Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann (§ 255 Abs 3 ASVG) ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Der am 28. 10. 1949 geborene, also am Stichtag 47 Jahre alte Kläger, der in Österreich von 1970 bis 1975 als Hilfsarbeiter und in Split (Kroatien) von 1997 bis 1987 als Polizist und anschließend bis 1996 dort als Justizwachebeamter tätig war, erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Invaliditätspension.
Aus seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter in Kroatien kann er keinen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG ableiten. Einerseits wäre eine allenfalls im Heimatstaat erworbene Berufsausbildung im Inland mangels einer Gleichstellung für eine Anwendung des § 255 Abs 1 ASVG unbeachtlich (vgl SSV-NF 5/99, 12/12), andererseits stellt die genannte Tätigkeit keine solche dar, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleich zu halten sind (§ 255 Abs 2 ASVG). Ein Vergleich mit österreichischen Justizwachebeamten ist nicht möglich, weil für die Ausbildung zu diesem Beruf unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist; nach erfolgreicher Abschlussprüfung und entsprechender Praxis werden Justizwachebeamte in Österreich in ein festes Dienstverhältnis übernommen (siehe Berufslexikon, herausgegeben vom BMfGAS, Band 2 "Ausgewählte Berufe", 268). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nur im Ausland ausgeübte qualifizierte Tätigkeit überhaupt Berufsschutz nach österreichischem Pensionsversicherungsrecht zu begründen vermag, braucht hier nicht untersucht zu werden (diese Frage wurde etwa für das deutsche Rentenversicherungsrecht mit ausführlicher Begründung verneint: BSG 14. 12. 1998, B 5 RJ 60/97 R = NZS 1999, 455).Aus seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter in Kroatien kann er keinen Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG ableiten. Einerseits wäre eine allenfalls im Heimatstaat erworbene Berufsausbildung im Inland mangels einer Gleichstellung für eine Anwendung des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG unbeachtlich vergleiche SSV-NF 5/99, 12/12), andererseits stellt die genannte Tätigkeit keine solche dar, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleich zu halten sind (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG). Ein Vergleich mit österreichischen Justizwachebeamten ist nicht möglich, weil für die Ausbildung zu diesem Beruf unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist; nach erfolgreicher Abschlussprüfung und entsprechender Praxis werden Justizwachebeamte in Österreich in ein festes Dienstverhältnis übernommen (siehe Berufslexikon, herausgegeben vom BMfGAS, Band 2 "Ausgewählte Berufe", 268). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nur im Ausland ausgeübte qualifizierte Tätigkeit überhaupt Berufsschutz nach österreichischem Pensionsversicherungsrecht zu begründen vermag, braucht hier nicht untersucht zu werden (diese Frage wurde etwa für das deutsche Rentenversicherungsrecht mit ausführlicher Begründung verneint: BSG 14. 12. 1998, B 5 RJ 60/97 R = NZS 1999, 455).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.