die Berechnung der allfälligen Pension dem Grunde nach, nicht jedoch für die Pensionshöhe selbst heranzuziehen, sei unrichtig. Sie verweist darauf, dass sie aus Guernsey bzw Großbritannien derzeit keine Pension beziehe. Für diesen Fall ergebe sich aus Artikel 17, Absatz 2, Litera a, sublit iii des Abkommens, dass diese (ausländischen) Versicherungszeiten so zu behandeln seien, als wären sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. Es wäre eine krasse Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn die Klägerin in Großbritannien bzw Guernsey keine Pension beziehe und die Höhe ihrer in Österreich bezogenen Pension ausschließlich auf Grund der inländischen Versicherungszeiten berechnet werde und damit die in Guernsey erworbenen Versicherungszeiten zur Gänze außer Betracht blieben. Eine solche Rechtsansicht würde auch im Widerspruch zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes stehen, wonach im Hinblick auf die Verordnung (EWG) 1408/71 erworbene Versicherungszeiten nicht einfach deshalb unberücksichtigt bleiben dürften, weil sie in einem anderen Teil der Europäischen Union erworben worden seien.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Protokoll Nr 3 zur Beitrittsakte Großbritanniens betreffend die Kanalinseln und die Insel Man umfasst die Rechtsakte der Organe der EG im Bereich der Sozialpolitik nicht, sodass sich das EG-Recht und auch die Verordnung (EWG) 1408/71 nicht auf die Kanalinseln (Guernsey usw) und die Insel Man bezieht (siehe nunmehr Art 299 Abs 6 lit b des EG-Vertrages). Damit ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über soziale Sicherheit, BGBl 1981/117, idF des zweiten Zusatzabkommens, BGBl 1993/50, - im Folgenden: AbkSozSi-Großbritannien bzw Abkommen - im Verhältnis zu Guernsey weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Siedl-Spiegel, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Lfg 41 EU-I 18; AbkSozSi-Großbritannien Lfg 38 c). Nach Art 1 (des die Allgemeinen Bestimmungen enthaltenden Teiles I) AbkSozSi-Großbritannien bedeutet der Ausdruck „Gebiet" in Bezug auf das Vereinigte Königreich England, Schottland, Wales und Nordirland sowie auch die Insel Man, die Inseln Jersey und die Inseln Guernsey, Alderney, Herm und Jethou.Das Protokoll Nr 3 zur Beitrittsakte Großbritanniens betreffend die Kanalinseln und die Insel Man umfasst die Rechtsakte der Organe der EG im Bereich der Sozialpolitik nicht, sodass sich das EG-Recht und auch die Verordnung (EWG) 1408/71 nicht auf die Kanalinseln (Guernsey usw) und die Insel Man bezieht (siehe nunmehr Artikel 299, Absatz 6, Litera b, des EG-Vertrages). Damit ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über soziale Sicherheit, BGBl 1981/117, in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens, BGBl 1993/50, - im Folgenden: AbkSozSi-Großbritannien bzw Abkommen - im Verhältnis zu Guernsey weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Siedl-Spiegel, MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Lfg 41 EU-I 18; AbkSozSi-Großbritannien Lfg 38 c). Nach Artikel eins, (des die Allgemeinen Bestimmungen enthaltenden Teiles römisch eins) AbkSozSi-Großbritannien bedeutet der Ausdruck „Gebiet" in Bezug auf das Vereinigte Königreich England, Schottland, Wales und Nordirland sowie auch die Insel Man, die Inseln Jersey und die Inseln Guernsey, Alderney, Herm und Jethou.
Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit die jeweils in den beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmungen, auf Grund der die österreichischen Versicherungszeiten mit den ausländischen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf bilden, sehen die Abkommen vor, dass der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die begehrte Leistung besteht. Die in den Abkommen vorgesehene Zusammenrechnung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Erwerb von Leistungsansprüchen (Siedl-Spiegel aaO Lfg 27 AllgTeil 71 f). In diesem Sinne sieht Art 16 Abs 1 AbkSozSi-Großbritannien für den Fall, dass eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, vor, dass für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Art 17 als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit gilt.Zunächst ist allgemein darauf hinzuweisen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit die jeweils in den beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmungen, auf Grund der die österreichischen Versicherungszeiten mit den ausländischen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf bilden, sehen die Abkommen vor, dass der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die begehrte Leistung besteht. Die in den Abkommen vorgesehene Zusammenrechnung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Erwerb von Leistungsansprüchen (Siedl-Spiegel aaO Lfg 27 AllgTeil 71 f). In diesem Sinne sieht Artikel 16, Absatz eins, AbkSozSi-Großbritannien für den Fall, dass eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, vor, dass für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Artikel 17, als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit gilt.
