Die Revision ist nicht berechtigt.
Für Kinder, die ab dem 1. 1. 2002 geboren werden, wurde mit dem Kinderbetreuungsgeld als Ergänzung der Familienbeihilfe eine neue Sozialleistung geschaffen, die - anders als die Vorgängerleistungen Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe - nicht auf einer Versicherung aufbaut, sondern als Versorgungsleistung konzipiert ist (Tomandl, Sozialrecht5 Rz 389; Mayr, ASoK 2001, 276; Burger-Ehrnhofer, RdW 2002/27).
Mit dem Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wurde (BGBl I 2001/103), wurden auch zahlreiche flankierende Maßnahmen getroffen. So wurde in § 7 KGG die Höhe des Karenzgeldes an die des Kinderbetreuungsgeldes angepasst und in § 9 Abs 1 Z 7 KGG vorgesehen, dass der Anspruch auf Karenzgeld während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ruht. Weiters wurde bei Geburten ab 1. 7. 2000 die Bezugsdauer des Karenzgeldes auf die des Kinderbetreuungsgeldes angehoben (§ 11 Abs 3 KGG). Im GSVG traten die §§ 102b und 102c GSVG mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft (§ 292 Abs 1 Z 2 GSVG). § 102b GSVG hatte die Teilzeitbeihilfe und § 102c GSVG das Ruhen des Leistungsanspruchs auf Teilzeitbeihilfe geregelt. In § 102c Z 2 GSVG war vorgesehen gewesen, dass der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe unter anderem während des Bezugs von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG ruht.Mit dem Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wurde (BGBl I 2001/103), wurden auch zahlreiche flankierende Maßnahmen getroffen. So wurde in Paragraph 7, KGG die Höhe des Karenzgeldes an die des Kinderbetreuungsgeldes angepasst und in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, KGG vorgesehen, dass der Anspruch auf Karenzgeld während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ruht. Weiters wurde bei Geburten ab 1. 7. 2000 die Bezugsdauer des Karenzgeldes auf die des Kinderbetreuungsgeldes angehoben (Paragraph 11, Absatz 3, KGG). Im GSVG traten die Paragraphen 102 b und 102 c GSVG mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft (Paragraph 292, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG). Paragraph 102 b, GSVG hatte die Teilzeitbeihilfe und Paragraph 102 c, GSVG das Ruhen des Leistungsanspruchs auf Teilzeitbeihilfe geregelt. In Paragraph 102 c, Ziffer 2, GSVG war vorgesehen gewesen, dass der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe unter anderem während des Bezugs von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG ruht.
Nach der Übergangsbestimmung des § 292 Abs 3 GSVG gebührt weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs 4 GSVG idF der 25. GSVG-Novelle, BGBl I 2001/100 (die zuvor unrichtige Zitierung wurde mit der 27. GSVG-Novelle BGBl I 2002/141 berichtigt) ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs 1 KBGG (idF BGBl I 2001/103) festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Ab 1. 1. 2002 sollte die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes zustehen, sofern kein den Grenzbetrag übersteigendes Einkommen erzielt wird (§ 292 Abs 5 GSVG).Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 292, Absatz 3, GSVG gebührt weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 102 b, Absatz 4, GSVG in der Fassung der 25. GSVG-Novelle, BGBl römisch eins 2001/100 (die zuvor unrichtige Zitierung wurde mit der 27. GSVG-Novelle BGBl römisch eins 2002/141 berichtigt) ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in Paragraph 3, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103) festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Ab 1. 1. 2002 sollte die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes zustehen, sofern kein den Grenzbetrag übersteigendes Einkommen erzielt wird (Paragraph 292, Absatz 5, GSVG).
