Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß der Vergleich von Schülern und Studenten mit den übrigen Erwerbstätigen ins Leere gehe:
Erwerbstätige, die etwa eine berufliche Aus- bzw. Weiterbildung absolvierten, seien bei Hausaufgaben, die sie in ihrem privaten Wohnbereich verrichten, nicht geschützt. Ein derartiger rollenbezogener Schutz sei somit bei keiner versicherten Personengruppe gegeben. Da sich der Versicherungsschutz nach den Gesetzesmaterialien zur 32. ASVG-Novelle lediglich auf die Teilnahme am Unterricht, an den Vorlesungen (einschließlich der Pausen), den Schulveranstaltungen sowie den Schulweg erstrecke und der Gesetzgeber - gleichsam als Bekräftigung dieser seiner Sichtweise - nur vereinzelte Erweiterungen bzw. Klarstellungen in den einzelnen Novellen vorgenommen habe, sei die Rechtsansicht, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Erledigung von Hausaufgaben erstrecken solle, nicht zutreffend. Ob die nach Beendigung des Unterrichtes regelmäßig zu erledigenden Verrichtungen wie das Einnehmen der Mittagsmahlzeit, die Betreuung eines Schülers sowie das Verrichten von Hausaufgaben im privaten Wohnbereich oder einer anderen Institution wie etwa einem Tagesschulheim durchgeführt werde, habe auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes keinen Einfluß. Der vom Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang mit der Schulausbildung sei nicht gegeben.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Schüler und Studenten sind seit der 32. ASVG-Novelle, die am 1. Jänner 1977 in Kraft trat, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Dieser Schutz wurde durch die 44. und die 48. ASVG-Novelle erweitert. Gemäß § 175 Abs 4 ASVG sind in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h und i ASVG Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- (Universitäts-)Ausbildung ereignen. Abs 2 Z 1, 2, 5, 6 und 7 sowie Abs 6 leg.cit. sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 175 Abs 5 Z 1 ASVG gelten in der Unfallversicherung der Schüler und Studenten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen iS der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. 1974/369, an gleichartigen Schulveranstaltungen und an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13 a SchUG ereignen. Der Schulbesuch und der Besuch von Universitäten sollten damit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung der beruflichen Ausbildung gleichgestellt und auf diese Weise ein durchgehender Versicherungsschutz von der Schule bis zum Betrieb, von der lernenden bis zur beruflichen Tätigkeit erreicht werden (181 BlgNR 14. GP, 52). Bereits die Gesetzesmaterialien sprechen allerdings davon, daß sich neuerlich die Diskussion entzünden werde, ob nach dem heutigen Stand der sozialen Sicherheit in der Unfallversicherung das Kausalitätsprinzip, welches das Leistungsangebot auf die Unfallursachen abstelle, beibehalten werden solle, oder ob es nicht an der Zeit wäre, zum Finalitätsprinzip überzugehen, das vom eingetretenen Ereignis ausgehe, ohne nach der Unfallursache zu fragen. Hiezu wurde festgestellt, daß das Bundesministerium für soziale Verwaltung weder der aufgezeigten Kasuistik das Wort rede noch dem starren Festhalten am Kausalitätsprinzip verhaftet sei. WieDiesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Schüler und Studenten sind seit der 32. ASVG-Novelle, die am 1. Jänner 1977 in Kraft trat, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Dieser Schutz wurde durch die 44. und die 48. ASVG-Novelle erweitert. Gemäß Paragraph 175, Absatz 4, ASVG sind in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i ASVG Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- (Universitäts-)Ausbildung ereignen. Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5, 6 und 7 sowie Absatz 6, leg.cit. sind entsprechend anzuwenden. Gemäß Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG gelten in der Unfallversicherung der Schüler und Studenten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen iS der Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. 1974/369, an gleichartigen Schulveranstaltungen und an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß Paragraph 13, a SchUG ereignen. Der Schulbesuch und der Besuch von Universitäten sollten damit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung der beruflichen Ausbildung gleichgestellt und auf diese Weise ein durchgehender Versicherungsschutz von der Schule bis zum Betrieb, von der lernenden bis zur beruflichen Tätigkeit erreicht werden (181 BlgNR 14. GP, 52). Bereits die Gesetzesmaterialien sprechen allerdings davon, daß sich neuerlich die Diskussion entzünden werde, ob nach dem heutigen Stand der sozialen Sicherheit in der Unfallversicherung das Kausalitätsprinzip, welches das Leistungsangebot auf die Unfallursachen abstelle, beibehalten werden solle, oder ob es nicht an der Zeit wäre, zum Finalitätsprinzip überzugehen, das vom eingetretenen Ereignis ausgehe, ohne nach der Unfallursache zu fragen. Hiezu wurde festgestellt, daß das Bundesministerium für soziale Verwaltung weder der aufgezeigten Kasuistik das Wort rede noch dem starren Festhalten am Kausalitätsprinzip verhaftet sei. Wie