In der Frage der Berechnung der gebührenden Pensionsleistung wird in den Abkommen grundsätzlich danach unterschieden, ob die Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich mit den österreichischen Versicherungszeiten oder nur unter der Heranziehung der ausländischen Versicherungszeiten erfüllt werden. Werden die Anspruchsvoraussetzungen allein mit den österreichischen Versicherungszeiten erfüllt, sind für die Berechnung der österreichischen Leistung ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgebend und es steht daher in diesem Fall der innerstaatlich gebührende Leistungsanspruch („Alleinpension") zu. Werden hingegen die Anspruchsvoraussetzungen nur unter Heranziehung der ausländischen Versicherungszeiten erfüllt, gebührt grundsätzlich eine unter Anwendung der sogenannten „Pro-rata-temporis-Methode" errechnete österreichische Teilleistung. Zu diesem Zweck ist zunächst auf Grund sämtlicher in der österreichischen Pensionsversicherung und in der Versicherung des Vertragsstaates erworbener Versicherungszeiten ein theoretischer Betrag (die sogenannte „fiktive Vollpension") zu ermitteln, wobei die aus dem Vertragsstaat stammenden Versicherungszeiten so zu behandeln sind, als wären sie in der österreichischen Pensionsversicherung zurückgelegt worden. Von der so ermittelten fiktiven Vollpension gebührt sodann als österreichische Teilleistung jener Teil, der dem Verhältnis der Dauer der österreichischen Versicherungszeiten zur Gesamtversicherungsdauer in Österreich und im Vertragsstaat entspricht (Siedl-Spiegel aaO Lfg 27 AllgTeil 94).
Im Sinne dieser Ausführungen wird die Gewährung der innerstaatlichen „Alleinpension" - diese gebührt wie erwähnt dann, wenn auch ohne Berücksichtigung der im Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten ein Anspruch auf eine Pension besteht - in Art 16 Abs 2 und 4 AbkSozSi-Großbritannien geregelt, während sich die Regelung über die sogenannte „Pro-rata-temporis-Berechnung" in Art 17 Abs 1 des Abkommens findet. Da die Klägerin bereits auf Grund der in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen 475 Versicherungsmonate den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 270 iVm § 253b ASVG) erworben hat, gebührt ihr gemäß Art 16 Abs 4 des Abkommens eine innerstaatliche „Alleinpension". Art 16 Abs 4 des Abkommens sieht nämlich für diesen Fall vor, dass dem Betreffenden diese Pension zu gewähren ist und Art 17 Abs 1 (betreffend die sogenannte „Pro-rata-temporis-Berechnung") nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden ist. Mit dieser Bestimmung idF des 2. Zusatzabkommens wurde die Gewährung der innerstaatlich gebührenden Pension im Verhältnis zu Großbritannien auch auf österreichischer Seite sichergestellt. Damit wurde auch dem dem EG-Recht im Bereich der Pensionsversicherung innewohnenden und auch vom Europäischen Gerichtshof immer wieder vertretenen Grundsatz Rechnung getragen, wonach innerstaatlich gebührende Leistungsansprüche durch zwischenstaatliche Regelungen nicht gemindert werden dürfen (Siedl-Spiegel aaO AbkSozSi-Großbritannien Lfg 28, 37). Mit Art 16 Abs 4 des Abkommens wurde somit erstmals dem Grundsatz der Gewährleistung des innerstaatlich gebührenden Leistungsanspruches (Alleinpension) für Versicherungsfälle ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Rechnung getragen (Siedl-Spiegel aaO Lfg 29 AllgTeil 95). Für die Höhe der Pension der Klägerin sind daher, wie das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang zutreffend erkannt hat, ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.Im Sinne dieser Ausführungen wird die Gewährung der innerstaatlichen „Alleinpension" - diese gebührt wie erwähnt dann, wenn auch ohne Berücksichtigung der im Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten ein Anspruch auf eine Pension besteht - in Artikel 16, Absatz 2 und 4 AbkSozSi-Großbritannien geregelt, während sich die Regelung über die sogenannte „Pro-rata-temporis-Berechnung" in Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens findet. Da die Klägerin bereits auf Grund der in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen 475 Versicherungsmonate den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 253 b, ASVG) erworben hat, gebührt ihr gemäß Artikel 16, Absatz 4, des Abkommens eine innerstaatliche „Alleinpension". Artikel 16, Absatz 4, des Abkommens sieht nämlich für diesen Fall vor, dass dem Betreffenden diese Pension zu gewähren ist und Artikel 17, Absatz eins, (betreffend die sogenannte „Pro-rata-temporis-Berechnung") nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden ist. Mit dieser Bestimmung in der Fassung des 2. Zusatzabkommens wurde die Gewährung der innerstaatlich gebührenden Pension im Verhältnis zu Großbritannien auch auf österreichischer Seite sichergestellt. Damit wurde auch dem dem EG-Recht im Bereich der Pensionsversicherung innewohnenden und auch vom Europäischen Gerichtshof immer wieder vertretenen Grundsatz Rechnung getragen, wonach innerstaatlich gebührende Leistungsansprüche durch zwischenstaatliche Regelungen nicht gemindert werden dürfen (Siedl-Spiegel aaO AbkSozSi-Großbritannien Lfg 28, 37). Mit Artikel 16, Absatz 4, des Abkommens wurde somit erstmals dem Grundsatz der Gewährleistung des innerstaatlich gebührenden Leistungsanspruches (Alleinpension) für Versicherungsfälle ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Rechnung getragen (Siedl-Spiegel aaO Lfg 29 AllgTeil 95). Für die Höhe der Pension der Klägerin sind daher, wie das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang zutreffend erkannt hat, ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.