Außer Acht gelassen wurde vom Gesetzgeber, dass mit der Aufhebung der Ruhensbestimmung des § 102c GSVG (mit Ablauf des 31. 12. 2001) für Geburten ab 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 die Möglichkeit eines Parallelbezuges von Karenzgeld (§§ 2, 60 KGG) und Teilzeitbeihilfe (§ 292 Abs 3 GSVG) in Betracht kam.Außer Acht gelassen wurde vom Gesetzgeber, dass mit der Aufhebung der Ruhensbestimmung des Paragraph 102 c, GSVG (mit Ablauf des 31. 12. 2001) für Geburten ab 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 die Möglichkeit eines Parallelbezuges von Karenzgeld (Paragraphen 2, 60, KGG) und Teilzeitbeihilfe (Paragraph 292, Absatz 3, GSVG) in Betracht kam.
Diese vom Gesetz eröffnete Möglichkeit ist jedoch im Hinblick auf die eindeutigen gesetzgeberischen Ziele teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei Bestehen eines Doppelanspruchs einer der beiden Ansprüche ruht, so wie dies auch bis 31. 12. 2001 vorgesehen war und in das KBGG übernommen wurde. Während der Analogie der Charakter einer Anwendungsausweitung eines Gesetzes zukommt, wird bei der teleologischen Reduktion ein vom Gesetzgeber zu weit gefasstes Gesetz unter Berufung auf den Gesetzeszweck auf einen engeren Anwendungsbereich eingeschränkt (Posch in Schwimann I2 §§ 7, 8 Rz 20; zum gleichen Ergebnis würde im Übrigen die analoge Anwendung einer Ruhensnorm führen). Der Gesetzgeber wollte offensichtlich - wie auch schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben - die Ansprüche von Karenzgeld- und Teilzeitbeihilfenbeziehern im Übergangsrecht auf die ab 1. 1. 2002 durch das KBGG gewährten Ansprüche abstimmen. Es ist daher auf die mit dem KBGG angestrebten Ziele Rücksicht zu nehmen, wonach die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten wird; bei außerhäuslicher Betreuung wird die damit verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten (vgl RV 620 BlgNR 21. GP). Das Kinderbetreuungsgeld ist von einer Beschäftigung oder Versicherung völlig abgekoppelt. Dass die Leistung nur einmal gebühren soll, kommt in einkommensunabhängigen festen Beträgen (§ 3 Abs 1 KBGG) und darin zum Ausdruck, dass nach § 2 Abs 4 KBGG der gleichzeitige Bezug durch beide Elternteile ausgeschlossen ist (siehe dazu auch Mayr, ASoK 2001, 276 ff). Eine Zugehörigkeit zu zwei Sozialversicherungssystemen kann nichts daran ändern, dass eben ein Kind nur "einmal" betreut wird und daher die zur Abgeltung der Betreuung vorgesehene Leistung, die auch gar nicht als Versicherungsleistung konzipiert ist, nur im einfachen Ausmaß gebührt. Die finanzielle Bedeckung erfolgt sowohl bei Karenzgeld bzw Teilzeitbeihilfe als auch beim Kinderbetreuungsgeld aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 49 KGG, §§ 102d und 292 Abs 6 GSVG, § 38 Abs 1 KBGG), sodass der Umstand, dass die Auszahlung über den Krankenversicherungsträger erfolgt, keine Doppelleistung zu rechtfertigen vermag.Diese vom Gesetz eröffnete Möglichkeit ist jedoch im Hinblick auf die eindeutigen gesetzgeberischen Ziele teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei Bestehen eines Doppelanspruchs einer der beiden Ansprüche ruht, so wie dies auch bis 31. 12. 2001 vorgesehen war und in das KBGG übernommen wurde. Während der Analogie der Charakter einer Anwendungsausweitung eines Gesetzes zukommt, wird bei der teleologischen Reduktion ein vom Gesetzgeber zu weit gefasstes Gesetz unter Berufung auf den Gesetzeszweck auf einen engeren Anwendungsbereich eingeschränkt (Posch in Schwimann I2 Paragraphen 7, 8, Rz 20; zum gleichen Ergebnis würde im Übrigen die analoge Anwendung einer Ruhensnorm führen). Der Gesetzgeber wollte offensichtlich - wie auch schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben - die Ansprüche von Karenzgeld- und Teilzeitbeihilfenbeziehern im Übergangsrecht auf die ab 1. 