Begründung:
Mit Bescheid vom 3.7.1989 anerkannte die beklagte Partei (auf Antrag vom 14.12.1988) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität ab 1.1.1989.
Mit Bescheid vom 20.8.1990 entzog sie diese Pension, weil der Kläger nach der neuerlichen ärztlichen Begutachtung nicht mehr invalid sei. Die Entziehung wurde mit dem Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides am 23.8.1990 folgenden Kalendermonates September wirksam.
In der auf Weiterleistung der Invaliditätspension gerichteten Klage bestritt der Kläger, daß sich sein Gesundheitszustand gegenüber dem Zuerkennungszeitpunkt gebessert habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie behauptete eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers. Das rechte Sprunggelenk sei nunmehr versteift und könne durch Wackelbewegungen keine Schmerzen verursachen; hinsichtlich der Zehenamputation sei eine weitere Gewöhnung eingetreten. Der überwiegend als (Hilfs)Arbeiter tätig gewesene Kläger könne nunmehr alle leichten und mittelschweren Arbeiten ohne ständiges Gehen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten leisten.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Aufgrund der Gutachten von ärztlichen Sachverständigen für Innere Medizin, Chirurgie sowie Neurologie und Psychiatrie traf es zunächst Feststellungen über den körperlichen und geistigen Zustand des Klägers "ab Antragstellung", womit jedoch nicht der seinerzeitige Pensionsantrag gemeint, sondern auf die Zeit seit der Entziehung abgestellt worden sein dürfte: Nach Darstellung des internen Zustandes, der für die Zuerkennung der "befristeten" - richtig:
entzogenen Pension - nicht entscheidend war, stellte es zum
chirurgischen Zustand fest, daß die Gehfähigkeit und Gangleistung
durch die - nur teilweise genannten - schweren Folgen eines - nicht
näher bezeichneten - Unfalles im rechten Sprunggelenk und die
Teilamputation des ersten bis dritten Mittelfußknochens (rechts) bei
starker Einschränkung der Beweglichkeit im oberen und unteren
hinteren Sprunggelenk rechts deutlich eingeschränkt und die - nicht
näher festgestellten - vorgebrachten Beschwerden bei Belastung
glaubhaft sind. Als Unfallsfolge besteht auch ein Muskelschwund am
rechten Oberschenkel. Der übrige Befund am Stütz- und
Bewegungsapparat ist altersgemäß. Das Tragen orthopädischer Schuhe
während der Arbeit ist erforderlich. Neurologisch-psychiatrisch
bestehen eine geringgradige vegetative Übererregbarkeit und ein
Alkoholpolyneuropathiesyndrom. Aufgrund der Persönlichkeit des
Klägers sind diesem keine Arbeiten unter dauerndem, besonderem
Zeitdruck zumutbar. Zum Vergleich "des Befundes gegenüber dem
Gewährungsgutachten vom 29.5.1989" wurde festgestellt: "Das rechte
obere Sprunggelenk ist nach dem Unfall praktisch steif, im unteren
hinteren Sprunggelenk gibt es eine geringe Zunahme in der
Beweglichkeit. Die Beweglichkeit ist bei Belastung glaubhaft
schmerzhaft. In beiden chirurgisch-orthopädischen Gutachten nach wie
vor Muskelschwund am rechten Oberschenkel feststellbar. Als Besserung
kann man Anpassung und Angewöhnung an die Unfallsfolgen annehmen. Im
Vergleich zum Gewährungsgutachten ist nur eine geringe Besserung
eingetreten. Dies gilt ab Antragstellung. Jetzt kann der Kläger eine
Gehstrecke von 500 m bewältigen. Damals, also zum Unfallszeitpunkt
bzw zum Gewährungszeitpunkt, war es dem Kläger nicht zuzumuten, eine
derartige Gehstrecke ... zu bewältigen. Die Unfallsfolgen ändern sich
durch Gewöhnung mit der Zeit. Im Vergleich zum Gewährungsgutachten
ist aber nur eine geringe Besserung des Leidenszustandes ...
aufgetreten. Die Sachverständige Dr.D H würde diese Besserung nicht
als wesentliche betrachten ...; die Bewegungseinschränkung ... ist
praktisch gleichgeblieben, dies im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt;
auch der Muskelschwund ... ist gleichgeblieben bzw hat sich nicht
signifikant verändert. Es ist auch in Hinkunft ... praktisch keine
wesentliche Besserung zu erwarten."
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei dem Kläger die Invaliditätspension zu Unrecht entzogen worden, weil er noch als invalid anzusehen sei, zumal sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt nicht wesentlich gebessert habe.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab.
Der (richtig die) Sachverständige für Chirurgie habe in seinem (ihrem) Gutachten ausgeführt, und dies sei auch unbekämpft festgestellt, daß der Kläger nunmehr eine Gehstrecke von 500 m bewältigen könne, was ihm zum Gewährungszeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Nunmehr sei der Kläger nicht nur in der Lage, Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen durchzuführen, sondern aufgrund der Besserung infolge Gewöhnung und Anpassung auch die Arbeitsstelle zu erreichen ("vgl etwa 10 Ob S 363/90 vom 20.11.1990"). Daher sei eine wesentliche Besserung iS des § 99 ASVG eingetreten (SSV-NF 2/105).Der (richtig die) Sachverständige für Chirurgie habe in seinem (ihrem) Gutachten ausgeführt, und dies sei auch unbekämpft festgestellt, daß der Kläger nunmehr eine Gehstrecke von 500 m bewältigen könne, was ihm zum Gewährungszeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Nunmehr sei der Kläger nicht nur in der Lage, Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen durchzuführen, sondern aufgrund der Besserung infolge Gewöhnung und Anpassung auch die Arbeitsstelle zu erreichen ("vgl etwa 10 Ob S 363/90 vom 20.11.1990"). Daher sei eine wesentliche Besserung iS des Paragraph 99, ASVG eingetreten (SSV-NF 2/105).