Es wurde bereits dargelegt, dass sich die Klägerin, da sie die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte Leistung allein mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt, nicht auf die in Art 17 des Abkommens vorgesehene Pensionsberechnung nach der sogenannten „Pro-rata-temporis-Methode" stützen kann. Im Übrigen bezieht sich die von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes zitierte Bestimmung des Art 17 Abs 2 lit a sublit iii des Abkommens auf Versicherungszeiten unter einer bestimmten Mindestdauer - hier: auf nach den Rechtsvorschriften von Guernsey zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als 50 Wochen -, während die Klägerin nach diesen Rechtsvorschriften unbestritten Versicherungszeiten im Ausmaß von 51 Wochen erworben hat und somit die vorgesehene Mindestgrenze überschritten hat. Durch die Regelung des Art 17 Abs 2 des Abkommens sollte klargestellt werden, dass bei Vorliegen von Versicherungszeiten unter der jeweiligen Mindestgrenze in einem Teil des Vereinigten Königreichs diese Zeiten zunächst von einem anderen britischen Träger zu übernehmen sind und eine Übernahme durch den österreichischen Versicherungsträger erst dann eintritt, wenn insgesamt nur britische Versicherungszeiten unter der jeweiligen Mindestgrenze vorliegen (Siedl-Spiegel aaO AbkSozSi-Großbritannien Lfg 28, 39).Es wurde bereits dargelegt, dass sich die Klägerin, da sie die Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr begehrte Leistung allein mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt, nicht auf die in Artikel 17, des Abkommens vorgesehene Pensionsberechnung nach der sogenannten „Pro-rata-temporis-Methode" stützen kann. Im Übrigen bezieht sich die von der Klägerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes zitierte Bestimmung des Artikel 17, Absatz 2, Litera a, sublit iii des Abkommens auf Versicherungszeiten unter einer bestimmten Mindestdauer - hier: auf nach den Rechtsvorschriften von Guernsey zurückgelegte Versicherungszeiten von weniger als 50 Wochen -, während die Klägerin nach diesen Rechtsvorschriften unbestritten Versicherungszeiten im Ausmaß von 51 Wochen erworben hat und somit die vorgesehene Mindestgrenze überschritten hat. Durch die Regelung des Artikel 17, Absatz 2, des Abkommens sollte klargestellt werden, dass bei Vorliegen von Versicherungszeiten unter der jeweiligen Mindestgrenze in einem Teil des Vereinigten Königreichs diese Zeiten zunächst von einem anderen britischen Träger zu übernehmen sind und eine Übernahme durch den österreichischen Versicherungsträger erst dann eintritt, wenn insgesamt nur britische Versicherungszeiten unter der jeweiligen Mindestgrenze vorliegen (Siedl-Spiegel aaO AbkSozSi-Großbritannien Lfg 28, 39).
Da gegen eine unterschiedliche Berechnungsweise der Höhe der Pensionsleistung je nach dem, ob ausländische Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind („österreichische Teilpension") oder diese Voraussetzungen allein mit österreichischen Versicherungszeiten erfüllt sind („Alleinpension"), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und die von der beklagten Partei nach den dargelegten Grundsätzen vorgenommene Berechnung der Pensionshöhe unbestritten ist, musste die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.