der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 5/13 = SZ
64/11 = JBl 1991, 606 = ZAS 1992, 55/6 [zustimmend J. Winkler]), soll
nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. Dieser Standpunkt entspricht auch der einhelligen Lehre (Tomandl, Leistungsrecht 46 ff; derselbe SV-System 5. ErgLfg. 299 f;
Firlei, Probleme des Schutzbereiches der Schüler- und Studentenversicherung, DRdA 1984, 98 ff, besonders 107 ff und 112;
Wachter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1983, 230, 231 ff; Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Bedingung in der UV, ZAS 1990, 45, besonders 52 ff und 57; J. Winkler, Entscheidungsbesprechung, ZAS 1992, 57; in Ansätzen bereits Barta-Eccher, Verbesserung von Lebenschancen durch Unfallversicherung, DRdA 1981, 95 ff). Festzuhalten ist freilich, daß auch die Schüler- und Studentenunfallversicherung nach richtiger Auffassung dem Kausalitätsprinzip und nicht dem Finalitätsprinzip folgt (SSV-NF 5/13 unter Hinweis auf Firlei aaO 98).
Mit der Annahme eines rollenbezogenen Schutzes von Schülern und Studenten bleibt aber immer noch offen, wie weit dieser Schutz reicht, insbesondere ob es tatsächlich den Schülern und Studenten selbst überlassen bleibt, wann und wo sie eine durch die Unfallversicherung geschützte Tätigkeit verrichten. Hiebei darf nämlich nicht übersehen werden, daß der potentiell sehr weite Rahmen des Schutzbereiches mit einer erhöhten Mißbrauchsgefahr verbunden ist und im Extremfall nahezu alle Tätigkeiten als Ausbildung, Lernen und Studium bezeichnet werden können (so bereits Firlei aaO 110). Daraus resultiert insbesondere die Skepsis, den Schutzbereich auf den häuslichen Bereich auszudehnen, wie sie der Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien (zB SSV 22/58) zugrundelag (Dusak aaO 53). Im vorliegenden Fall muß aber nicht dazu Stellung genommen werden, ob es noch im Schutzbereich der Unfallversicherung liegt, wenn sich ein Schüler oder Student in den eigenen oder auch einen fremden häuslichen Bereich begibt, um dort zu lernen, Hausaufgaben zu verfassen oder Nachhilfeunterricht zu nehmen (vgl. dazu Dusak aaO 57; auch in der Entscheidung SSV-NF 6/129 wurde diese Frage ausdrücklich offengelassen). Kein Zweifel besteht nämlich daran, daß der Versicherungsschutz des Schülers so lange gegeben ist, als er sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der von ihm besuchten Schule befindet. Schülerheime sind Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden. Zu den Schülerheimen zählen auch die Tagesschulheime oder Halbinternate (Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht3 29). Im vorliegenden Fall befindet sich das Tagesschulheim im Schulgebäude selbst, es gehört daher zum organisatorischen Bereich der Schule, die in diesem Bereich auch die Pflicht und das Recht zur Aufsicht hat. Verrichten die Schüler in einem solchen Heim mit der Schulausbildung zusammenhängende - versicherte - Tätigkeiten, dann steht der Aufenthalt in einem solchen Heim mit der Schulausbildung in einem wesentlichen inneren Zusammenhang. Diese Auffassung wird selbst in der Bundesrepublik Deutschland vertreten, wo ein umfassender Versicherungsschutz von Schülern ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung abgelehnt wird (BSGE 56, 129; Brackmann, SV-System 72. Nachtrag 483 p). Befand sich der Kläger aber im organisatorischen Verantwortungsbereich seiner Schule, um dort zu lernen und Hausaufgaben zu verrichten, dann bestand Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG.Mit der Annahme eines rollenbezogenen Schutzes von Schülern und Studenten bleibt aber immer noch offen, wie weit dieser Schutz reicht, insbesondere ob es tatsächlich den Schülern und Studenten selbst überlassen bleibt, wann und wo sie eine durch die Unfallversicherung geschützte Tätigkeit verrichten. Hiebei darf nämlich nicht übersehen werden, daß der potentiell sehr weite Rahmen des Schutzbereiches mit einer erhöhten Mißbrauchsgefahr verbunden ist und im Extremfall nahezu alle Tätigkeiten als Ausbildung, Lernen und Studium bezeichnet werden können (so bereits Firlei aaO 110). Daraus resultiert insbesondere