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Entscheidung 10 ObS 193/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS193/99a

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrija G*****, Justizwachebeamter, HR - 21000 Split, *****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 1999, GZ 8 Rs 15/99h-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juli 1998, GZ 38 Cgs 402/97v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Frage, ob zu demselben Beweisthema (hier zum medizinischen Leistungskalkül) weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Das Gericht zweiter Instanz hat sich mit den geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) auseinandergesetzt, so dass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Der am 28. 10. 1949 geborene, also am Stichtag 47 Jahre alte Kläger, der in Österreich von 1970 bis 1975 als Hilfsarbeiter und in Split (Kroatien) von 1997 bis 1987 als Polizist und anschließend bis 1996 dort als Justizwachebeamter tätig war, erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Invaliditätspension.

Aus seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter in Kroatien kann er keinen Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG ableiten. Einerseits wäre eine allenfalls im Heimatstaat erworbene Berufsausbildung im Inland mangels einer Gleichstellung für eine Anwendung des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG unbeachtlich vergleiche SSV-NF 5/99, 12/12), andererseits stellt die genannte Tätigkeit keine solche dar, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleich zu halten sind (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG). Ein Vergleich mit österreichischen Justizwachebeamten ist nicht möglich, weil für die Ausbildung zu diesem Beruf unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist; nach erfolgreicher Abschlussprüfung und entsprechender Praxis werden Justizwachebeamte in Österreich in ein festes Dienstverhältnis übernommen (siehe Berufslexikon, herausgegeben vom BMfGAS, Band 2 "Ausgewählte Berufe", 268). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nur im Ausland ausgeübte qualifizierte Tätigkeit überhaupt Berufsschutz nach österreichischem Pensionsversicherungsrecht zu begründen vermag, braucht hier nicht untersucht zu werden (diese Frage wurde etwa für das deutsche Rentenversicherungsrecht mit ausführlicher Begründung verneint: BSG 14. 12. 1998, B 5 RJ 60/97 R = NZS 1999, 455).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E55936 10C01939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00193.99A.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_010OBS00193_99A0000_000