1. 2002 durch das KBGG gewährten Ansprüche abstimmen. Es ist daher auf die mit dem KBGG angestrebten Ziele Rücksicht zu nehmen, wonach die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten wird; bei außerhäuslicher Betreuung wird die damit verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten vergleiche Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode Das Kinderbetreuungsgeld ist von einer Beschäftigung oder Versicherung völlig abgekoppelt. Dass die Leistung nur einmal gebühren soll, kommt in einkommensunabhängigen festen Beträgen (Paragraph 3, Absatz eins, KBGG) und darin zum Ausdruck, dass nach Paragraph 2, Absatz 4, KBGG der gleichzeitige Bezug durch beide Elternteile ausgeschlossen ist (siehe dazu auch Mayr, ASoK 2001, 276 ff). Eine Zugehörigkeit zu zwei Sozialversicherungssystemen kann nichts daran ändern, dass eben ein Kind nur "einmal" betreut wird und daher die zur Abgeltung der Betreuung vorgesehene Leistung, die auch gar nicht als Versicherungsleistung konzipiert ist, nur im einfachen Ausmaß gebührt. Die finanzielle Bedeckung erfolgt sowohl bei Karenzgeld bzw Teilzeitbeihilfe als auch beim Kinderbetreuungsgeld aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 49, KGG, Paragraphen 102 d und 292 Absatz 6, GSVG, Paragraph 38, Absatz eins, KBGG), sodass der Umstand, dass die Auszahlung über den Krankenversicherungsträger erfolgt, keine Doppelleistung zu rechtfertigen vermag.
Von diesen Grundsätzen ging der Gesetzgeber erkennbar auch im Übergangsrecht aus. Dass mit dem Übergangsrecht plötzlich für eine kleine Gruppe von Anspruchsberechtigten die Möglichkeit des Bezugs der verdoppelten Leistung geschaffen werden sollte, ist den gesetzgeberischen Intentionen völlig fremd, sollte doch im Gegenteil die Gleichbehandlung betreuender Elternteile verbessert werden. Dies gebietet die schon eingangs dargelegte teleologische Reduktion in die Richtung, dass beim Zusammentreffen der Ansprüche, die exakt das gleiche Ziel verfolgen (Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe), einer der beiden Ansprüche ruht. Entsprechend dem bis 31. 12. 2001 geltenden Zusammenspiel von § 102b GSVG und § 102c GSVG ist auch für das Übergangsrecht davon auszugehen, dass mit der Beibehaltung des (inhaltlich veränderten Anspruchs auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 292 Abs 3 GSVG auch die Ruhensregelung des § 102c GSVG weiter anzuwenden ist.Von diesen Grundsätzen ging der Gesetzgeber erkennbar auch im Übergangsrecht aus. Dass mit dem Übergangsrecht plötzlich für eine kleine Gruppe von Anspruchsberechtigten die Möglichkeit des Bezugs der verdoppelten Leistung geschaffen werden sollte, ist den gesetzgeberischen Intentionen völlig fremd, sollte doch im Gegenteil die Gleichbehandlung betreuender Elternteile verbessert werden. Dies gebietet die schon eingangs dargelegte teleologische Reduktion in die Richtung, dass beim Zusammentreffen der Ansprüche, die exakt das gleiche Ziel verfolgen (Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe), einer der beiden Ansprüche ruht. Entsprechend dem bis 31. 12. 2001 geltenden Zusammenspiel von Paragraph 102 b, GSVG und Paragraph 102 c, GSVG ist auch für das Übergangsrecht davon auszugehen, dass mit der Beibehaltung des (inhaltlich veränderten Anspruchs auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 292, Absatz 3, GSVG auch die Ruhensregelung des Paragraph 102 c, GSVG weiter anzuwenden ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.