die Skepsis, den Schutzbereich auf den häuslichen Bereich auszudehnen, wie sie der Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien (zB SSV 22/58) zugrundelag (Dusak aaO 53). Im vorliegenden Fall muß aber nicht dazu Stellung genommen werden, ob es noch im Schutzbereich der Unfallversicherung liegt, wenn sich ein Schüler oder Student in den eigenen oder auch einen fremden häuslichen Bereich begibt, um dort zu lernen, Hausaufgaben zu verfassen oder Nachhilfeunterricht zu nehmen vergleiche dazu Dusak aaO 57; auch in der Entscheidung SSV-NF 6/129 wurde diese Frage ausdrücklich offengelassen). Kein Zweifel besteht nämlich daran, daß der Versicherungsschutz des Schülers so lange gegeben ist, als er sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der von ihm besuchten Schule befindet. Schülerheime sind Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden. Zu den Schülerheimen zählen auch die Tagesschulheime oder Halbinternate (Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht3 29). Im vorliegenden Fall befindet sich das Tagesschulheim im Schulgebäude selbst, es gehört daher zum organisatorischen Bereich der Schule, die in diesem Bereich auch die Pflicht und das Recht zur Aufsicht hat. Verrichten die Schüler in einem solchen Heim mit der Schulausbildung zusammenhängende - versicherte - Tätigkeiten, dann steht der Aufenthalt in einem solchen Heim mit der Schulausbildung in einem wesentlichen inneren Zusammenhang. Diese Auffassung wird selbst in der Bundesrepublik Deutschland vertreten, wo ein umfassender Versicherungsschutz von Schülern ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung abgelehnt wird (BSGE 56, 129; Brackmann, SV-System 72. Nachtrag 483 p). Befand sich der Kläger aber im organisatorischen Verantwortungsbereich seiner Schule, um dort zu lernen und Hausaufgaben zu verrichten, dann bestand Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG.
An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, wenn man davon ausginge, daß sich der Unfall während der Einnahme der Mittagsmahlzeit ereignete (nach der Aussage des Klägers sei er mit anderen Schülern an einem Tisch gesessen und habe gegessen, als ihn ein Mitschüler vom Sessel weggedrückt habe). Der Unfallversicherungsschutz bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ist nach § 175 Abs 4 ASVG seit dem 1.1.1990 auf Grund der 48. ASVG-Novelle sinngemäß auch auf Schüler anzuwenden. Die klare Absicht des Gesetzgebers bei der Anordnung der sinngemäßen Anwendung dieses Schutzes auf Schüler und Studenten besteht jedenfalls darin, sie vor jenen Gefahren zu schützen, die sich für sie ergeben, wenn sie lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse nicht zu Hause befriedigen können, sondern dies in einer ungewohnten Umgebung tun müssen (so zutreffend J. Winkler aaO 57). Der Unfallversicherungsschutz wäre dem Kläger selbst dann zugute gekommen, wenn er sich im Unfallszeitpunkt noch beim Mittagessen befunden hätte.An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, wenn man davon ausginge, daß sich der Unfall während der Einnahme der Mittagsmahlzeit ereignete (nach der Aussage des Klägers sei er mit anderen Schülern an einem Tisch gesessen und habe gegessen, als ihn ein Mitschüler vom Sessel weggedrückt habe). Der Unfallversicherungsschutz bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG ist nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG seit dem 1.1.1990 auf Grund der 48. ASVG-Novelle sinngemäß auch auf Schüler anzuwenden. Die klare Absicht des Gesetzgebers bei der Anordnung der sinngemäßen Anwendung dieses Schutzes auf Schüler und Studenten besteht jedenfalls darin, sie vor jenen Gefahren zu schützen, die sich für sie ergeben, wenn sie lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse nicht zu Hause befriedigen können, sondern dies in einer ungewohnten Umgebung tun müssen (so zutreffend J. Winkler aaO 57). Der Unfallversicherungsschutz wäre dem Kläger selbst dann zugute gekommen, wenn er sich im Unfallszeitpunkt noch beim Mittagessen befunden hätte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Dabei war allerdings dem auf Feststellung lautenden Urteilsspruch die dem § 65 Abs 2 ASGG entsprechende Fassung zu geben: Danach gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist (§ 367 Abs 1 ASVG).Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Dabei war allerdings dem auf Feststellung lautenden Urteilsspruch die dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG entsprechende Fassung zu geben: Danach gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)Unfalls oder einer Berufskrankheit ist (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.