Entscheidung 10 ObS 195/04f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS195/04f
Entscheidungsdatum
11.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljiljana J***** ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2004, GZ 7 Rs 137/04z-36, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der in der außerordentlichen Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin und Zeugeneinvernahme) wurde vom Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang verneint und von der Klägerin im zweiten Rechtsgang nicht mehr geltend gemacht. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat bzw die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15, 7/74, 5/120 mwN ua). Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva). Dieser Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch überflüssigerweise ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt (SSV-NF 5/18 ua). Im Übrigen stellen auch die diesbezüglichen Revisionsausführungen wieder nur den unzulässigen Versuch dar, die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zum Leistungskalkül der Klägerin zu bekämpfen.
Da die Klägerin somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da die Klägerin somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E75814
10ObS195.04f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00195.04F.0111.000
Dokumentnummer
JJT_20050111_OGH0002_010OBS00195_04F0000_000